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Beschluss

10 Ta 233/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Abweisung der nachträglichen Zulassung seiner Kündigungsschutzklage ist zurückzuweisen. • Eine bloße Zusage, etwas "versuchen" zu wollen, begründet keine Hemmung der Klagefrist und rechtfertigt nicht die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG. • Irrtum des Arbeitnehmers über das Bestehen eines Kündigungsgrundes genügt nicht allein; arglistiges Hervorrufen eines solchen Irrtums müsste substantiiert vorgetragen werden. • Wird die Fristversäumung nicht ursächlich durch eine vom Arbeitgeber zugefügte Arglist bewirkt, ist die nachträgliche Zulassung der Klage zu versagen.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen bloßer Zusage abgelehnt • Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Abweisung der nachträglichen Zulassung seiner Kündigungsschutzklage ist zurückzuweisen. • Eine bloße Zusage, etwas "versuchen" zu wollen, begründet keine Hemmung der Klagefrist und rechtfertigt nicht die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG. • Irrtum des Arbeitnehmers über das Bestehen eines Kündigungsgrundes genügt nicht allein; arglistiges Hervorrufen eines solchen Irrtums müsste substantiiert vorgetragen werden. • Wird die Fristversäumung nicht ursächlich durch eine vom Arbeitgeber zugefügte Arglist bewirkt, ist die nachträgliche Zulassung der Klage zu versagen. Der Kläger erhielt am 11.02.2005 eine betriebsbedingte Kündigung. Beim Aushändigen erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, er werde versuchen, die Kündigung noch vor dem 31.03.2005 rückgängig zu machen. Der Kläger erhob innerhalb der Dreiwochenfrist keine Kündigungsschutzklage und beantragte später die nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG mit der Begründung, er habe auf die Zusage des Geschäftsführers vertraut. Das Arbeitsgericht lehnte die nachträgliche Zulassung ab; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht überprüfte die Entscheidung und hielt an der Ablehnung fest. Relevante Tatsachen betreffen die Erklärung des Geschäftsführers, das Kündigungsschreiben ohne nähere Begründung als betriebsbedingt sowie das Vorbringen des Klägers in eidesstattlicher Versicherung, wonach er aufgrund der Zusage auf Klageerhebung verzichtet habe. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. • Die Erklärung des Geschäftsführers, er werde versuchen, die Kündigung rückgängig zu machen, begründet keine Verpflichtung oder verbindliche Zusage zur Kündigungsrücknahme; der Wortlaut "versuchen" lässt Entscheidungsfreiheit und kann allenfalls Hoffnung erzeugen, was für eine nachträgliche Klagezulassung nicht ausreicht. • Selbst bei Annahme einer Wiedereinstellungszusage würde dies nur Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags begründen, nicht die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses; ein solcher Anspruch wäre durch Leistungsklage geltend zu machen. • Ein bloßer Irrtum des Arbeitnehmers über das Fortbestehen des Arbeitsplatzes erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KSchG; nur wenn der Arbeitgeber arglistig einen solchen Irrtum hervorruft und dies kausal für die Fristversäumung ist, kommt eine nachträgliche Zulassung in Betracht. • Das Vorbringen des Klägers enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer Tatsachen falsch dargestellt oder arglistig getäuscht habe; zudem hat der Kläger selbst erklärt, er habe wegen der Zusage auf Klageerhebung verzichtet, nicht wegen eines Irrtums über Kündigungsgründe. • Mangels hinreichender Darlegung von Arglist oder einer verbindlichen Zusage ist die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG zu versagen und die Beschwerde zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu Recht versagt. Die Erklärung des Geschäftsführers, er werde versuchen, die Kündigung rückgängig zu machen, stellte keine verbindliche Zusage dar und konnte die dreimonatliche Klagefrist nicht hemmen. Soweit der Kläger einen Irrtum über die Kündigungsgründe geltend macht, fehlt es an substantiiertem Vortrag und an Anhaltspunkten für eine vom Arbeitgeber arglistig herbeigeführte Täuschung, die ursächlich für die Fristversäumung geworden wäre. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO; gegen die Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.