Urteil
10 Sa 913/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen einer Mutter- und Tochtergesellschaft kann eine vorübergehende konzerninterne Überlassung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG vorliegen, sodass § 10 Abs. 1 AÜG nicht greift.
• Die rechtliche Einordnung eines Vertrags richtet sich nach dem Geschäftsinhalt und der tatsächlichen Durchführung; bezeichnen die Parteien ein Werk- oder Dienstverhältnis, spricht dies nicht gegen die Annahme eines Werk-/Dienstvertrags, wenn die praktische Durchführung dem entspricht.
• Für die Annahme einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung müssen tatsächliche Anhaltspunkte einer Eingliederung des eingesetzten Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers vorliegen; einzelne Koordinationserfordernisse sprechen dafür nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei vorübergehender konzerninterner Überlassung • Zwischen einer Mutter- und Tochtergesellschaft kann eine vorübergehende konzerninterne Überlassung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG vorliegen, sodass § 10 Abs. 1 AÜG nicht greift. • Die rechtliche Einordnung eines Vertrags richtet sich nach dem Geschäftsinhalt und der tatsächlichen Durchführung; bezeichnen die Parteien ein Werk- oder Dienstverhältnis, spricht dies nicht gegen die Annahme eines Werk-/Dienstvertrags, wenn die praktische Durchführung dem entspricht. • Für die Annahme einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung müssen tatsächliche Anhaltspunkte einer Eingliederung des eingesetzten Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers vorliegen; einzelne Koordinationserfordernisse sprechen dafür nicht zwingend. Der Kläger war bei der Fa. D. GmbH angestellt und ab Oktober 2000 in den Betrieb der Beklagten eingesetzt. Er behauptete, ab dem 02.10.2000 dauerhaft in der Abteilung "parts quality" der Beklagten tätig gewesen zu sein und dort Weisungen der Beklagten erhalten zu haben, weshalb nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten entstanden sei. Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger sei im Rahmen des "Hamburger Modells" zur Wiedereingliederung vorübergehend eingesetzt worden und die Einsätze hätten auf Werk- oder Dienstverträgen zwischen der Beklagten und der Fa. D. beruht. Das ArbG Mainz wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen, erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung vorlagen und damit die gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses greift. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Für den Zeitraum bis 27.10.2000 handelte es sich um eine Wiedereingliederungsmaßnahme, die nicht als Erwerb einer normalen Arbeitsleistung i.S.v. AÜG zu qualifizieren ist. • Für den darüber hinausgehenden Zeitraum liegt eine vorübergehende konzerninterne Überlassung vor; nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist § 10 Abs. 1 AÜG daher nicht anwendbar. Als Tochtergesellschaft der Beklagten war die Fa. D. der Überlasser, und die Überlassung wurde als vorübergehend bewertet (Ende des Einsatzes Juli 2001 belegt durch E-Mails). • Unabhängig davon sprechen die vorgelegten Verträge zwischen Beklagter und Fa. D. für Werk- und Dienstleistungsverhältnisse, nicht für eine Arbeitnehmerüberlassung; die Vertragsparteien verpflichteten die Fa. D., bestimmte Leistungen zu erbringen. • Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem Geschäftsinhalt und der tatsächlichen Durchführung; der Kläger hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine Eingliederung in den Betrieb der Beklagten oder die tatsächliche Durchführung als Arbeitnehmerüberlassung belegen würden. • Koordination etwaiger Urlaubsabstimmungen oder Nutzung von Räumlichkeiten/PCs begründet keine Personalhoheit des Entleihers; Anweisungen, die der Kläger erhalten hat, sprechen teilweise für Weisungen der Fa. D. als Arbeitgeber. • Mangels Tatsachen, die auf eine gewerbsmäßige Überlassung schließen lassen, ist die gesetzliche Fiktion des § 10 Abs. 1 AÜG nicht zu bejahen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; es besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Überlassung des Klägers erfolgte überwiegend als vorübergehende konzerninterne Maßnahme, sodass § 10 Abs. 1 AÜG nicht anwendbar ist. Ferner sprechen die vorgelegten Verträge und die tatsächliche Durchführung für Werk- bzw. Dienstverhältnisse zwischen der Beklagten und der Fa. D., nicht für eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger hat keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Eingliederung in den Betrieb der Beklagten vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen würden. Die Kostenfolge ergibt sich daraus, dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist.