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Urteil

5 Sa 124/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Sozialauswahl sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, deren Arbeitsplätze in den Einsatzbereich des zu kündigenden Arbeitnehmers fallen; es kommt auf arbeitsplatzbezogene Austauschbarkeit an. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast dafür, dass seine Auswahlentscheidung bei der Sozialauswahl objektiv fehlerfrei ist; eine zu enge Eingrenzung des Auswahlkreises begründet die Vermutung der Fehlerhaftigkeit. • Besteht eine arbeitsvertragliche Zuweisungsmöglichkeit für andere angemessene Tätigkeiten, steht dies einer Einbeziehung der betreffenden Arbeitnehmer in die Sozialauswahl nicht entgegen. • Fehlt dem Arbeitgeber jeglicher ausreichender Ausgleich für die bei der Sozialauswahl maßgeblichen Sozialdaten (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten), ist die Kündigung nach § 1 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs.3 KSchG sozial ungerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Sozialauswahl führt zur Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung • Bei der Sozialauswahl sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, deren Arbeitsplätze in den Einsatzbereich des zu kündigenden Arbeitnehmers fallen; es kommt auf arbeitsplatzbezogene Austauschbarkeit an. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast dafür, dass seine Auswahlentscheidung bei der Sozialauswahl objektiv fehlerfrei ist; eine zu enge Eingrenzung des Auswahlkreises begründet die Vermutung der Fehlerhaftigkeit. • Besteht eine arbeitsvertragliche Zuweisungsmöglichkeit für andere angemessene Tätigkeiten, steht dies einer Einbeziehung der betreffenden Arbeitnehmer in die Sozialauswahl nicht entgegen. • Fehlt dem Arbeitgeber jeglicher ausreichender Ausgleich für die bei der Sozialauswahl maßgeblichen Sozialdaten (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten), ist die Kündigung nach § 1 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs.3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Der Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt; Arbeitsvertrag und Anstellungsvertrag erlaubten dem Arbeitgeber die Zuweisung anderer angemessener Tätigkeiten. Die Beklagte kündigte betriebsbedingt nach Betriebsumstrukturierungen und veränderten Öffnungszeiten, wodurch Aufgaben der Automatenabrechnung auf das klassische Spiel verlagert wurden. Die Beklagte schränkte die Sozialauswahl auf drei Arbeitnehmer des Automatenspiels ein und behielt diese unverändert beschäftigt. Der Kläger rügte, dass weitere Beschäftigte (Kassierer/Rezeptionisten/Garderobe) einbezogen werden müssten und dass er die genannten Tätigkeiten ausüben könne. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und begründete u.a. mit unternehmerischer Entscheidung und mangelnder Vergleichbarkeit der Arbeitnehmergruppen. • Die Berufung war zulässig, aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht stattgegeben. • Die Kündigung ist nach § 1 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs.3 KSchG sozial unwirksam, weil die Beklagte eine fehlerhafte Sozialauswahl getroffen hat. • Maßgeblich ist die arbeitsplatzbezogene Austauschbarkeit: Vergleichbar sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze in den Einsatzbereich des zu kündigenden Arbeitnehmers fallen; gegenseitige Ersetzbarkeit ist nicht erforderlich. • Die Beklagte durfte den Kläger arbeitsvertraglich auf Tätigkeiten an den Kassen des klassischen Spiels einsetzen, weil der Anstellungsvertrag eine Zuweisung anderer angemessener Tätigkeiten erlaubt. • Die Beklagte hat den Auswahlkreis zu eng gezogen; in die Sozialauswahl hätten auch H. S. (Kassiererin/Garderobe), L. M. (Kassierer/Rezeptionist) und K. D. (Kassierer) einbezogen werden müssen, da sie arbeitsplatzbezogen vergleichbar sind. • Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er die Aufgaben dieser Arbeitnehmer nach kurzer Einarbeitungszeit erfüllen kann; die Beklagte hat die Vermutung einer fehlerhaften Auswahlentscheidung nicht ausgeräumt. • Wegen der fehlerhaften Sozialauswahl reicht es zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 1 Abs.3 KSchG; weitere Prüfungen, etwa zur Betriebsratsanhörung oder zur Durchführbarkeit der unternehmerischen Entscheidung, blieben dahinstehen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klage des Klägers war begründet und die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt. Entscheidungsgrund ist die fehlerhafte Sozialauswahl: die Beklagte hat nicht alle im Einsatzbereich des Klägers befindlichen vergleichbaren Arbeitnehmer in die Auswahl einbezogen und konnte die vermutete Fehlerhaftigkeit nicht entkräften. Folge ist die Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wurde nicht zugelassen, der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 9.364,86 € festgesetzt.