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Beschluss

8 Ta 283/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beschlussverfahren nach §§ 99, 100 BetrVG handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. • Für Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 BetrVG ist für den Regelstreitwert grundsätzlich ein Gegenstandswert von 4.000 EUR anzunehmen, abwägungsabhängig niedriger oder höher. • Bei befristeten Einstellungen sind wegen der zeitlichen Begrenzung wertmindernde Abschläge vorzunehmen; gleichgelagerte Anträge können daher mit vermindertem Einzelwert bewertet werden. • Für Vorläufigkeitsanträge nach § 100 BetrVG ist zusätzlich ein Drittel des jeweiligen Hauptsachewerts anzusetzen, da das Verfahren einstweiligkeitsähnlichen Charakter hat.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung in Beschlussverfahren nach §§ 99, 100 BetrVG • Bei Beschlussverfahren nach §§ 99, 100 BetrVG handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. • Für Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 BetrVG ist für den Regelstreitwert grundsätzlich ein Gegenstandswert von 4.000 EUR anzunehmen, abwägungsabhängig niedriger oder höher. • Bei befristeten Einstellungen sind wegen der zeitlichen Begrenzung wertmindernde Abschläge vorzunehmen; gleichgelagerte Anträge können daher mit vermindertem Einzelwert bewertet werden. • Für Vorläufigkeitsanträge nach § 100 BetrVG ist zusätzlich ein Drittel des jeweiligen Hauptsachewerts anzusetzen, da das Verfahren einstweiligkeitsähnlichen Charakter hat. Die Arbeitgeberin beantragte ersatzweise die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von drei Leiharbeitnehmern (ein Elektriker, zwei Installateure) und zugleich die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung nach § 100 BetrVG. Die Verfahren wurden am 07.06.2005 eingeleitet. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit des Betriebsratsvertreters auf 12.000 EUR fest. Die Arbeitgeberin rügte dies mit Beschwerde und hielt eine Bewertung nach einfachem Regelstreitwert für angezeigt. Die Kammer prüfte die Frage der Streitwertbemessung für die einzelnen Anträge und die hinzugetretenen Vorläufigkeitsanträge. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 3 S. 2 RVG für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten; die Regelung ist hier einschlägig, weil es um kollektive, ideelle Beteiligungsrechte des Betriebsrats geht. • Sowohl das Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 BetrVG) als auch das Vorläufigkeitsverfahren (§ 100 BetrVG) sind nichtvermögensrechtlich und daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bemessen. • Für den Zustimmungsersetzungsantrag zum Leiharbeiter für Elektrotätigkeiten ist mangels klarer Erkenntnis zur vorgesehenen Einsatzdauer der Auffangstreitwert von 4.000 EUR anzusetzen. • Für die beiden weiteren befristeten Einstellungen (bis Woche 30, knapp 2 Monate) sind wegen der zeitlichen Begrenzung und der Gleichartigkeit der Anträge wertmindernde Abschläge vorzunehmen; daher je 2.000 EUR anzusetzen. • Für die Vorläufigkeitsanträge nach § 100 BetrVG ist wegen des einstweiligen Charakters jeweils ein Drittel des jeweiligen Hauptsachewerts hinzuzurechnen (bei 4.000 EUR = 1.333 EUR; bei 2.000 EUR = 666 EUR jeweils). • Die Addition ergibt einen Gesamtgegenstandswert von 10.659 EUR (Hauptsache insgesamt 8.000 EUR plus Vorläufigkeitsanträge insgesamt 2.659 EUR). • Die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte teilweise Erfolg: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Betriebsratsvertreters wurde auf 10.659,00 EUR festgesetzt. Ausgangspunkt ist, dass Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sind, sodass § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zur Bemessung heranzuziehen ist. Für den einen Einstellungsantrag wurde der Regelwert von 4.000 EUR angesetzt; für die beiden befristeten Einstellungen je 2.000 EUR wegen wertmindernder Wirkung der kurzen Einsatzdauer; für die Vorläufigkeitsanträge wurde jeweils ein Drittel der Hauptsachewerte hinzugefügt, was die Gesamtfestsetzung erklärt. Eine weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.