Beschluss
6 Ta 37/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aussetzungsbeschluss ist nicht gerechtfertigt, wenn die Zahlungsklage in innerem Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Kündigung steht und die Entscheidung nicht vorgreiflich ist.
• Der Kläger kann mit seinem Einverständnis die Aussetzung hinsichtlich eines bestimmten Verfahrenszweigs beschränken; die Beschwerde ändert die Aussetzung, soweit sie auf Vorgreiflichkeit gestützt war.
• Es besteht keine Pflicht, Zahlungsklagen, die nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren erhoben werden und deren Erfolg von der Wirksamkeit der Kündigung abhängt, bis zur Rechtskraft der Kündigungsentscheidung auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit bei Gratifikationsklage nicht geboten • Ein Aussetzungsbeschluss ist nicht gerechtfertigt, wenn die Zahlungsklage in innerem Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Kündigung steht und die Entscheidung nicht vorgreiflich ist. • Der Kläger kann mit seinem Einverständnis die Aussetzung hinsichtlich eines bestimmten Verfahrenszweigs beschränken; die Beschwerde ändert die Aussetzung, soweit sie auf Vorgreiflichkeit gestützt war. • Es besteht keine Pflicht, Zahlungsklagen, die nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren erhoben werden und deren Erfolg von der Wirksamkeit der Kündigung abhängt, bis zur Rechtskraft der Kündigungsentscheidung auszusetzen. Der Kläger forderte gerichtliche Geltendmachung einer Weihnachtsgratifikation für 2005. Das Arbeitsgericht Mainz setzte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines anderen Kündigungsschutzverfahrens aus. Der Kläger erklärte am 09.01.2006 sein grundsätzliches Einverständnis mit einer zeitweiligen Aussetzung und präzisierte am 19.01.2006, dass er eine Aussetzung bis zum Abschluss des Änderungsschutzverfahrens beim Landesarbeitsgericht billige. Gegen den Aussetzungsbeschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer des LAG prüfte, ob die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Wirksamkeit der Änderungskündigung gerechtfertigt sei, da dadurch der Anspruch auf Gratifikation betroffen werden könne. • Das Arbeitsgericht hatte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines anderen Kündigungsschutzverfahrens ausgesetzt; der Kläger hatte seine Zustimmung zur Aussetzung erklärt, diese aber auf das Änderungsschutzverfahren bezogen. • Die sofortige Beschwerde war zulässig und fristgerecht erhoben; sie führte zur Überprüfung, ob die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit gerechtfertigt ist. • Die Kammer stellte fest, dass Zahlungsklagen, deren Berechtigung innerlich mit der Wirksamkeit einer Kündigung zusammenhängt, nicht generell bis zur Rechtskraft einer Kündigungsentscheidung auszusetzen sind. • Eine Aussetzung ist nur dann angezeigt, wenn die Entscheidung eines andern Gerichts vorweggenommen werden soll oder die Rechtsfrage zwingend vorgreiflich ist; hier lag keine solche Veranlassung vor. • Die Beschwerdekammer räumt ein, dass eine Richtigkeitsgewähr dann gegeben sein kann, wenn zwei Instanzen zu gleichem Ergebnis gelangen, dies rechtfertigt jedoch nicht generell die Aussetzung von Folgeansprüchen. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte Erfolg insoweit, als der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts geändert wurde. Das Verfahren wird nicht länger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Änderungskündigung ausgesetzt; stattdessen ist dem Verfahren Fortgang zu geben bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren 6 Sa 1014/05. Damit bleibt der Zahlungsanspruch des Klägers nicht automatisch bis zur Rechtskraft der Kündigungsentscheidung blockiert; eine generelle Aussetzung von Zahlungsklagen in vergleichbaren Fällen ist nicht geboten. Gegen diesen Beschluss steht kein weiteres Rechtsmittel zu, und der Beschluss ist gerichtsgebührenfrei.