Urteil
5 Sa 140/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorsätzliches, wiederholtes Herabsetzen einer Arbeitnehmerin durch den Vorgesetzten kann als schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG rechtfertigen.
• Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist die Genugtuungsfunktion maßgeblich; spontane verbale Entgleisungen sind restriktiv zu beurteilen, bei fortgesetztem systematischem Anfeinden können jedoch drei- bis vierstellige Beträge angemessen sein.
• Materielle Folgen wie Verdienstausfall oder eine Abfindungsentschädigung sind nicht vom Schutzzweck der deliktischen Anspruchsgrundlage erfasst, wenn keine haftungsausfüllende Kausalität zwischen Persönlichkeitsverletzung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.
• Eine Haftung des Arbeitgebers wegen des Verhaltens eines leitenden Arztes scheitert, sofern die Äußerungen außerhalb der ihm anvertrauten Verrichtungshandlungen erfolgten und damit nicht in Ausführung der Verrichtung nach § 831 BGB.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld wegen fortgesetzter Ehrverletzungen durch Vorgesetzten; keine Haftung für materielle Schäden • Ein vorsätzliches, wiederholtes Herabsetzen einer Arbeitnehmerin durch den Vorgesetzten kann als schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG rechtfertigen. • Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist die Genugtuungsfunktion maßgeblich; spontane verbale Entgleisungen sind restriktiv zu beurteilen, bei fortgesetztem systematischem Anfeinden können jedoch drei- bis vierstellige Beträge angemessen sein. • Materielle Folgen wie Verdienstausfall oder eine Abfindungsentschädigung sind nicht vom Schutzzweck der deliktischen Anspruchsgrundlage erfasst, wenn keine haftungsausfüllende Kausalität zwischen Persönlichkeitsverletzung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. • Eine Haftung des Arbeitgebers wegen des Verhaltens eines leitenden Arztes scheitert, sofern die Äußerungen außerhalb der ihm anvertrauten Verrichtungshandlungen erfolgten und damit nicht in Ausführung der Verrichtung nach § 831 BGB. Die Klägerin, ehemals bei der Beklagten zu 2 beschäftigt, machte Schmerzensgeld und materiellen Schaden geltend gegen den leitenden Arzt (Beklagter zu 1) und gegen den Arbeitgeber (Beklagte zu 2). Sie rügte wiederholte Herabsetzungen und Demütigungen durch den Beklagten zu 1, insbesondere Vorfälle im Operationssaal am 16.04.2003 und 07.07.2003, sowie frühere Vorfälle seit 1999/2000. Die Klägerin kündigte im Oktober 2003 eigenverantwortlich und verlangt neben 25.000 EUR Schmerzensgeld auch Verdienstausfall und Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes. Das ArbG Koblenz hatte zuvor ein geringeres Schmerzensgeld zugesprochen; beide Seiten legten Berufung ein. Die Kammer prüfte deliktische und vertragliche Anspruchsgrundlagen, Rechtmäßigkeit der Kündigung und Kausalität zwischen Verletzungen und materiellem Schaden. • Die Berufung der Beklagten zu 2 ist in vollem Umfang begründet; die Berufung des Beklagten zu 1 ist teilweise begründet; die Berufung der Klägerin ist unbegründet. • Gegen den Beklagten zu 1 besteht deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG für schwerwiegende Ehrverletzungen; die Kammer stellte schwerwiegende, wiederholte Beschimpfungen (u. a. "Maul", "Schnauze halten") fest, die Genugtuung erfordern. • Bei Gewichtung der Umstände (Verschulden, Art/Intensität der Beeinträchtigung, Fortdauer, gesundheitliche Folgen und Anlass) hielt das Gericht ein einmaliges Schmerzensgeld von 6.900 EUR für angemessen; höhere Beträge waren nicht gerechtfertigt, weil körperliche Gesundheitsverletzungen nicht ausreichend dargetan wurden. • Materielle Ansprüche (Verdienstausfall, Entschädigung wegen Verlust des Bestandsschutzes/Abfindung nach KSchG) sind nicht vom Schutzbereich der deliktischen Norm umfasst; es fehlt an haftungsausfüllender Kausalität, weil die Klägerin eigenkündigte und die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt hatte. • Die Beklagte zu 2 haftet nicht aus § 831 BGB, weil die Äußerungen des Beklagten zu 1 außerhalb der ihm übertragenen Verrichtung lagen; zudem wurden mögliche vertragliche Haftungsansprüche durch Zeitpunkt der Vorfälle (vor dem 01.08.2002) und durch fehlende Rückwirkung des Gesetzes erschwert. • Verjährungs-, Verwirkungseinwände und haftungsbeschränkende Regelungen (SGB VII, arbeitsvertragliche Ausschlussfristen) greifen nicht zugunsten der Beklagten ein; Zinsen sind ab 22.10.2003 zu zahlen. • Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil ihr Obsiegen im Verhältnis zum Streitwert geringfügig ist. Die Klage wird im Wesentlichen abgewiesen; dem Beklagten zu 1 wird jedoch Schmerzensgeld in Höhe von 6.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2003 auferlegt. Verdienstausfall und die behauptete Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes werden nicht zugesprochen, da die erforderliche haftungsausfüllende Kausalität zwischen den Persönlichkeitsverletzungen und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlt und die Klägerin durch eigene Kündigung ursächlich für den Wegfall einer Abfindungsoption geworden ist. Die Beklagte zu 2 haftet weder deliktisch noch aus Vertrag oder nach § 831 BGB; ihr ist keine Verletzungshandlung in zuzurechnender Weise nachgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.