Urteil
5 Sa 725/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Eingruppierung nach § 51 TVAL II ist die überwiegende Tätigkeit maßgeblich; verschiedene, faktisch trennbare Tätigkeiten sind gesondert zu bewerten.
• Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungslast dafür, dass seine überwiegende Tätigkeit die Merkmale einer höheren Gehaltsgruppe erfüllt; kurzzeitige oder unzureichend dokumentierte Aufzeichnungen genügen nicht.
• Bezeichnungen in Personalunterlagen (z. B. "Construction Inspector") und substantiiert bestrittene Darstellungen des Arbeitgebers stützen die Annahme einer niedrigeren Eingruppierung.
• Die Feststellung, ob Tätigkeiten dem Beispielbegriff "Bauleiter" der Gehaltsgruppe C-7 entsprechen, erfordert darlegungsfähige Nachweise über Übertragung, Umfang und Dauer der entsprechenden Verantwortung.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach TVAL II: Darlegungslast bei behaupteter Höhergruppierung (C‑7) • Zur Eingruppierung nach § 51 TVAL II ist die überwiegende Tätigkeit maßgeblich; verschiedene, faktisch trennbare Tätigkeiten sind gesondert zu bewerten. • Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungslast dafür, dass seine überwiegende Tätigkeit die Merkmale einer höheren Gehaltsgruppe erfüllt; kurzzeitige oder unzureichend dokumentierte Aufzeichnungen genügen nicht. • Bezeichnungen in Personalunterlagen (z. B. "Construction Inspector") und substantiiert bestrittene Darstellungen des Arbeitgebers stützen die Annahme einer niedrigeren Eingruppierung. • Die Feststellung, ob Tätigkeiten dem Beispielbegriff "Bauleiter" der Gehaltsgruppe C-7 entsprechen, erfordert darlegungsfähige Nachweise über Übertragung, Umfang und Dauer der entsprechenden Verantwortung. Der Kläger ist bei der Beklagten als Construction Inspector/Bauinspektor beschäftigt und verlangt die Eingruppierung und Vergütung nach Gehaltsgruppe C‑7 des TVAL II ab dem 01.01.2001. Er behauptet, überwiegend Bauleitertätigkeiten auszuüben (z. B. Überwachung komplexer Projekte, technische Abnahmen, Stoppen von Arbeiten, Koordination und Abrechnung), gestützt auf Bautagebuchaufzeichnungen und eine Bestätigung seines Vorgesetzten. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger überwiegend Bauleitertätigkeiten ausübt, bezeichnet ihn als Bauführer/aufsichtsführenden Bauvertragsinspektor und hält dessen Tätigkeiten für administrative Kontrollaufgaben, die eher C‑6/C‑6a entsprechen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. Streitgegenstand ist allein die zutreffende tarifliche Eingruppierung und Vergütung nach § 51 ff. TVAL II. • Anwendbarkeit des TVAL II: Nach § 51 TVAL II erfolgt die Eingruppierung nach den Merkmalen der überwiegenden Tätigkeit; maßgeblich ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Arbeitszeit einnimmt. • Tarifsystem und Abgrenzung: Die Gehaltsgruppen C‑5 bis C‑7 unterscheiden sich nach Schwierigkeit, Verantwortung und subjektiven Anforderungen; für C‑7 sind sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten sowie erhöhte persönliche Qualifikation erforderlich. • Darlegungslast des Klägers: Der Kläger musste substantiiert und zeitraumbezogen darlegen, dass seine überwiegende Tätigkeit den C‑7‑Merkmalen entspricht; pauschale oder kurze Bautagebuchaufzeichnungen genügen nicht. • Beweiswürdigung: Die Beklagte hat substantiiert bestritten und Belege (Personalunterlagen, Stellenbezeichnung "Construction Inspector") vorgelegt; aus den Aufzeichnungen ergibt sich zudem, dass auf den Baustellen von den Firmen gestellte Bauleiter vorhanden waren. • Schlussfolgerung zur Eingruppierung: Mangels hinreichender Darlegung ist die überwiegende Tätigkeit des Klägers nicht als Bauleitertätigkeit im Sinne der Gehaltsgruppe C‑7 feststellbar; jedenfalls sind wesentliche Tätigkeiten höchstens C‑6/C‑6a zuzuordnen. • Prozessfolge: Wegen Nichterfüllung der Darlegungslast war die Berufung unbegründet zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat die Berufung verloren. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass seine überwiegende Tätigkeit die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe C‑7 nach § 58 TVAL II erfüllt. Vielmehr sprechen die Personalunterlagen und das bestreitende Vorbringen der Beklagten dafür, dass der Kläger regelmäßig Tätigkeiten ausübt, die höchstens der Gehaltsgruppe C‑6/C‑6a zuzuordnen sind. Kurzzeitige und allgemein gehaltene Bautagebucheinträge sowie eine Bestätigung des Vorgesetzten genügen nicht, um die für eine Höhergruppierung erforderliche überwiegende Bauleitungsverantwortung nachzuweisen. Daher wird die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.