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Urteil

5 Sa 149/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung für geleistete Arbeit vom 01.06.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von 8.800,00 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter Beträge. • Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer fristlosen Kündigung; bloße Behauptung im Berufungsverfahren genügt nicht. • Ausschlussklauseln in Anstellungsverträgen greifen nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits rechtlich beendet ist. • Für den Monat Oktober 2005 fehlen dem Kläger hinreichende Darlegungen zur Fortsetzung der vertraglichen Tätigkeit; daher besteht kein Vergütungsanspruch. • Zurückbehaltungsrechte müssen durch ein konkretes Angebot der Arbeitsleistung mit gleichzeitiger Geltendmachung des Rechts verbunden werden, sonst ist die Vergütung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Vergütungsansprüche bei unklarer Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung für geleistete Arbeit vom 01.06.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von 8.800,00 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter Beträge. • Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer fristlosen Kündigung; bloße Behauptung im Berufungsverfahren genügt nicht. • Ausschlussklauseln in Anstellungsverträgen greifen nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits rechtlich beendet ist. • Für den Monat Oktober 2005 fehlen dem Kläger hinreichende Darlegungen zur Fortsetzung der vertraglichen Tätigkeit; daher besteht kein Vergütungsanspruch. • Zurückbehaltungsrechte müssen durch ein konkretes Angebot der Arbeitsleistung mit gleichzeitiger Geltendmachung des Rechts verbunden werden, sonst ist die Vergütung zu versagen. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.06.2005 technische Betriebsleitung bei der Beklagten. Er verlangte Vergütung für den Zeitraum 01.06.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von 11.000 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener Zahlungen. Die Beklagte rügte, der Kläger sei seit Mitte September 2005 nicht mehr tätig gewesen und habe zudem am 15.09.2005 eine fristlose Kündigung erhalten. Der Kläger bestreitet den Zugang dieser Kündigung und behauptet, er habe bis zumindest Ende September gearbeitet; für Oktober macht er teilweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Lohnzahlungen geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurden insbesondere die Fragen des Zugangs der fristlosen Kündigung, der Darlegungs- und Beweislast sowie die Reichweite der vertraglichen Ausschlussklausel und des Zurückbehaltungsrechts erörtert. • Die Beklagte hat die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der behaupteten fristlosen Kündigung vom 15.09.2005 nicht erfüllt; daher kann nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt wirksam beendet war. • Nach § 611 Abs.1 BGB in Verbindung mit den vereinbarten Vergütungsregelungen stehen dem Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit 01.06.2005–30.09.2005 zu; der ausgeurteilte Betrag von 8.800,00 Euro brutto ergibt sich hieraus abzüglich bereits gezahlter Nettobeträge. • Die vertragliche Ausschlussklausel greift nicht, weil sie nach Auslegung der Parteienvereinbarung nur bei feststehender rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar ist; eine solche Beendigung lag bei Klagezugang nicht fest. • Soweit der Kläger für Oktober 2005 Vergütung verlangt, hat er seine Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt: Es fehlen konkrete und substantiiert belegte Angaben, dass er die technische Betriebsleitung über den 30.09.2005 hinaus tatsächlich erbracht hat. • Ein behauptetes Zurückbehaltungsrecht rechtfertigt ohne konkretes Angebot der Arbeitsleistung verbunden mit der Geltendmachung des Rechts nicht die Verweigerung der Arbeitsleistung; deshalb war dem Anspruch für Oktober 2005 nicht stattzugeben. • Die erstinstanzlich erklärte Aufrechnung der Beklagten beseitigt den Vergütungsanspruch bis 30.09.2005 nicht; insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts an. Teilweise stattgegeben: Die Beklagte hat dem Kläger für den Zeitraum 01.06.2005 bis 30.09.2005 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 8.800,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen ab 16.09.2005 abzüglich bereits gezahlter 4.250,00 Euro netto zu erfüllen. Für den Monat Oktober 2005 wurde die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die vertraglich geschuldete technische Betriebsleitung erbracht hat oder sein Zurückbehaltungsrecht qualifiziert geltend gemacht hat. Die Berufung der Beklagten wurde insoweit nur teilweise Erfolg habend, die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt und die Revision nicht zugelassen. Insgesamt hat der Kläger hinsichtlich der bis Ende September geleisteten Arbeit obsiegt; für Oktober 2005 unterlag er mangels substantiiertem Vortrag und Beweis.