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Urteil

9 Sa 786/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Minderleistung setzt regelmäßig eine vorherige Abmahnung voraus; fehlt diese Möglichkeit zur Verbesserung, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. • Ein Schreiben, das dem Arbeitnehmer bei Androhung einer Kündigung eine qualifizierte Abschlussbewertung ankündigt, kann als Abmahnung gelten. • Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen prozessualer Stellungnahmen des Arbeitnehmers ist nur begründet, wenn diese Äußerungen die weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen; bloße Wertungen oder Wahrnehmungen berechtigter Interessen rechtfertigen dies nicht. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung können Fragen der ordnungsgemäßen Personalratsanhörung oder der Darlegung objektiver Leistungskriterien entscheidend sein, waren hier aber nicht mehr zu prüfen, nachdem die fehlende Möglichkeit zur Reaktion auf die Abmahnung die Kündigung bereits unwirksam machte.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen angeblicher Minderleistung unwirksam wegen fehlender Möglichkeit zur Leistungsverbesserung • Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Minderleistung setzt regelmäßig eine vorherige Abmahnung voraus; fehlt diese Möglichkeit zur Verbesserung, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. • Ein Schreiben, das dem Arbeitnehmer bei Androhung einer Kündigung eine qualifizierte Abschlussbewertung ankündigt, kann als Abmahnung gelten. • Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen prozessualer Stellungnahmen des Arbeitnehmers ist nur begründet, wenn diese Äußerungen die weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen; bloße Wertungen oder Wahrnehmungen berechtigter Interessen rechtfertigen dies nicht. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung können Fragen der ordnungsgemäßen Personalratsanhörung oder der Darlegung objektiver Leistungskriterien entscheidend sein, waren hier aber nicht mehr zu prüfen, nachdem die fehlende Möglichkeit zur Reaktion auf die Abmahnung die Kündigung bereits unwirksam machte. Der Kläger, seit 1992 als technischer Angestellter (Bauingenieur FH) beschäftigt, erhielt für März bis Dezember 2004 fünf umfangreiche Projektaufträge. Sein Vorgesetzter drohte ihm mit Schreiben vom 15.10.2004 an, bei ausbleibender deutlicher Leistungsverbesserung ein Kündigungsverfahren wegen Schlechtleistung einzuleiten. Der Kläger war unmittelbar danach im Urlaub und anschließend arbeitsunfähig, sodass er sich nach Zugang des Schreibens nicht mehr beweisen konnte. Am 23.12.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2005 wegen angeblicher Minderleistungen. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage; das Arbeitsgericht gab ihm Recht wegen formaler Mängel bei der Personalratsanhörung und mangelnder Nachvollziehbarkeit der Leistungsmessung. Die Beklagte legte Berufung ein und beantragte hilfsweise die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen prozessualer Vorwürfe gegen Vorgesetzte. • Anwendbare Normen: § 1 KSchG, § 9 Abs.1 Satz 2 KSchG; Grundsätze zur verhaltensbedingten Kündigung und Abmahnung nach Rechtsprechung des BAG. • Die Kündigung ist verhaltensbedingt (Minderleistung) zu qualifizieren; eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert grundsätzlich vorherige Abmahnung, weil der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Verhaltens-/Leistungsverbesserung erhalten muss. • Das Schreiben vom 15.10.2004 stellt eine Abmahnung dar, weil darin bei ausbleibender Verbesserung die Einleitung eines Kündigungsverfahrens angekündigt wurde. • Der Kläger konnte nach Zugang der Abmahnung nicht mehr reagieren, da er wegen Urlaub und anschließender Arbeitsunfähigkeit objektiv keine Gelegenheit zur Leistungsverbesserung hatte; damit fehlt die erforderliche Verhältnismäßigkeit der Kündigung und sie ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs.1 KSchG). • Auf Fragen zur ordnungsgemäßen Personalratsanhörung und zu objektiven Vergleichsmaßstäben für die Leistungsmessung (u. a. BAG-Rechtsprechung zur Darlegungslast) war nicht mehr einzugehen, weil die Kündigung bereits aus dem Abmahnungsproblem unwirksam ist. • Der Antrag der Beklagten auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs.1 Satz 2 KSchG ist unbegründet: die vom Arbeitgeber gerügten prozessualen Äußerungen des Klägers sind überwiegend Wertungen oder Wahrnehmungen berechtigter Interessen und genügen nicht, die weitere Zusammenarbeit unzumutbar zu machen. • Berufung und Auflösungsantrag wurden kostenpflichtig zurückgewiesen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen und ihr Auflösungsantrag abgewiesen. Die ordentliche Kündigung vom 23.12.2004 ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, weil der Kläger nach der als Abmahnung zu wertenden Mitteilung vom 15.10.2004 keine realistische Möglichkeit hatte, seine Leistung zu verbessern (Urlaub und anschließende Arbeitsunfähigkeit). Die weitergehenden Einwände der Beklagten zur Personalratsanhörung und zur Beweisführung der Minderleistung blieben ohne entscheidende Bedeutung, da die Kündigung bereits aus dem fehlenden Verbesserungszeitraum scheiterte. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.