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Beschluss

9 Ta 257/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Streit um Verringerung der Arbeitszeit sind die wiederkehrenden Leistungen maßgeblich; als Verfahrenswert ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag des Unterschieds zwischen bisheriger und verlangter Vergütung zugrunde zu legen. • Für die Festsetzung der Obergrenze des Gegenstandswerts gilt bei streitigen Arbeitszeitänderungen, wie bei Änderungskündigungen, der Vierteljahresverdienst nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG; dabei ist das bisherige (vor der streitigen Änderung gezahlte) Arbeitsentgelt maßgeblich. • Eine im gerichtlichen Vergleich getroffene Beendigungsvereinbarung mit Abfindung führt nicht dazu, dass der Abfindungsbetrag dem Vergleichswert hinzuzurechnen ist; die Abfindung bleibt bei der Wertfestsetzung ausgeschlossen. • Ein in einem Vergleich geregelter Anspruch auf Zeugnisse begründet nur dann einen Vergleichsmehrwert, wenn über diesen Anspruch vorher Streit oder Ungewissheit bestanden hat; rein deklaratorische Regelungen erhöhen den Vergleichswert nicht.
Entscheidungsgründe
Wertfestsetzung bei Klage auf Verringerung der Arbeitszeit; Vierteljahresverdienst als Obergrenze • Bei einem Streit um Verringerung der Arbeitszeit sind die wiederkehrenden Leistungen maßgeblich; als Verfahrenswert ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag des Unterschieds zwischen bisheriger und verlangter Vergütung zugrunde zu legen. • Für die Festsetzung der Obergrenze des Gegenstandswerts gilt bei streitigen Arbeitszeitänderungen, wie bei Änderungskündigungen, der Vierteljahresverdienst nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG; dabei ist das bisherige (vor der streitigen Änderung gezahlte) Arbeitsentgelt maßgeblich. • Eine im gerichtlichen Vergleich getroffene Beendigungsvereinbarung mit Abfindung führt nicht dazu, dass der Abfindungsbetrag dem Vergleichswert hinzuzurechnen ist; die Abfindung bleibt bei der Wertfestsetzung ausgeschlossen. • Ein in einem Vergleich geregelter Anspruch auf Zeugnisse begründet nur dann einen Vergleichsmehrwert, wenn über diesen Anspruch vorher Streit oder Ungewissheit bestanden hat; rein deklaratorische Regelungen erhöhen den Vergleichswert nicht. Die Klägerin, seit 2000 als Sachbearbeiterin mit 40 Wochenstunden beschäftigt, begehrte eine Verringerung der Wochenarbeitszeit auf 23 Stunden für die Elternzeit. Die Parteien schlossen am 23.06.2005 einen gerichtlichen Vergleich, der u. a. die Verringerung auf 23 Stunden, eine Vergütung von 1.700 EUR brutto, die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 11.11.2007 und eine Abfindung in Höhe von 29.000 EUR regelte sowie Zeugnisvereinbarungen enthielt. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zunächst pauschal auf 5.100 EUR (Verfahren) und 9.610 EUR (Vergleich) fest. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, es sei ein höherer Verfahrenswert und insbesondere der Abfindungsbetrag zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht entschied über die zulässige sofortige Beschwerde und nahm Änderungen an der Wertfestsetzung vor. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht erhoben und nach §§ 33 Abs. 2 RVG, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zulässig. • Verfahrenswert bei wiederkehrenden Leistungen: Die Klägerin strebte eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit an; damit war ein Streit über wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG gegeben. Maßgeblich ist der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen bisheriger und verlangter Vergütung; rechnerisch ergab sich ein Betrag von 54.120 EUR (Differenz 1.503,33 EUR × 36). • Obergrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG: Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist wie bei Änderungskündigungen der Vierteljahresverdienst als Obergrenze anzusetzen. Für die Bestimmung dieser Obergrenze ist das vor der streitigen Änderung gezahlte Arbeitsentgelt maßgeblich, nicht das verminderte Entgelt. • Vergleichswert: Der Vergleichswert entspricht dem Verfahrenswert; ein Vergleichsmehrwert lag nicht vor. Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung ist nach § 42 Abs. 4 2. Halbsatz GKG nicht hinzuzurechnen, auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorher Streitgegenstand war, da die Beendigungsregelung im Vergleich einen Streit über die Beendigung repräsentiert. • Zeugnisregelung: Die Vereinbarung über Zwischen- und Endzeugnis erhöht den Vergleichswert nur, wenn zuvor über diese Ansprüche Streit oder Ungewissheit bestanden hat; hierfür lagen keine Anhaltspunkte vor, sodass die Zeugnisregelung deklaratorischen Charakter hatte. • Ergebnis der Wertfestsetzung: Unter Berücksichtigung der Obergrenze war der Verfahrens- und Vergleichswert entsprechend zu begrenzen; das Landesarbeitsgericht änderte die Festsetzung des Arbeitsgerichts insoweit ab und traf die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde war nur teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Gegenstandswert des Verfahrens und des Vergleichs unter Rückgriff auf die gesetzlichen Wertungsregeln auf 9.610,25 EUR festgesetzt (Festhalten an der Vierteljahresverdienst-Obergrenze). Die Einbeziehung der im Vergleich vereinbarten Abfindung in den Vergleichswert wurde abgelehnt; Abfindungen sind nach § 42 Abs. 4 2. Halbsatz GKG nicht hinzuzurechnen. Ebenso führte die Zeugnisregelung nicht zu einem Vergleichsmehrwert, weil kein vorheriger Streit hierüber dargelegt wurde. Damit wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit geändert; im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach dem Urteil zu 83/100 dem Klägervertreter aufzuerlegen, der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 637,00 EUR festgesetzt.