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Beschluss

8 Ta 302/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist eine Ausschlussfrist; nach ihrem Ablauf besteht kein Wiedereinsetzungsrecht. • Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage ist unzulässig, wenn die Sechs-Monats-Frist überschritten ist. • Die nachträgliche Zulassung kann nicht dadurch gerettet werden, dass das Gericht einer Fristverlängerung für die Klagebegründung zugestimmt hat.
Entscheidungsgründe
Sechs-Monats-Ausschlussfrist bei nachträglicher Zulassung der Kündigungsschutzklage • Die Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist eine Ausschlussfrist; nach ihrem Ablauf besteht kein Wiedereinsetzungsrecht. • Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage ist unzulässig, wenn die Sechs-Monats-Frist überschritten ist. • Die nachträgliche Zulassung kann nicht dadurch gerettet werden, dass das Gericht einer Fristverlängerung für die Klagebegründung zugestimmt hat. Der Kläger hatte gegen seine Kündigung vom 02.03.2005 eine Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klage wurde erst verspätet am 21.07.2005 eingereicht. Mit Antrag vom 05.10.2005 beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht die nachträgliche Zulassung der Klage unter Berufung auf die Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs.3 Satz2 KSchG. Das Arbeitsgericht ging davon aus, dass die Sechs-Monats-Frist am 26.09.2005 abgelaufen sei und wies den Antrag als verspätet zurück. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, der Zeitabstand zwischen Fristablauf und Antrag betrage nur acht Tage und das Gericht habe bereits einer Fristverlängerung zur Klagebegründung bis zum 04.10.2005 zugestimmt. • Anwendbare Normen: § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG (Sechs-Monats-Frist), § 5 Abs.4 Satz2 KSchG, § 78 Satz1 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs.1, 569 ZPO, § 97 ZPO. • Die Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs.3 Satz2 KSchG ist als Ausschlussfrist zu verstehen; nach ihrem Ablauf besteht keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Der Antrag auf nachträgliche Zulassung war verspätet, weil die Frist am 26.09.2005 endete und der Antrag erst im Oktober 2005 einging; daher ist er unzulässig. • Die Gewährung einer Fristverlängerung für die Klagebegründung wirkt nicht heilend auf die bereits abgelaufene Ausschlussfrist der Klageeinlegung; Prozessbevollmächtigte haben die einschlägigen Fristen zu kennen. • Folge: Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet; die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Kläger verliert: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen und der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage als unzulässig verworfen, weil die Sechs-Monats-Ausschlussfrist des § 5 Abs.3 Satz2 KSchG überschritten war. Eine Wiedereinsetzung oder Heilung durch spätere Fristverlängerung ist ausgeschlossen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 2.500,00 € festgesetzt.