Urteil
10 Sa 686/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann gerechtfertigt sein, wenn der Auszubildende durch Täuschung und anschließenden eigenmächtigen Urlaubsantritt das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört.
• Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung entbehrlich; die Schwere des Verstoßes und die Unwiederbringlichkeit des Vertrauensschadens sind maßgeblich für die Zumutbarkeitsabwägung.
• Der Arbeitgeber hat die Formerfordernisse des § 22 BBiG zu beachten; die Zurechenbarkeit und die konkreten Umstände des Täuschungshandelns sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung in der Ausbildung wegen Täuschung und eigenmächtigem Urlaubsantritt • Eine fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann gerechtfertigt sein, wenn der Auszubildende durch Täuschung und anschließenden eigenmächtigen Urlaubsantritt das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört. • Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung entbehrlich; die Schwere des Verstoßes und die Unwiederbringlichkeit des Vertrauensschadens sind maßgeblich für die Zumutbarkeitsabwägung. • Der Arbeitgeber hat die Formerfordernisse des § 22 BBiG zu beachten; die Zurechenbarkeit und die konkreten Umstände des Täuschungshandelns sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Der Kläger war seit 01.08.2002 als Auszubildender zum Kfz-Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt; das Ausbildungsverhältnis sollte bis 31.01.2006 dauern. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 16.06.2004 fristlos, nachdem der Kläger am 11.06.2004 eigenmächtig nicht zur Arbeit erschienen war. Vorab hatte der Kläger gegenüber dem Werkstattleiter angegeben, er müsse wegen der Beerdigung einer langjährigen Freundin beurlaubt werden; diese Angabe erwies sich als unwahr. Zudem legte der Kläger dem Ausbilder einen Urlaubsantrag zur Unterschrift vor und behauptete, der Inhaber habe den Urlaub bereits genehmigt, was ebenfalls nicht zutraf. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ab; dagegen richtete sich seine Berufung. Der Kläger behauptete, er habe den Urlaub zuvor beantragt und angeführt, die Beerdigung habe an einem anderen Datum stattgefunden; er rügte zudem das Fehlen einer Abmahnung. • Rechtliche Grundlage ist § 22 BBiG: Nach Ablauf der Probezeit ist nur aus wichtigem Grund zu kündigen; bei verhaltensbedingten Gründen sind die Dauer der bereits absolvierten Ausbildung und das Vertrauen zu berücksichtigen. • Der Kläger hat unstreitig am 11.06.2004 ohne Genehmigung Urlaub angetreten; zusätzlich hat er in mindestens zwei Fällen versucht, Arbeitsbefreiung durch arglistige Angaben zu erlangen (Behauptung einer Beerdigung und Vorspiegelung einer Genehmigung durch den Inhaber). • Dieses Verhalten zerstört das für eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis in schwerwiegender Weise und rechtfertigt daher – auch unter dem strengen Maßstab für Ausbildungsverhältnisse – einen wichtigen Grund im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. • Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich, weil das Fehlverhalten besonders schwerwiegend ist und das Vertrauen dauerhaft zerstört hat; der Auszubildende konnte nicht darauf vertrauen, das Verhalten werde geduldet. • Die Interessensabwägung ergibt, dass das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung das Interesse des Klägers an Fortsetzung der Ausbildung deutlich überwiegt, zumal der Vortrag des Klägers zu angeblichen früheren Urlaubsanträgen nicht substantiiert ist. • Form- und Fristvorschriften des § 22 BBiG sind eingehalten; die Kündigung ist schriftlich begründet und fristgerecht erklärt. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die fristlose Kündigung war wirksam. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Kombination aus wiederholter Täuschung über den Grund der Arbeitsbefreiung, der Vorspiegelung einer genehmigten Urlaubsvereinbarung und dem anschließenden eigenmächtigen Urlaub ein so schwerwiegender Pflichtverstoß ist, dass das notwendige Vertrauen für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses zerstört wurde. Eine Abmahnung war aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens nicht erforderlich. Die Revision wird nicht zugelassen, sodass die Kündigung Bestand hat und der Kläger daher keinen Anspruch auf Feststellung der Fortdauer des Ausbildungsverhältnisses erreicht.