Urteil
2 Sa 887/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unvollständiger Buchführung können Zeugenaussagen und private Aufzeichnungen Beweiserleichterungen begründen, wenn Schwarzlohnzahlungen verschleiert wurden.
• Wer über eine firmeneigene EC-Karte allein verfügt, muss substantiieren, welche Abhebungen nicht von ihm stammen.
• Aufrechnungsrechte bestehen auch im Insolvenzverfahren, wenn die Gegenforderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (vgl. §§ 94, 114 Abs. 2 InsO).
Entscheidungsgründe
Erstattung von Privatabhebungen aus Geschäfts- konto: Lohnzahlungen und Aufrechnung überwiegend nachgewiesen • Bei unvollständiger Buchführung können Zeugenaussagen und private Aufzeichnungen Beweiserleichterungen begründen, wenn Schwarzlohnzahlungen verschleiert wurden. • Wer über eine firmeneigene EC-Karte allein verfügt, muss substantiieren, welche Abhebungen nicht von ihm stammen. • Aufrechnungsrechte bestehen auch im Insolvenzverfahren, wenn die Gegenforderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (vgl. §§ 94, 114 Abs. 2 InsO). Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Privatvermögen des Inhabers eines Reinigungsunternehmens; die Beklagte war dort bis 30.06.2003 angestellt und verfügte über eine von drei EC-Karten des Geschäftskontos. Der Insolvenzverwalter machte für 2001 Privatabhebungen der Beklagten in Höhe von 48.743,50 € geltend und forderte Rückzahlung, weil Verwendungszwecke in den Geschäftspapieren fehlten. Die Beklagte erklärte, sie habe zahlreiche Barlohnzahlungen an Arbeitnehmer geleistet, 10.000 DM an einen Mittelsmann zur Überweisung nach Marokko weitergegeben und dem Insolvenzschuldner ein Privatdarlehen gewährt; sie erklärte Aufrechnung mit Lohnforderungen und Darlehensrückforderung. Das Arbeitsgericht gab der Klage voll statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht führte umfangreiche Beweisaufnahme (12 Zeugen, Parteivernehmung) durch und berücksichtigte private Aufzeichnungen der Beklagten. Strittig war insbesondere, welche Abhebungen der Beklagten betrieblich verwendet wurden und welche zurückzuzahlen sind. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). • Beweisführung: Das Berufungsgericht hielt aufgrund der Vernehmungen und der Parteiaufzeichnungen die Beklagte für glaubhaft, dass sie im Jahr 2001 insgesamt 63.560 DM als Barlohn an mehrere Beschäftigte ausgezahlt hat; Zeugenaussagen waren in sich schlüssig und zuverlässig. • Beweiserleichterungen: Wegen fehlender buchmäßiger Nachweise bei bewusst verschleierten Schwarzlohnzahlungen war die Beweislage zugunsten der Beklagten zu bescheiden, zumal der Insolvenzschuldner Kenntnis gehabt haben dürfte; die Partei konnte über ihr Kalenderbuch substantiiert Auskunft geben (§ 286, § 448 ZPO). • EC-Karte: Da die Beklagte allein Inhaberin der EC-Karte war und Abhebungen nicht substanziiert bestritten wurden, blieb die Behauptung des Klägers, die Abhebungen stammten von der Beklagten, unerheblich bestritten (§ 138 Abs.2 ZPO). • Weiterer Verwendungszweck: Die Beklagte hat glaubhaft nachgewiesen, 10.000 DM an einen Mittelsmann zur Weiterleitung an den Insolvenzschuldner übergeben zu haben (Quittung, Zeugen). • Aufrechnung: Die Beklagte durfte mit dem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 7.795 € aufrechnen; Forderungen bleiben nach §§ 94, 114 Abs.2 InsO aufrechnungsfähig. • Ergebnis der Verrechnung: Von dem insgesamt geltend gemachten Betrag konnten die nachgewiesenen Barlohnzahlungen (63.560 DM), der Transfer nach Marokko (10.000 DM) und die anrechenbare Darlehensforderung (7.795 €) abgezogen werden; insoweit war die Klage abzuweisen. • Restforderung: Ein verbleibender Differenzbetrag von 2.979,96 € konnte die Beklagte nicht ausreichend als betrieblich verwendet nachweisen; hierfür ist sie schadensersatzpflichtig. • Prozesskosten und Revision: Das Urteil wurde in Teilrevision abgeändert; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung der Beklagten führte zur teilweisen Abänderung: Die Beklagte hat an den Kläger 2.979,96 € nebst Zinsen seit 10.12.2004 zu zahlen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Beklagte 63.560 DM an Barlöhnen sowie 10.000 DM zur Weiterleitung an den Insolvenzschuldner und einen Darlehensrückzahlungsanspruch von 7.795 € nachgewiesen hat; diese Beträge sind auf das geltend gemachte Rückforderungsbegehren anzurechnen. Die Beklagte konnte die Verwendung des verbleibenden Differenzbetrags nicht plausibel darlegen, weshalb dieser zum Schadensersatz verbleibt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.