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Urteil

5 Sa 301/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine als fristlos erklärte Kündigung kann bei durchgeführter Interessenabwägung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sein (§ 140 BGB). • Beleidigende Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber und beharrliche Arbeitsverweigerung können jeweils eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen. • Zur Darlegung der Rechtfertigung einer beanstandeten Äußerung trägt der Arbeitnehmer bei, die Umstände der Telefonate und deren dienstliche Veranlassung substantiiert darzulegen. • Fehlt eine ausreichende Einlassung des Arbeitnehmers zu konkreten Vorwürfen, kann dies zu seinen Lasten gehen; eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass sie keinen Erfolg verspricht.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung in ordentliche Kündigung umzudeuten bei Beleidigung und Arbeitsverweigerung • Eine als fristlos erklärte Kündigung kann bei durchgeführter Interessenabwägung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sein (§ 140 BGB). • Beleidigende Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber und beharrliche Arbeitsverweigerung können jeweils eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen. • Zur Darlegung der Rechtfertigung einer beanstandeten Äußerung trägt der Arbeitnehmer bei, die Umstände der Telefonate und deren dienstliche Veranlassung substantiiert darzulegen. • Fehlt eine ausreichende Einlassung des Arbeitnehmers zu konkreten Vorwürfen, kann dies zu seinen Lasten gehen; eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass sie keinen Erfolg verspricht. Der Kläger war seit 15.11.1999 als Lkw-Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Am Abend des 21.03.2004 erhielt er Abrechnungsunterlagen, darunter ein Telefonauszug mit dem handschriftlichen Vermerk "EUR 55,81 privat". Es kam zu einem Wortwechsel zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer; der Kläger sagte: "Du bescheißt mich bei den Telefonkosten". Der Kläger verließ daraufhin das Betriebsgelände mit persönlichen Sachen und führte die vorgesehene Fahrt nicht aus. Die Beklagte erklärte am 21.03.2004 fristlos die Kündigung wegen Arbeitsverweigerung und Beleidigung; ein schriftliches Kündigungsschreiben bestätigte dies. Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für unwirksam; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Äußerung eine derart schwere Ehrverletzung darstellt und ob die Arbeitsverweigerung vorlag sowie ob der Kläger die behaupteten dienstlichen Telefonate substantiiert darlegte. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; sie war teilweise begründet. • Außerordentliche Kündigung: Nach § 626 Abs.1 BGB ist die ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Beleidigung und Arbeitsverweigerung rechtsunwirksam, weil im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse des Klägers an einer fristgerechten Beendigung überwiegt. • Umdeutung in ordentliche Kündigung: Nach § 140 BGB war angesichts des Inhalts des Kündigungsschreibens und des Tatbestands anzunehmen, dass die Beklagte bei Kenntnis der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung gewollt hätte; die Kündigung ist daher als ordentlich mit Wirkung zum 30.04.2004 zu werten. • Beleidigungsaspekt: Die Äußerung "du bescheißt mich" enthält den Vorwurf vorsätzlicher Falschabrechnung und ist ehrenrührig. Es konnten jedoch nicht ausreichende Tatsachen festgestellt werden, die die Behauptung des Klägers rechtfertigen würden; der Kläger genügte seiner Darlegungspflicht zu den konkreten Telefonaten nicht. • Darlegungs- und Beweislast: Zwar trägt der Arbeitgeber im Allgemeinen die Darlegungslast für Kündigungsgründe, doch zur Rechtfertigung eigener Vorwürfe muss der Arbeitnehmer spezifisch zu Anlass und Inhalt der Telefongespräche vortragen; dies hat der Kläger nicht ausreichend getan. • Arbeitsverweigerung: Der Kläger weigerte sich beharrlich, die vereinbarte Fahrt anzutreten; unter den Umständen war eine Abmahnung entbehrlich, weil offensichtlich kein Erfolg zu erwarten war. • Ergebnis der Interessenabwägung: Beide Kündigungssachverhalte (Ehrverletzung und Arbeitsverweigerung) rechtfertigen jedenfalls eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung; wegen der Abwägung ist die fristlose Kündigung unwirksam, die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung jedoch geboten. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 21.03.2004 nicht fristlos, sondern fristgerecht mit Ablauf des 30.04.2004 aufgelöst; die Klage ist insoweit abzuändern und im Übrigen abzuweisen. Der Kläger hat zwar eine ehrenrührige Äußerung gegenüber dem Geschäftsführer getätigt und die ihm übertragene Fahrt verweigert, jedoch überwiegt bei der Interessenabwägung sein Interesse an der fristgerechten Beendigung gegenüber dem Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung. Mangels ausreichender Substantiierung durch den Kläger konnten die beanstandeten Vorwürfe nicht als gerechtfertigt angenommen werden; deshalb war die fristlose Kündigung unwirksam. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens und der gegebenen Sachumstände ist die Kündigung in eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung umzudeuten, sodass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04.2004 endete. Die Kosten des Rechtsstreits und der Streitwert wurden entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.