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Beschluss

8 Ta 158/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf Vergleichsregelungen, die über den ursprünglich streitigen Gegenstand hinausgehen, wenn der ergänzende Sachverhalt nicht protokolliert ist. • Für die Gewährung von PKH nach §117 Abs.1 S.2 ZPO ist eine mindestens protokollierte Sachverhaltsdarstellung erforderlich, aus der die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen ersichtlich sind. • Eine nachträgliche Vergleichsregelung, die neue, nicht nur qualitative Änderungen des Streitgegenstands enthält, kann nicht kraft bereits bewilligter PKH mitumfasst werden.
Entscheidungsgründe
Keine PKH-Erstreckung auf über den Streitgegenstand hinausgehende Vergleichsbestandteile • Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf Vergleichsregelungen, die über den ursprünglich streitigen Gegenstand hinausgehen, wenn der ergänzende Sachverhalt nicht protokolliert ist. • Für die Gewährung von PKH nach §117 Abs.1 S.2 ZPO ist eine mindestens protokollierte Sachverhaltsdarstellung erforderlich, aus der die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen ersichtlich sind. • Eine nachträgliche Vergleichsregelung, die neue, nicht nur qualitative Änderungen des Streitgegenstands enthält, kann nicht kraft bereits bewilligter PKH mitumfasst werden. Der Kläger hatte beim Arbeitsgericht Klage erhoben und hierfür Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen. Im Gütetermin schlossen die Parteien einen Vergleich mit mehreren Punkten, darunter Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Beantragung von Insolvenzgeld, Zahlungen für bestimmte Monate und die Regelung des Endes des Arbeitsverhältnisses zum 15.07.2006. Der Kläger beantragte die Erstreckung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert. Das Arbeitsgericht lehnte die Erstreckung der PKH für den überschießenden Vergleichsmehrwert ab, da hierfür keine Rechtshängigkeit bzw. keine protokollierte Sachverhaltsdarstellung vorgelegen habe. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein, über die das Landesarbeitsgericht zu entscheiden hatte. • Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht statthaft, in der Sache jedoch unbegründet. • Nach §117 Abs.1 S.2 ZPO muss für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine mindestens protokollierte Darstellung des Sachverhalts vorliegen, aus der die objektiven Voraussetzungen der Bewilligung ersichtlich sind; daran fehlte es für die im Vergleich zusätzlich geregelten Punkte. • Die Vergleichsregelungen (Mitwirkung bei Insolvenzgeldantrag, Kündigung und Festlegung des Beendigungszeitpunkts) gehen über den ursprünglich mit der Klage verfolgten Streitgegenstand hinaus und stellen keine bloß qualitative Änderung dar; daher kann die ursprünglich bewilligte PKH diese neuen Regelungen nicht ohne Weiteres erfassen. • Das Arbeitsgericht hat deshalb zutreffend die Erstreckung der PKH auf den überschießenden Vergleichsmehrwert abgelehnt. • Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht angezeigt. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.06.2006 wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Begründet ist dies damit, dass für die Teile des Vergleichs, die über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehen, keine in das Protokoll aufgenommene Sachverhaltsdarstellung vorlag, die die Voraussetzungen einer PKH-Erstreckung erkennen ließe. Solche Erweiterungen des Vergleichs sind keine bloßen qualitativen Änderungen und können daher nicht kraft der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe mitumfasst werden. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist damit bestätigt, die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Beschluss ist unanfechtbar.