Beschluss
5 Ta 52/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bezieht sich nur auf die Anträge/Streitgegenstände, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängig waren.
• Eine Formulierung im PKH-Bewilligungsbeschluss wie "in vollem Umfang" erstreckt die Bewilligung nicht auf künftige Erweiterungen des Streitgegenstandes.
• Erstreckt sich ein später geschlossener Vergleich auf weitergehende oder abweichende Regelungsgegenstände, bedarf es einer gesonderten und rechtzeitig gestellten Antragstellung zur Erstreckung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung.
• Eine rückwirkende Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf nachträglich in den Vergleich einbezogene zusätzliche Ansprüche ist nur ausnahmsweise möglich und setzt besondere Voraussetzungen voraus.
• Bei unterbliebener rechtzeitiger Antragstellung ist die Zurückweisung des Erstreckungsantrags durch das Gericht geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Erstreckung der PKH auf nachträglich erweiterte Vergleichsgegenstände • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bezieht sich nur auf die Anträge/Streitgegenstände, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängig waren. • Eine Formulierung im PKH-Bewilligungsbeschluss wie "in vollem Umfang" erstreckt die Bewilligung nicht auf künftige Erweiterungen des Streitgegenstandes. • Erstreckt sich ein später geschlossener Vergleich auf weitergehende oder abweichende Regelungsgegenstände, bedarf es einer gesonderten und rechtzeitig gestellten Antragstellung zur Erstreckung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung. • Eine rückwirkende Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf nachträglich in den Vergleich einbezogene zusätzliche Ansprüche ist nur ausnahmsweise möglich und setzt besondere Voraussetzungen voraus. • Bei unterbliebener rechtzeitiger Antragstellung ist die Zurückweisung des Erstreckungsantrags durch das Gericht geboten. Der Kläger erhob Klage mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen und beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung seines Rechtsanwalts. Das Arbeitsgericht bewilligte PKH und Beiordnung im Gütetermin und die Parteien schlossen anschließend einen gerichtlichen Vergleich, der weitergehende Regelungen enthielt als die ursprünglich in der Klageschrift genannten Streitgegenstände. Der Kläger nahm an, die zuvor bewilligte PKH umfasse auch den Vergleich und stellte hilfsweise einen Antrag auf Ergänzung des PKH-Beschlusses dahin, dass die Bewilligung auf den Vergleich erstreckt werde. Das Arbeitsgericht wies diesen Antrag zurück; gegen diese Entscheidung legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht bestätigte die Zurückweisung mit der Begründung, die PKH-Bewilligung habe sich nur auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung anhängigen Streitgegenstände bezogen und eine gesonderte rechtzeitige Antragstellung zur Erstreckung auf neue Vergleichsgegenstände fehle. • PKH und Beiordnung beziehen sich nur auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängigen Anträge und Streitgegenstände; Formulierungen wie "in vollem Umfang" beziehen sich auf diese ursprünglichen Anträge. • Soweit der Vergleich inhaltlich mit den Klageanträgen übereinstimmt, erstreckt sich die zuvor bewilligte PKH darauf; soweit der Vergleich aber objektiv und subjektiv darüber hinausgehende Ansprüche und Verpflichtungen regelt, bedarf es einer besonderen, rechtzeitig gestellten Antragstellung zur Erstreckung der PKH und Beiordnung. • Im vorliegenden Fall enthielt der Vergleich zusätzliche Regelungen (u.a. Verpflichtung des Lebenspartners), die über die Klageschrift hinausgehen und zu einer erheblichen Erhöhung des Gegenstandswerts führten; damit war eine rechtzeitige ausdrückliche Antragstellung erforderlich. • Der Kläger stellte den Erstreckungsantrag erst nach Abschluss des Verfahrens und des Vergleichs; diese Verspätung macht eine rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen, zumal die Voraussetzungen für eine Ausnahmerückwirkung nicht vorliegen. • Aus Gründen der Staatskasse und zur Gewährleistung der gerichtlichen Kontrolle über jede einzelne Bewilligung ist eine rechtzeitige Entscheidung über die Erstreckung der PKH je Streitgegenstand geboten. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Gericht hat entschieden, dass die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Anwalts nur die in der Klageschrift enthaltenen und zum Zeitpunkt der Antragstellung anhängigen Streitgegenstände erfasst. Da der geschlossene Vergleich darüber hinausgehende und andersartige Regelungen enthielt und der Kläger die Erstreckung der PKH hierauf nicht rechtzeitig gesondert beantragt hat, ist eine nachträgliche Ausdehnung der Bewilligung nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung liegen nicht vor; daher war der Antrag des Klägers abzuweisen. Die Kostenentscheidung erfolgt zugunsten der Beklagten, und die Entscheidung ist unanfechtbar.