Beschluss
5 Ta 290/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist nur ein Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen, wenn aus dem Verfahrens- oder Vergleichsverlauf ersichtlich ist, dass über die zusätzlich geregelten Vergleichspunkte zuvor Streit bestanden hat.
• Regelungen in einem Vergleich, die nur Abwicklungsmodalitäten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, begründen ohne Anhaltspunkte für frühere Streitigkeiten keinen zusätzlichen Wertanspruch.
• Die Entscheidung über die Kosten folgt § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde ist in solchen Fällen regelmäßig nicht zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Keine Erhöhung des Gegenstandswertes für Abwicklungsregelungen ohne vorherigen Streit • Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist nur ein Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen, wenn aus dem Verfahrens- oder Vergleichsverlauf ersichtlich ist, dass über die zusätzlich geregelten Vergleichspunkte zuvor Streit bestanden hat. • Regelungen in einem Vergleich, die nur Abwicklungsmodalitäten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, begründen ohne Anhaltspunkte für frühere Streitigkeiten keinen zusätzlichen Wertanspruch. • Die Entscheidung über die Kosten folgt § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde ist in solchen Fällen regelmäßig nicht zuzulassen. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Klage mit dem Antrag, die Kündigung vom 20.09.2005 für unwirksam zu erklären und das Arbeitsverhältnis über die Kündigungsfrist hinaus fortzusetzen. Die Parteien schlossen in der Güteverhandlung am 09.11.2005 einen gerichtlichen Vergleich, der neben der Beendigungssituation auch Regelungen zu Zeugniserteilung und Herausgabe von Arbeitspapieren enthielt. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten auf 6.900 EUR fest. Der Prozessbevollmächtigte legte Beschwerde gegen die Höhe des Gegenstandswerts ein und rügte, dass die im Vergleich geregelten Zeugnis- und Arbeitspapieransprüche nicht zusätzlich berücksichtigt worden seien. Das Arbeitsgericht gab der sofortigen Beschwerde nicht ab; das Landesarbeitsgericht entschied über die zulässige Beschwerde. • Ein zusätzlicher Vergleichsmehrwert setzt voraus, dass über die im Vergleich geregelten Punkte zuvor Streit oder Ungewissheit bestanden hat, weil Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB das gegenseitige Nachgeben zur Beilegung eines Streits voraussetzt. • Im vorliegenden Fall lassen sich für die in den Ziffern 3 bis 6 des Vergleichs enthaltenen Regelungen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass darüber vor Abschluss des Vergleichs widersprüchliche Interessen oder streitige Auseinandersetzungen bestanden hätten. • Die genannten Regelungen betreffen überwiegend mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundene Abwicklungsmodalitäten; nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz begründen solche Abwicklungsregelungen ohne vorherigen Streit keinen zusätzlichen Wertanteil. • Mangels besonderer Anknüpfungspunkte war die vom Arbeitsgericht gewählte Festsetzung des Gegenstandswerts auf 6.900 EUR rechtlich nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht möglich (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Wertfestsetzung wird kostenpflichtig zurückgewiesen, weil kein zusätzlicher Vergleichsmehrwert für die im Vergleich geregelten Zeugnis- und Arbeitspapieransprüche feststellbar ist. Das Landesarbeitsgericht bestätigt damit die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 6.900 EUR als rechtlich zutreffend. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, sodass der angefochtene Beschluss endgültig Bestand hat.