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Urteil

9 Sa 431/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein tätlicher Angriff eines Arbeitnehmers auf einen Kollegen kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch der Betriebsfrieden schwerwiegend gestört wird. • Auch außerhalb des unmittelbaren Arbeitsplatzes ausgeführte Gewalttaten können betrieblich wirksam sein, wenn ein Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit besteht. • Bei der Prüfung nach § 626 Abs. 1 BGB ist neben der Geeignetheit des Vorfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen; hier überwogen die Interessen des Arbeitgebers insbesondere wegen des Ausscheidens des Opfers und eines hieraus resultierenden Hausverbots. • Die Kündigung ist nicht wegen versäumter oder fehlerhafter Interessenabwägung unwirksam, wenn soziale Gesichtspunkte hinter dem erheblichen Beendigungsinteresse des Arbeitgebers zurücktreten.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung nach tätlichem Angriff auf Kollegen rechtmäßig • Ein tätlicher Angriff eines Arbeitnehmers auf einen Kollegen kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch der Betriebsfrieden schwerwiegend gestört wird. • Auch außerhalb des unmittelbaren Arbeitsplatzes ausgeführte Gewalttaten können betrieblich wirksam sein, wenn ein Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit besteht. • Bei der Prüfung nach § 626 Abs. 1 BGB ist neben der Geeignetheit des Vorfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen; hier überwogen die Interessen des Arbeitgebers insbesondere wegen des Ausscheidens des Opfers und eines hieraus resultierenden Hausverbots. • Die Kündigung ist nicht wegen versäumter oder fehlerhafter Interessenabwägung unwirksam, wenn soziale Gesichtspunkte hinter dem erheblichen Beendigungsinteresse des Arbeitgebers zurücktreten. Der Kläger war seit 1999 beim Beklagten als Produktionshelfer beschäftigt und wurde am 06.09.2005 fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Am 17.08.2005 griff der Kläger nach Dienstende seinen damaligen Schwiegersohn und Arbeitskollegen vor dessen Privatwohnung an; dieser erlitt schwere Verletzungen. Die Einsatzfirma erteilte daraufhin beiden Beteiligten ein Hausverbot. Der Kläger wurde später wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und rügte insbesondere fehlende Interessenabwägung sowie kulturelle und familiäre Besonderheiten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage ist § 626 Abs. 1 BGB; die Prüfung erfolgt zweistufig: Geeignetheit des Vorfalls und danach die Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände. • Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen verletzt schwerwiegend arbeitsvertragliche Nebenpflichten und ist grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. • Hier bestand ein enger Zusammenhang zur Arbeit: Kläger und Geschädigter waren zusammen verliehen; der Kläger hatte zuvor eine versetzungsbezogene Wahrnehmung im Einsatzbetrieb und suchte den Kollegen außerhalb der Arbeitszeit auf. • Die Tat führte zu erheblichen betrieblichen Folgen: Hausverbot durch den Entleiher und das Ausscheiden des geschädigten Arbeitnehmers, wodurch der Beklagte keine Einsatzmöglichkeit mehr für den Kläger hatte. • Bei der Interessenabwägung überwiegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers trotz der langen Betriebszugehörigkeit und der familiären Belastung des Klägers, weil die Tat den Betriebsfrieden schwerwiegend gestört und die personelle Zusammensetzung beeinträchtigt hat. • Die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB wurde eingehalten; daher ist die außerordentliche Kündigung wirksam. • Die Berufung ist daher unbegründet und die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete durch die außerordentliche Kündigung zum 07.09.2005. Die Kammer hält den tätlichen Angriff des Klägers auf seinen Arbeitskollegen für einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, weil dadurch der Betriebsfrieden schwerwiegend beeinträchtigt und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar wurde. Hinzu kommt, dass durch das von der Einsatzfirma ausgesprochene Hausverbot und das Ausscheiden des Opfers konkrete Einsatzmöglichkeiten des Klägers entfielen. So überwiegen die Beendigungsinteressen des Arbeitgebers die sozialen Schutzinteressen des Klägers, weshalb die Kündigung rechtmäßig ist und die Kosten dem Kläger auferlegt wurden.