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Beschluss

10 TaBV 22/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem schwerbehinderten Betriebsratsmitglied ist das Beschlussverfahren zur Ersetzung der Betriebsratszustimmung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes einzuleiten (§ 91 Abs. 5 SGB IX). • Unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; dem Arbeitgeber steht nur eine sehr kurze Überlegungsfrist zu, nicht generell zwei Wochen. • Wird die unverzügliche Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens versäumt, sind Anträge auf Ersetzung der Betriebsratszustimmung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unverzügliche Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei schwerbehindertem Betriebsratsmitglied • Bei einem schwerbehinderten Betriebsratsmitglied ist das Beschlussverfahren zur Ersetzung der Betriebsratszustimmung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes einzuleiten (§ 91 Abs. 5 SGB IX). • Unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; dem Arbeitgeber steht nur eine sehr kurze Überlegungsfrist zu, nicht generell zwei Wochen. • Wird die unverzügliche Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens versäumt, sind Anträge auf Ersetzung der Betriebsratszustimmung zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis eines langjährigen Mitarbeiters und Betriebsratsmitglieds mit GdB 30 außerordentlich zu kündigen wegen Verdachts von Abrechnungs- und Reiseunwirtschaftlichkeitsverletzungen. Sie beantragte beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung; der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Nach Aufhebung der Integrationsamtsentscheidung erteilte der Widerspruchsausschuss die Zustimmung. Die Arbeitgeberin leitete drei Tage nach Zustellung des Widerspruchsbescheids das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht auf Ersetzung der Zustimmung ein. Arbeitsgericht und LAG hielten das Verfahren für verspätet eingeleitet. • Rechtliche Grundlage ist § 91 SGB IX i.V.m. § 626 Abs. 2 BGB; § 91 Abs. 5 SGB IX verlangt unverzügliches Handeln nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt. • Unverzüglich bedeutet nach § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern; im Kontext eines bereits beim Integrationsamt geführten Verfahrens ist die Überlegungsfrist sehr kurz, eine allgemeine Zwei-Wochen-Frist gilt nicht. • Zweck der Regelung ist, dem Arbeitnehmer rasch Klarheit über die Kündigungsabsicht zu verschaffen; daher sind organisatorische Verzögerungen vom Arbeitgeber darzulegen, sonst liegen schuldhafte Verzögerungen vor. • Im vorliegenden Fall wurde der Widerspruchsbescheid am 19.07.2004 zugestellt; die Arbeitgeberin wartete bis zum 22.07.2004 mit Einlegung des Zustimmungsersetzungsantrags und trug keine Gründe für die Verzögerung vor. • Mangels unverzüglichen Handelns hat die Arbeitgeberin die Frist des § 91 Abs. 5 SGB IX versäumt, sodass die Anträge auf Ersetzung der Zustimmung zurückzuweisen sind. • Die Frage, ob die Zwei-Wochen-Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX vor der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung noch gerügt werden kann, bleibt offen und bedurfte keiner Entscheidung. • Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde war verhältnismäßig; es lagen keine grundsätzlichen Fragen von Bedeutung für die Zulassung vor. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Zurückweisung des Ersetzungsantrags wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Entscheidungstragend ist, dass das Zustimmungsersetzungsverfahren nach Erteilung der Zustimmung des Widerspruchsausschusses unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, einzuleiten ist. Die Arbeitgeberin hat diese Unverzüglichkeit verletzt, weil sie den Antrag nicht bereits am nächsten Arbeitstag beziehungsweise unmittelbar nach angemessener kurzer Überlegungsfrist gestellt hat und keine organisatorischen Gründe für die Verzögerung dargelegt hat. Folge ist, dass die begehrte Ersetzung der Betriebsratszustimmung nicht gewährt werden konnte und die Anträge zurückzuweisen waren. Daher bleibt das Arbeitsgerichtsurteil in der Hauptsache bestehen.