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Beschluss

7 Ta 190/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt die Klagefrist nicht einhalten konnte (§ 5 Abs.1, Abs.3 KSchG). • Bei der Beurteilung des Verschuldens gelten erhöhte Anforderungen: dem Arbeitnehmer darf nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar sein; seine persönliche Situation ist zu berücksichtigen. • Bei einem vermeintlichen GmbH-Geschäftsführer bestehen wegen formaler Eintragungspflichten und praktischer Anhaltspunkte besondere Prüfpflichten; der Betroffene muss bei Zweifeln Rechtsrat einholen oder vorsorglich Klage erheben.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage wegen mangelnder Sorgfalt • Die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt die Klagefrist nicht einhalten konnte (§ 5 Abs.1, Abs.3 KSchG). • Bei der Beurteilung des Verschuldens gelten erhöhte Anforderungen: dem Arbeitnehmer darf nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar sein; seine persönliche Situation ist zu berücksichtigen. • Bei einem vermeintlichen GmbH-Geschäftsführer bestehen wegen formaler Eintragungspflichten und praktischer Anhaltspunkte besondere Prüfpflichten; der Betroffene muss bei Zweifeln Rechtsrat einholen oder vorsorglich Klage erheben. Der Kläger war seit Februar 2003 aufgrund eines Dienstvertrags mit 9.500 € Bruttomonatsgehalt bei der Beklagten beschäftigt und sollte als Geschäftsführer bestellt werden. Ende 2004 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis zum 31.12.2005. Mit Schreiben vom 27.04.2005 wurde der Kläger darüber informiert, dass eine wirksame Bestellung zum Geschäftsführer angeblich nicht erfolgt sei; dieses Schreiben ging am 29.04.2005 zu. Der Kläger erhob am 13.05.2005 Antrag auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage. Er behauptete, er habe faktisch wie ein weisungsabhängiger Arbeitnehmer gearbeitet und erst mit dem Schreiben vom 27.04.2005 erkannt, dass er Arbeitnehmer sein könne. Die Arbeitsgerichtskammer wies den Antrag zurück; dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. • Anwendbare Normen: § 5 Abs.1, Abs.3 KSchG (Nachträgliche Zulassung), §§ 35a, 39 GmbHG (Eintragungs- und Offenlegungspflichten), §§ 97, 3 ZPO (Kosten und Streitwert). • Voraussetzungen der nachträglichen Zulassung: Die Klage ist nur dann nachträglich zuzulassen, wenn trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt die Einhaltung der 3‑Wochen‑Frist nicht möglich war; der Antrag auf Beseitigung des Hindernisses binnen zwei Wochen muss eingehen. • Erhöhte Sorgfaltsanforderung: Dem Arbeitnehmer darf nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar sein; seine individuelle Situation und Vorkenntnisse sind zu berücksichtigen. • Besondere Umstände bei GmbH-Geschäftsführern: Gesetzliche Eintragungspflichten (§ 39 GmbHG) und Offenlegung auf Geschäftsbriefen (§ 35a GmbHG) schaffen nachvollziehbare Anhaltspunkte, die bei einem geschäftserfahrenen Bewerber Zweifel an einer wirksamen Bestellung hätten wecken müssen. • Konkrete Anwendung: Der Kläger war geschäftserfahren und benannte selbst Indizien (fehlende Eintragung, keine Unterschriftsverwahrung, keine Nennung auf Geschäftsbriefen, keine Weisungsbefugnis), die bereits vor oder spätestens bei Zugang der Kündigung Anlass zu Nachforschungen oder Rechtsrat gegeben hätten. • Verpflichtung zum Handeln: Angesichts der dargestellten Umstände wäre es dem Kläger ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich zu informieren, Rechtsrat einzuholen oder vorsorglich fristgerecht Kündigungsschutzklage zu erheben; das Unterlassen stellt zumindest leichte Fahrlässigkeit dar. • Ergebnis der Rechtsmittelprüfung: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Streitwert wird auf 9.500,00 € festgesetzt. Begründung: Zwar wurde der Kläger nach Zugang des Schreibens vom 27.04.2005 innerhalb der Zwei‑Wochen‑Frist aktiv, doch rechtfertigt sein Vorbringen nicht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Ein geschäftserfahrener Arbeitnehmer musste bereits vor oder spätestens bei Zugang der Kündigung wegen offenkundiger formaler und tatsächlicher Hinweise an seinem Status zweifeln und zur Wahrung seiner Rechte tätig werden. Das Unterlassen, zeitnah Rechtsrat einzuholen oder vorsorglich Klage zu erheben, erfüllt die Anforderungen an die zumutbare Sorgfalt nicht; selbst leichte Fahrlässigkeit ist vorwerfbar. Daher bleibt die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang bestehen und die Beschwerde erfolglos.