Beschluss
4 Ta 172/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 114 ZPO).
• Für eine Klage auf Vergütungsansprüche ist schlüssig vorzutragen, dass ein Arbeitsverhältnis mit der beklagten Partei bestand; bloße Hinweise auf Tätigkeiten oder Dritte genügen nicht.
• Ist der örtliche Gerichtsstand beim Vortrag nicht stimmig benannt, spricht dies gegen die Zulässigkeit und Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bei unklarem Arbeitsvertragsverhältnis • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 114 ZPO). • Für eine Klage auf Vergütungsansprüche ist schlüssig vorzutragen, dass ein Arbeitsverhältnis mit der beklagten Partei bestand; bloße Hinweise auf Tätigkeiten oder Dritte genügen nicht. • Ist der örtliche Gerichtsstand beim Vortrag nicht stimmig benannt, spricht dies gegen die Zulässigkeit und Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Arbeitsgericht Trier gegen die Beklagte (Firma A.) auf Abrechnung und Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung nach § 16 SGB II. Er trug vor, ab 01.03.2006 25 Stunden wöchentlich für die Beklagte gearbeitet und darüber hinaus in Praktika, etwa bei der Stadt Bonn, mehr Stunden geleistet zu haben. Als Belege legte er eine Eingliederungsvereinbarung der ARGE Bonn und eine Bestätigung der Beklagten vor. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, die beabsichtigte Klage sei unzulässig bzw. erfolglos; außerdem wurde auf örtliche Zuständigkeiten hingewiesen. Der Kläger legte fristgerecht Beschwerde ein und behauptete insbesondere, Überstunden seien nicht Teil der Arbeitsverwaltung und tariflich zu regeln; er hielt die Stadt Bonn für Arbeitgeberin des Praktikums. Das Arbeitsgericht hob die Beschwerde nicht auf und das Landesarbeitsgericht prüfte die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Voraussetzung für eine Klage auf Vergütungsansprüche wäre der schlüssige Vortrag, dass mit der beklagten Partei ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist und diese aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Pflichten verletzt hat; ein solcher Vortrag fehlt. • Der Kläger selbst macht in der Beschwerde geltend, Arbeitgeber des Praktikums sei die Stadt Bonn, die aber nicht als Beklagte benannt ist; dies untergräbt die Erfolgsaussicht einer Klage gegen die hier verklagte Firma A. und stellt die örtliche Zuständigkeit in Frage. • Ob das Rechtsverhältnis als Eingliederungsmaßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sozialgerichtlich zuständig wäre, musste nicht entschieden werden, da bereits die Erfolgsaussicht vor dem Arbeitsgericht fehlt. • Mangels Erfolgsaussicht war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen und die Beschwerde mit den Kostenfolgen des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.08.2006 wurde zurückgewiesen. Es besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage, weil der Kläger keinen schlüssigen Vortrag über ein Arbeitsverhältnis mit der beklagten Firma und deren Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten erbracht hat. Zudem ist unklar, wer tatsächlich Arbeitgeber war und welcher Gerichtsstand sachlich und örtlich zuständig ist, sodass die Klage gegen die benannte Beklagte nicht tragfähig erscheint. Daher ist Prozesskostenhilfe zu versagen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt.