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Beschluss

10 Ta 14/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vereinbarungen über Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II stellen nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut kein Arbeitsverhältnis dar. • Ein faktisches Arbeitsverhältnis setzt eine übereinstimmende, auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung voraus; dies ist bei Arbeitsgelegenheiten regelmäßig nicht gegeben. • Ansprüche auf übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB scheiden aus, wenn die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eine Vergütung ausschließt und die Leistung lediglich als Mehraufwandsentschädigung bestimmt ist. • Etwaige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bei unrechtmäßiger Einstufung als Arbeitsgelegenheit gehören nicht zum arbeitsgerichtlichen Rechtsweg.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Klage wegen angeblichen Arbeitsverhältnisses bei Ein-Euro-Job • Vereinbarungen über Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II stellen nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut kein Arbeitsverhältnis dar. • Ein faktisches Arbeitsverhältnis setzt eine übereinstimmende, auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung voraus; dies ist bei Arbeitsgelegenheiten regelmäßig nicht gegeben. • Ansprüche auf übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB scheiden aus, wenn die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eine Vergütung ausschließt und die Leistung lediglich als Mehraufwandsentschädigung bestimmt ist. • Etwaige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bei unrechtmäßiger Einstufung als Arbeitsgelegenheit gehören nicht zum arbeitsgerichtlichen Rechtsweg. Der Kläger war vom 11.04.2005 bis 10.10.2005 bei der Beklagten im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II tätig. Zwischen den Parteien bestand eine schriftliche Vereinbarung vom 11.04.2005, wonach der Kläger eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 € pro Stunde erhielt. Der Kläger begehrt Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis bestand, und verlangt deshalb Zahlung von Vergütung in Höhe von insgesamt 13.683,16 € nebst Zinsen. Er stellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage. Das Arbeitsgericht wies den PKH-Antrag zurück; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Erfolgsaussichten der Klage als Voraussetzung für PKH. • PKH setzt hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage voraus (§ 114 ZPO). • Die schriftliche Vereinbarung vom 11.04.2005 legt nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich eine Beschäftigung als Arbeitsgelegenheit i.S.v. § 16 Abs. 3 SGB II fest; § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II bestimmt, dass eine solche Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne begründet. • Ein Arbeitsvertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses; dies fehlt vorliegend. Ebenso fehlt die für ein faktisches Arbeitsverhältnis notwendige übereinstimmende Willensrichtung der Parteien. • § 612 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine Vergütung nach den Umständen als stillschweigend vereinbart gilt; hier konnte der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsvergütung erwarten, weil die Vereinbarung ausdrücklich nur eine Mehraufwandsentschädigung vorsieht. • Soweit die Einordnung als Arbeitsgelegenheit rechtswidrig wäre, würde dies allenfalls öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche begründen, die nicht dem Arbeitsgerichtsweg unterliegen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Es bestand weder ein vertragliches Arbeitsverhältnis noch ein faktisches Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien; die Vereinbarung regelte ausdrücklich eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Ansprüche aus § 612 Abs. 2 BGB kommen nicht in Betracht, weil nach der objektiven Gesamtumstände eine Vergütungs expectation ausgeschlossen war. Etwaige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche wären nicht über den Rechtsweg der Arbeitsgerichte geltend zu machen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.