Beschluss
2 Ta 67/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt wird (§§ 569 Abs.1, 127 Abs.2 ZPO).
• Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr.2 ZPO ist wirksam, wenn die geforderte Erklärung nach § 120 Abs.4 ZPO trotz Aufforderung unterbleibt.
• Das Gericht kann trotz mangelnder förmlicher Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers selbst entscheiden, wenn der Rechtspfleger die Akten vorlegt und zuvor auf die Fristversäumnis hingewiesen hat.
• Eine nachträgliche Änderung eines Bestandskraft eingetretenen Beschlusses über Prozesskostenhilfe ist in Ausnahmefällen möglich, wenn der Betroffene seine finanziellen Verhältnisse offenlegt.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist zu versagen, wenn die formellen Zulassungsanforderungen nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Aufhebung der PKH-Bewilligung • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt wird (§§ 569 Abs.1, 127 Abs.2 ZPO). • Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr.2 ZPO ist wirksam, wenn die geforderte Erklärung nach § 120 Abs.4 ZPO trotz Aufforderung unterbleibt. • Das Gericht kann trotz mangelnder förmlicher Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers selbst entscheiden, wenn der Rechtspfleger die Akten vorlegt und zuvor auf die Fristversäumnis hingewiesen hat. • Eine nachträgliche Änderung eines Bestandskraft eingetretenen Beschlusses über Prozesskostenhilfe ist in Ausnahmefällen möglich, wenn der Betroffene seine finanziellen Verhältnisse offenlegt. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist zu versagen, wenn die formellen Zulassungsanforderungen nicht erfüllt sind. Die Klägerin erhielt im Verfahren auf Wiederausbildung Prozesskostenhilfe, deren Bewilligung das Arbeitsgericht später aufhob, weil sie die nach §120 Abs.4 ZPO geforderte Erklärung trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgab. Der Aufhebungsbeschluss wurde der Klägerin am 10.01.2006 zugestellt. Die Klägerin legte ein Schreiben vom 08.02.2006 ein, das erst am 13.02.2006 beim Gericht einging, und rügte, sie habe zeitweise nicht zu Hause gewohnt und könne die festgesetzte Kostensumme nicht zahlen. Der Rechtspfleger legte die Akten dem Landesarbeitsgericht vor; auf Aufforderung legte die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verhältnisse nicht offen. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht. • Das Arbeitsgericht hob die PKH-Bewilligung gemäß §124 Nr.2 ZPO auf, weil die Klägerin die nach §120 Abs.4 ZPO geforderte Erklärung trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgegeben hatte. • Die sofortige Beschwerde ist nach §569 Abs.1 Satz1 i.V.m. §127 Abs.2 Satz3 ZPO innerhalb einer Monatsfrist einzulegen; die Frist begann mit Zustellung am 10.01.2006 und endete nach §222 ZPO i.V.m. §188 BGB am 10.02.2006. Das am 13.02.2006 eingegangene Schreiben war damit verspätet und unzulässig. • Der Rechtspfleger traf keine formelle Nichtabhilfeentscheidung, legte aber nach Hinweis auf die Fristversäumnis die Akten dem LAG vor. Das LAG entschied selbst, ohne die Sache zurückzuverweisen, weil der Hinweis des Rechtspflegers erkennen ließ, dass Abhilfe nicht zu erwarten war. • Mangels fristgerechter Beschwerde ist diese mit Kostenfolge des §97 Abs.1 ZPO zu verwerfen. • Obwohl die Aufhebungsentscheidung bestandskräftig wurde, verbleibt ein Ermessen des Gerichts, den Beschluss nachträglich zu ändern, wenn die Betroffene umfassend ihre finanziellen Verhältnisse offenlegt; dies wurde hier nicht getan. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde versagt, da die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorlagen (§78 S.2 i.V.m. §72 Abs.2 ArbGG). Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wurde als unzulässig verworfen, da sie die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde versäumte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §97 Abs.1 ZPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht erteilt. Das Gericht weist darauf hin, dass eine nachträgliche Änderung des Aufhebungsbeschlusses grundsätzlich möglich wäre, sofern die Klägerin ausdrücklich und vollständig ihre finanziellen Verhältnisse offenlegt; ein entsprechender Antrag oder ausreichende Nachweise sind jedoch nicht vorgelegt worden, sodass eine Wiederaufnahme oder Änderung nicht in Betracht kam.