Urteil
6 Sa 520/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei pfändungs- und überweisungsreifen Unterhaltsansprüchen ist für die Bemessung der abzuführenden Beträge grundsätzlich auf die tatsächlichen, nach Abrechnung ausgewiesenen Entgelte abzustellen.
• Die bloße Behauptung, dass vor der Anstellung höhere Zahlungen an den Schuldner geflossen seien, reicht nicht aus, um ein höheres (verschleiertes) Arbeitseinkommen im Sinne von § 850h ZPO nachzuweisen; es bedarf konkreter, substanziierter Darlegungen.
• Wenn ein Arbeitgeber (hier Ehefrau) ihrem Ehegatten ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet und ein marktübliches Gehalt zahlt, ist dies nicht ohne Weiteres als Verschleierung höherer Bezüge anzusehen.
• Bei teilweiser Erfolglosigkeit der Klage ist die Kostenverteilung entsprechend den §§ 64 Abs.6 ArbGG, 91, 97, 100 ZPO anzupassen.
Entscheidungsgründe
Bemessung pfändbarer Arbeitseinkünfte bei Ehegattenbeschäftigung • Bei pfändungs- und überweisungsreifen Unterhaltsansprüchen ist für die Bemessung der abzuführenden Beträge grundsätzlich auf die tatsächlichen, nach Abrechnung ausgewiesenen Entgelte abzustellen. • Die bloße Behauptung, dass vor der Anstellung höhere Zahlungen an den Schuldner geflossen seien, reicht nicht aus, um ein höheres (verschleiertes) Arbeitseinkommen im Sinne von § 850h ZPO nachzuweisen; es bedarf konkreter, substanziierter Darlegungen. • Wenn ein Arbeitgeber (hier Ehefrau) ihrem Ehegatten ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet und ein marktübliches Gehalt zahlt, ist dies nicht ohne Weiteres als Verschleierung höherer Bezüge anzusehen. • Bei teilweiser Erfolglosigkeit der Klage ist die Kostenverteilung entsprechend den §§ 64 Abs.6 ArbGG, 91, 97, 100 ZPO anzupassen. Die drei Kläger sind Söhne des Arbeitnehmers A.; die Beklagte ist seine Ehefrau und beschäftigte ihn seit 01.01.1996 in ihrer Firma. Der Vater war durch ältere Urteile zu monatlichem Unterhalt von je 650 DM verpflichtet. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse machten Unterhaltsrückstände und laufenden Unterhalt gegenüber der Beklagten geltend. Die Kläger verlangten die Zahlung der von der Beklagten einbehaltenen, aber nicht abgeführten pfändbaren Gehaltsbestandteile. Das Arbeitsgericht gab den Klägern weitgehend Recht; die Beklagte zog in Berufung und beantragte Abweisung. Streitpunkt war, welches tatsächliche Arbeitseinkommen des Schuldners für die Pfändungsbemessung zugrunde zu legen ist und ob höhere, vor der Anstellung gezahlte Beträge als Einkommen anzurechnen sind. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Das Berufungsgericht stützt sich auf vorgelegte Abrechnungen und nimmt ein monatliches Bruttogehalt von 4.500 DM für den Beschäftigungszeitraum an. • Ein derartiges Gehalt ist nicht so niedrig, dass hieraus auf ein verschleiertes, höheres Arbeitseinkommen (§ 850h ZPO) geschlossen werden kann; die von den Klägern behaupteten höheren Zahlungen vor Anstellung wurden nicht substantiiert nachgewiesen. • Aus den ausgewiesenen Betriebseinnahmen der Beklagtenfirma sowie den abzugsfähigen Arbeitgeberanteilen und laufenden Geschäftsaufwendungen ergibt sich kein Anhalt für eine verdeckte Auszahlung höheren Einkommens an den Arbeitnehmer. • Die Kläger haben im Berufungsverfahren keinen konkreten, nachvollziehbaren Vortrag erbracht, der eine andere Bemessungsgrundlage rechtfertigen würde. • Für den relevanten Zeitraum wurden die pfändbaren Nettobeträge monatsweise berechnet und auf die einzelnen Kläger anteilig verteilt; die abweichenden Beträge des arbeitsgerichtlichen Urteils wurden deshalb korrigiert. • Die Verzinsung der zugesprochenen Beträge richtet sich nach § 288 Abs.1 BGB; die Kostenverteilung folgt den Vorschriften der ArbGG und ZPO (u.a. §§ 64 Abs.6 ArbGG, 91, 97, 100 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Beträge abgeändert. Die Beklagte wurde zur Zahlung konkreter, auf die Kläger entfallender Teilbeträge nebst 4 % Zinsen verpflichtet, im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. Die Kammer legt für die Bemessung das tatsächlich in den Abrechnungen ausgewiesene Einkommen von monatlich 4.500 DM zugrunde und verneint mangels substanziierten Vortrags eine Verschleierung höheren Arbeitseinkommens nach § 850h ZPO. Wegen teilweiser Unterliegens wurden die Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte zu 3/5 und die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/5 verteilt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.