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Urteil

9 Sa 918/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn die Sozialauswahl grob fehlerhaft ist. • Die Mitteilung an den Betriebsrat begrenzt den verwertbaren Sachvortrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. • Gründe für die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl müssen dem Betriebsrat substantiiert mitgeteilt worden sein oder vom Arbeitgeber im Prozess konkret und nachweisbar dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Kündigung unwirksam bei grob fehlerhafter Sozialauswahl trotz Interessenausgleich • Eine ordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn die Sozialauswahl grob fehlerhaft ist. • Die Mitteilung an den Betriebsrat begrenzt den verwertbaren Sachvortrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. • Gründe für die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl müssen dem Betriebsrat substantiiert mitgeteilt worden sein oder vom Arbeitgeber im Prozess konkret und nachweisbar dargelegt werden. Der Kläger, seit 1989 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt, erhielt im Rahmen eines Interessenausgleichs zur Betriebsänderung die namentliche Nennung der von Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2005, woraufhin der Kläger Kündigungsschutzklage erhob. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil eine erforderliche Massenentlassungsanzeige nach Ansicht des Gerichts fehlte. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Massenentlassungsmeldung sei nicht erforderlich gewesen und die Sozialauswahl sei korrekt; sie berief sich insbesondere auf Unterschiede in Fähigkeiten und auf ein Punktesystem zur Sozialauswahl. Die Beklagte führte weiter aus, zwei weibliche Mitarbeiterinnen seien aus der Sozialauswahl herausgenommen worden, weil sie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten hätten. Der Kläger bestritt Vergleichbarkeit und Richtigkeit der Ausführungen. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Sozialauswahl. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet; die Kündigung ist nach §1 KSchG unwirksam. • Nach §1 Abs.1–3 KSchG ist bei betriebsbedingten Kündigungen die soziale Auswahl zu beachten; bei namentlicher Benennung in einem Interessenausgleich ist die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen (§1 Abs.5 S.2 KSchG). • Der Arbeitgeber ist an den dem Betriebsrat mitgeteilten Sachvortrag gebunden; weitergehende Gründe für die Herausnahme von Arbeitnehmern sind im Prozess nur verwertbar, wenn sie dem Betriebsrat mitgeteilt wurden oder der Arbeitgeber substantiiert darlegt, wann und in welchem Umfang sie mitgeteilt wurden. • Die Beklagte hatte im Anhörungsschreiben nur allgemeine Leistungsangaben über die beiden Mitarbeiterinnen gemacht, nicht jedoch die im Prozess vorgetragenen spezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse; daher sind diese Gründe nicht verwertbar. • Die eigenen Angaben der Beklagten führen dazu, dass die beiden Mitarbeiterinnen nach dem verwendeten Punktesystem sozial schutzwürdiger sind als der Kläger; angesichts fehlender substantiierten Darlegung der Herausnahmegründe ist die Sozialauswahl als grob fehlerhaft anzusehen. • Wegen der Unwirksamkeit der Kündigung bedurfte es keiner weiteren Prüfung anderer prozessualer Fragen. • Aufgrund der erfolglosen Berufung ist diese kostenpflichtig zurückzuweisen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage des Arbeitnehmers war erfolgreich: Die ordentliche Kündigung vom 30.08.2004 ist rechtsunwirksam, weil die von der Beklagten getroffene Sozialauswahl grob fehlerhaft ist. Die Beklagte konnte die im Prozess geltend gemachten Gründe für die Herausnahme zweier Mitarbeiterinnen aus der Sozialauswahl nicht verwertbar machen, weil diese Gründe dem Betriebsrat nicht substantiiert mitgeteilt und im Prozess nicht ausreichend belegt wurden. Angesichts der eigenen Angaben der Beklagten zu den Sozialpunkten war die Schutzbedürftigkeit des Klägers höher, sodass die Auswahlentscheidung nicht standhält. Die Berufung der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.