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Urteil

1 Sa 283/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigungserklärung ist nach Auslegung unter Zugrundelegung der Begleitumstände als außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu verstehen. • Bei tariflich geschützten Arbeitnehmern kann eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam sein, wenn durch eine unternehmerische Entscheidung Beschäftungsmöglichkeiten endgültig entfallen und der Arbeitgeber alle zumutbaren Weiterbeschäftigungsmaßnahmen geprüft hat. • Die Stilllegung kleiner, isolierter Planungsabteilungen stellt nicht ohne Weiteres eine betriebsändernde Maßnahme i.S.v. § 111 BetrVG dar; Schwellenwerte des § 17 KSchG und die quantitativen wie qualitativen Auswirkungen sind maßgeblich. • Die Beteiligung des Betriebsrats war wirksam, wenn er nach der betrieblichen Übung eine abschließende Kenntnisnahme erklärt und keine weitere Stellungnahme beabsichtigt war. • Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG entfällt, wenn die Stilllegung keinen wesentlichen Betriebsteil betrifft und keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation vorliegt.
Entscheidungsgründe
Auslegung als außerordentliche Kündigung; betriebsbedingte Kündigung nach Stilllegung kleiner Planungsabteilungen wirksam • Die Kündigungserklärung ist nach Auslegung unter Zugrundelegung der Begleitumstände als außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu verstehen. • Bei tariflich geschützten Arbeitnehmern kann eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam sein, wenn durch eine unternehmerische Entscheidung Beschäftungsmöglichkeiten endgültig entfallen und der Arbeitgeber alle zumutbaren Weiterbeschäftigungsmaßnahmen geprüft hat. • Die Stilllegung kleiner, isolierter Planungsabteilungen stellt nicht ohne Weiteres eine betriebsändernde Maßnahme i.S.v. § 111 BetrVG dar; Schwellenwerte des § 17 KSchG und die quantitativen wie qualitativen Auswirkungen sind maßgeblich. • Die Beteiligung des Betriebsrats war wirksam, wenn er nach der betrieblichen Übung eine abschließende Kenntnisnahme erklärt und keine weitere Stellungnahme beabsichtigt war. • Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG entfällt, wenn die Stilllegung keinen wesentlichen Betriebsteil betrifft und keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation vorliegt. Der Kläger, seit 1980 bei der Beklagten als Mess- und Regeltechniker beschäftigt und 1948 geboren, war seit 1987 in der Planungsabteilung Elektrotechnik ausschließlich für Aufträge eines Kunden eingesetzt. Wegen anhaltender Auftrags- und Umsatzrückgänge setzte die Beklagte die Bereiche "Planung B." und "Planung Elektro A-Stadt" in Kurzarbeit und beschloss deren Stilllegung. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 31.07.2004 „ordentlich und fristgerecht“, legte jedoch die Stellungnahme des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung bei; der Kläger wurde freigestellt. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und hilfsweise auf Abfindung; das ArbG wies die Klage ab. Das LAG prüfte die Berufung. • Auslegung der Kündigung: Maßgeblich ist nach §§133,157 BGB der Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Begleitumstände; aus der beigefügten Betriebsratsstellungnahme und dem Vorprozess musste der Kläger erkennen, dass eine außerordentliche Kündigung gemeint war, sodass die Erklärung als außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu verstehen ist. • Tariflicher Sonderkündigungsschutz (§9 Nr.4 MTV Elektrohandwerk): Ordentliche Kündigung war wegen fehlendem Sozialplan ausgeschlossen; damit kam nur eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist in Betracht. • Voraussetzungen der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung (§626 BGB): Die Stilllegung beruht auf einer unternehmerischen Entscheidung wegen dauerhaftem Auftragsrückgang; es mussten keine vergleichbaren Mess- und Regeltechniker im Betrieb verbleiben, sodass keine anderweitige Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bestand. • Pflichten des Arbeitgebers bei Prüfung milderer Mittel: Arbeitgeber hat substantiiert dargelegt, dass keine geeigneten andern Arbeitsplätze vorhanden waren; eine Montageverwendung kam nicht in Betracht, weil der Kläger diese Tätigkeit zuvor kategorisch abgelehnt hatte. • Sozialauswahl und Verhältnismäßigkeit: Sozialauswahl war entbehrlich, weil keine vergleichbaren Arbeitnehmer vorhanden waren; die Verhältnismäßigkeitsprüfung blieb zugunsten der Arbeitgeberentscheidung, zumal die Kündigung mit sozialer Auslauffrist verbunden wurde. • Beteiligung des Betriebsrats (§102 BetrVG): Die Anhörung war form- und fristgerecht; die betriebliche Übung, dass der Betriebsrat Kenntnisnahme erklärt, begründete hier eine abschließende Stellungnahme. • Betriebsänderung und Nachteilsausgleich (§§111,113 BetrVG): Die stillgelegten Planungsabteilungen stellten weder quantitativ (unter Schwellenwerten des §17 KSchG) noch qualitativ einen wesentlichen Betriebsteil dar; eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks lag nicht vor, sodass kein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestand. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kündigung vom 31.07.2004 ist wirksam als außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu verstehen. Die Beklagte hatte aufgrund dokumentierter und dauerhafter Auftrags- und Umsatzrückgänge berechtigt die Planungsabteilungen stillzulegen; dadurch entfielen für den Kläger alle zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen. Der Arbeitgeber hat die Anforderungen an Darlegung und Prüfung milderer Mittel erfüllt, insbesondere da vergleichbare Mess- und Regeltechniker nicht mehr vorhanden waren und ein Montageeinsatz wegen früherer Ablehnung durch den Kläger nicht zumutbar war. Die Betriebsratsbeteiligung war ordnungsgemäß und es liegt keine betriebsändernde Maßnahme i.S.v. §111 BetrVG mit Anspruch auf Nachteilsausgleich vor. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.