Urteil
5 Sa 341/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorsätzliche Eigentumsdelikte des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber rechtfertigen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung.
• Die Wegnahme von noch im Betrieb befindlichen Abfallteilen kann den Tatbestand des Diebstahls erfüllen, wenn Gewahrsam des Arbeitgebers gebrochen und Zueignungsabsicht vorliegt.
• Bei schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung entbehrlich sein; eine Abwägung der Interessen kann die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
• Die bloße Tatsache, dass es sich um Abfall handelt, schließt einen wirtschaftlichen Wert nicht aus und entbindet den Arbeitnehmer nicht von der Rückfragepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls von Aluminiumschrottelementen • Vorsätzliche Eigentumsdelikte des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber rechtfertigen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung. • Die Wegnahme von noch im Betrieb befindlichen Abfallteilen kann den Tatbestand des Diebstahls erfüllen, wenn Gewahrsam des Arbeitgebers gebrochen und Zueignungsabsicht vorliegt. • Bei schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung entbehrlich sein; eine Abwägung der Interessen kann die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. • Die bloße Tatsache, dass es sich um Abfall handelt, schließt einen wirtschaftlichen Wert nicht aus und entbindet den Arbeitnehmer nicht von der Rückfragepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Der Kläger war seit 1990 als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 10.01.2005 nahm er aus dem Lager Aluminiumreste, die zur Entsorgung bestimmt waren, und verkaufte diese an einen Recyclingbetrieb. Die Beklagte erklärte daraufhin am 11.01.2005 fristlos die Kündigung. Der Kläger bestritt die Tatbestandsmäßigkeit des Diebstahls mit Verweis auf angeblich fehlenden Gewahrsamsbruch und einen geringen wirtschaftlichen Wert der Teile sowie auf ein vorausgegangenes Gespräch mit einem Schrotthändler. Er rügte ferner, eine Abmahnung hätte ausgereicht und verwies auf seine lange Betriebszugehörigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigungen und sein Alter. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. • Anwendbare Norm: § 626 Abs. 1 BGB (außerordentliche Kündigung); strafrechtlicher Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB wird geprüft. • Tatbestandsmäßigkeit: Die Aluminiumreste waren fremdes Eigentum der Beklagten; durch Wegnahme und Entnahme aus dem Betrieb wurde fremder Gewahrsam gebrochen und eigener Gewahrsam begründet; der Kläger handelte vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht. • Rechtswidrigkeit und Verschulden: Vorbringen des Klägers führt nicht zur Verneinung von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Vorsatz; fehlender Alleingewahrsam und fehlende Eigentumsaufgabe durch die Beklagte sprechen gegen den Kläger. • Eignung als Kündigungsgrund: Vorsätzliche Eigentumsdelikte gegenüber dem Arbeitgeber begründen grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund; hier wurde das Vertrauensverhältnis in erheblichem Maße gebrochen. • Abmahnung: Bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl ist eine Abmahnung entbehrlich, weil der Arbeitnehmer typischerweise damit rechnen muss, den Arbeitsplatz zu riskieren; eine Abmahnung war hier nicht ausreichend. • Interessenabwägung: Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an sofortiger Beendigung (Vertrauensverlust, Verantwortung des Lageristen, wirtschaftlicher Wert des Aluminiums) überwiegen trotz der langen Betriebszugehörigkeit und persönlichen Nachteile des Klägers. • Wert der Sache: Auch Abfall kann wirtschaftlichen Wert besitzen; der erzielte Erlös von 79,80 Euro indiziert einen nicht unerheblichen Wert und bestätigt die Werthaltigkeit der Aluminiumreste. • Schlussfolgerung: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ablauf ordentlicher Kündigungsfrist war der Beklagten nicht zuzumuten; fristlose Kündigung ist wirksam. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 11.01.2005. Der Kläger hat durch vorsätzlichen Diebstahl fremder Aluminiumreste den Gewahrsam gebrochen und sich die Sachen rechtswidrig zugeeignet, wodurch das Vertrauensverhältnis zur Beklagten in erheblicher Weise zerstört wurde. Eine Abmahnung war im gegebenen Fall nicht erforderlich und hätte den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht gesichert. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.