Urteil
5 Sa 397/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn der Arbeitgeber die behauptete Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers im relevanten Zeitraum nicht beweisen kann.
• Das amtsärztliche Gutachten ist nicht automatisch beweisend für durchgehende Arbeitsfähigkeit in späteren Zeiträumen, wenn es einen anderen Untersuchungszweck verfolgte.
• Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer Abmahnung trägt der Arbeitgeber; bloße Arbeitsversäumnisse indizieren nicht ohne Weiteres eine Pflichtverletzung.
Entscheidungsgründe
Entfernung unberechtigter Abmahnung wegen nicht nachgewiesener Arbeitsfähigkeit • Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn der Arbeitgeber die behauptete Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers im relevanten Zeitraum nicht beweisen kann. • Das amtsärztliche Gutachten ist nicht automatisch beweisend für durchgehende Arbeitsfähigkeit in späteren Zeiträumen, wenn es einen anderen Untersuchungszweck verfolgte. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer Abmahnung trägt der Arbeitgeber; bloße Arbeitsversäumnisse indizieren nicht ohne Weiteres eine Pflichtverletzung. Die Klägerin war als Lehrkraft des Landes angestellt. Nach einer Verletzung war sie seit März 2003 fortlaufend krankgeschrieben. Die ADD forderte am 25.04.2003 eine amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung dauernder Dienstunfähigkeit an; das Gutachten vom 12.03.2004 lag Ende März 2004 vor. Die ADD forderte die Klägerin mit Schreiben vom 04.05.2004 zur sofortigen Arbeitsaufnahme auf; die Klägerin erklärte sich dagegen weiter krank und begehrte Einsicht in das Gutachten. Mit Schreiben vom 08.07.2004 erteilte die ADD eine Abmahnung mit dem Vorwurf, die Klägerin sei trotz bestehender Arbeitsfähigkeit der Arbeit ferngeblieben. Die Klägerin klagte auf Entfernung der Abmahnung; das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht änderte auf Berufung hin ab. • Zulässigkeit: Berufung ist form- und fristgerecht und begründet. • Rechtslage: Arbeitgebermeinungsfreiheit steht unter dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers; unzutreffende oder abwertende Erklärungen dürfen nicht das berufliche Fortkommen beeinträchtigen; daraus folgt ein Anspruch auf Entfernung rechtswidriger Abmahnungen (aus §§ 242, 1004 BGB abgeleitet). • Beweislast: Für die Berechtigung der Abmahnung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Aus bloßem Fernbleiben kann nicht ohne Weiteres eine Pflichtverletzung geschlossen werden; der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer im relevanten Zeitraum durchgehend arbeitsfähig war. • Sachverhaltliche Würdigung: Die Kammer wertete schriftliche Zeugenaussagen zweier Mediziner und ärztliche Befunde aus; diese belegten Bluthochdruck (z. B. RR-Werte 165/100 bis 184/100) und Adipositas (BMI ~40) der Klägerin. Es steht nicht fest, dass die Klägerin im Zeitraum Anfang Mai 2004 bis 08.07.2004 durchgehend arbeitsfähig war; Aufzeichnungen nennen mehrere Tage mit ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit. • Beweiswert amtsärztliches Gutachten: Das Gutachten vom 12.03.2004 diente der Prüfung dauernder Dienstunfähigkeit nach § 56 LBG und ist deshalb nicht geeignet, eine durchgehende Arbeitsfähigkeit für spätere Zeiträume endgültig zu beweisen. • Rechtliche Schlussfolgerung: Liegt kein überzeugender Beweis der durchgehenden Arbeitsfähigkeit vor, ist der in der Abmahnung erhobene Vorwurf unzutreffend und die Abmahnung rechtswidrig zu entfernen. Die Berufung der Klägerin war begründet; das Landesarbeitsgericht verurteilte das beklagte Land, die Abmahnung vom 08.07.2004 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Begründend führte das Gericht aus, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Abmahnung beim Arbeitgeber liegt und das Land nicht nachgewiesen hat, dass die Klägerin im relevanten Zeitraum durchgehend arbeitsfähig war. Das amtsärztliche Gutachten von März 2004 konnte diesen Nachweis nicht ersetzen, weil es primär die dauernde Dienstfähigkeit nach § 56 LBG prüfen sollte und nicht die Frage vorübergehender Arbeitsunfähigkeit zu späteren Zeitpunkten. Mangels Feststellung durchgehender Arbeitsfähigkeit war die Abmahnung unzutreffend und damit ihr Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtswidrig; deshalb ist die Entfernung aus der Personalakte geboten. Die Revision wurde nicht zugelassen.