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Urteil

10 Sa 738/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klagefrist nach § 4 KSchG wird nicht durch Klageerhebung gegen eine prozessunbefugte Dienststelle gewahrt. • Die nachträgliche Änderung der Parteibezeichnung nach Ablauf der KSchlussfrist stellt keine bloße Berichtigung dar, wenn damit eine andere Partei in den Prozess eingeführt wird. • Die gesetzliche Prozessstandschaft eines Dritten führt nicht automatisch dazu, dass eine gegen den materiell Berechtigten gerichtete Klage dem Prozessstandschafter zugerechnet werden kann.
Entscheidungsgründe
Klagefristwahrung gegen prozessunbefugte Dienststelle nicht möglich • Die Klagefrist nach § 4 KSchG wird nicht durch Klageerhebung gegen eine prozessunbefugte Dienststelle gewahrt. • Die nachträgliche Änderung der Parteibezeichnung nach Ablauf der KSchlussfrist stellt keine bloße Berichtigung dar, wenn damit eine andere Partei in den Prozess eingeführt wird. • Die gesetzliche Prozessstandschaft eines Dritten führt nicht automatisch dazu, dass eine gegen den materiell Berechtigten gerichtete Klage dem Prozessstandschafter zugerechnet werden kann. Die Klägerin war seit 1999 als Lagerverwalterin bei den J. beschäftigt. Am 19.08.2004 erhielt sie eine fristlose Kündigung; am 26.08.2004 folgte vorsorglich eine ordentliche Kündigung zum 30.11.2004. Die Klägerin reichte am 27.08.2004 Klage ein und bezeichnete als Beklagten die Beschäftigungsdienststelle GGG., A-Stadt. Später teilte die Prozessbetreuung mit, die Dienststelle habe keine Prozessführungsbefugnis; daraufhin beantragte die Klägerin am 10.09.2004 die Änderung des Passivrubrums zu C.., die Klägerin zustellte Klage dann der C. am 15.09.2004. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte dies und begründete, die ursprüngliche Klage gegen die nicht prozessführungsbefugte Dienststelle habe die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht gewahrt. • Die Berufung war zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Berufungsgericht schließt sich den ausführlichen Gründen des Arbeitsgerichts an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). • Die gegen eine Dienststelle ohne Prozessführungsbefugnis erhobene Klage wirkt nicht gegenüber dem gesetzlich Prozessführungsbefugten; daher wahrt sie nicht die Klagefrist des § 4 KSchG (Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS betreffend gesetzliche Prozessstandschaft). • Die Änderung der Parteibezeichnung nach Ablauf der Klagefrist stellt keine bloße Berichtigung dar, wenn die ursprünglich bezeichnete und die nun bezeichnete Partei nicht dieselbe rechtliche Identität haben; hier lag keine bloße ungenaue Parteibezeichnung vor, sondern eine Parteiänderung. • Maßgeblich ist bei der Auslegung der Klageschrift der objektive Inhalt und die rechtliche Identität der bezeichneten Partei; die Klageschrift wies eindeutig auf die Beschäftigungsdienststelle hin, nicht auf die C. als Prozessstandschafterin. • Die gesetzliche Prozessstandschaft des Dritten begründet nicht, dass eine gegen den materiell Berechtigten gerichtete Klage automatisch dessen Rechtsposition übernimmt; der Prozessstandschafter wird nicht kraft der Klage gegen den materiell Berechtigten ersetzt. • Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des BAG, wonach die Klageerhebung gegen nicht prozessführungsbefugte Stellen die Klagefrist nicht wahrt. • Aufgrund des Unterliegens wurden der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und die Revision nicht zugelassen (vgl. § 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil blieb bestehen. Die Klage war fristwidrig, weil die Einreichung gegen die prozessunbefugte Beschäftigungsdienststelle die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht gewahrt hat. Die nachträgliche Änderung der Parteibezeichnung nach Ablauf der Frist führte nicht zu einer Heilung, da dadurch eine andere Partei in den Prozess eingeführt wurde und keine bloße Berichtigung vorlag. Die gesetzliche Prozessstandschaft der C. ändert nichts daran, dass allein die gegen sie gerichtete Klage die Frist hätte wahren müssen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs; eine Revision wurde nicht zugelassen.