Beschluss
2 Ta 51/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verbindung einer Kündigungsschutzklage mit einer Entgeltklage über Vergütungsansprüche, die unmittelbar nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung angefallen sind, besteht wirtschaftliche Identität, wenn der Erfolg der Entgeltklage vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt.
• In solchen Fällen ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Gebühren auf den höheren Streitwert (hier: Kündigungsschutzstreitwert, bewertet nach § 42 Abs. 4 GKG) abzustellen.
• Abweichende Auffassungen anderer Landesarbeitsgerichte, die eine gesonderte Festsetzung der Entgeltansprüche verlangen mit der Begründung, Vergütungsansprüche nur aus dem Leistungsurteil vollstreckbar, hält das Gericht vor dem Hintergrund des sozialen Schutzzwecks des Kündigungsschutzverfahrens nicht für maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Wirtschaftliche Identität von Kündigungs- und unmittelbar anschließender Entgeltklage bei Kündigungsschutzverfahren • Bei Verbindung einer Kündigungsschutzklage mit einer Entgeltklage über Vergütungsansprüche, die unmittelbar nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung angefallen sind, besteht wirtschaftliche Identität, wenn der Erfolg der Entgeltklage vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt. • In solchen Fällen ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Gebühren auf den höheren Streitwert (hier: Kündigungsschutzstreitwert, bewertet nach § 42 Abs. 4 GKG) abzustellen. • Abweichende Auffassungen anderer Landesarbeitsgerichte, die eine gesonderte Festsetzung der Entgeltansprüche verlangen mit der Begründung, Vergütungsansprüche nur aus dem Leistungsurteil vollstreckbar, hält das Gericht vor dem Hintergrund des sozialen Schutzzwecks des Kündigungsschutzverfahrens nicht für maßgeblich. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung vom 07.09.2005 und begehrte Weiterbeschäftigung. Durch Klageerweiterung machte er für September bis November 2005 seinen vertraglichen Lohn geltend, abzüglich bereits gezahlter Nettobeträge. Die Beklagte erhob Widerklage über 775,46 € wegen Detektivkosten. Die Parteien haben den Rechtsstreit im Kammertermin insgesamt verglichen. Auf Antrag der Beklagten setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten auf 8.596,46 € fest, wobei es die Lohnansprüche wegen wirtschaftlicher Identität mit der Kündigungsschutzklage nicht gesondert bewertete. Die Beklagte legte hiergegen Beschwerde ein mit dem Ziel, den Wert auf 13.884,05 € festzusetzen, da die Lohnansprüche eigenständig zu bewerten seien. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und statthaft (§ 33 Abs. 3 RVG). • Entscheidend ist, dass es sich nicht um Entgeltrückstände handelt, die unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses sind, sondern um Vergütungsansprüche, die unmittelbar nach der außerordentlichen Kündigung in den folgenden drei Monaten angefallen sind. • Der Erfolg der Lohnklage hängt in diesem Fall von der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ab; daher ist die Feststellungsklage nach § 42 Abs. 4 GKG mit drei Monatsvergütungen zu bewerten. • Aufgrund des sozialen Schutzzwecks des Kündigungsschutzverfahrens und der gesetzlichen Beschränkungen der Streitwerte (insbesondere § 42 Abs. 4 und Abs. 5 GKG) folgt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und nimmt wirtschaftliche Identität der Anträge an. • Die gegenteilige Ansicht anderer Landesarbeitsgerichte, die auf Vollstreckbarkeit nur aus dem Leistungsurteil abstellt, wird nicht übernommen; für die Streitwertfestsetzung ist auf den höheren, bereits angesetzten Wert abzustellen. • Mangels Erfolg der Beschwerde hat die Beschwerde führende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 8613). • Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht die Lohnansprüche wegen wirtschaftlicher Identität mit der Kündigungsschutzklage nicht gesondert bewertet. Folge ist, dass der festgesetzte Gegenstandswert von 8.596,46 € Bestand hat. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß den einschlägigen Gebührenregelungen. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.