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Beschluss

10 Ta 194/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• PKH kann nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden; nachträgliche Finanzierung bereits beendeter Prozesse ist ausgeschlossen. • Ein PKH-Antrag ist erst bewilligungsreif, wenn eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorliegt. • Wird die erforderliche Erklärung erst nach Abschluss der Instanz eingereicht oder trotz gerichtlicher Auflage nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung eines nachinstanzlich vervollständigten PKH-Antrags • PKH kann nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden; nachträgliche Finanzierung bereits beendeter Prozesse ist ausgeschlossen. • Ein PKH-Antrag ist erst bewilligungsreif, wenn eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorliegt. • Wird die erforderliche Erklärung erst nach Abschluss der Instanz eingereicht oder trotz gerichtlicher Auflage nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Antrag zurückzuweisen. Die Klägerin stellte vor Beendigung des Rechtsstreits einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH), fügte diesem jedoch keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei. Das Arbeitsgericht forderte sie in der letzten mündlichen Verhandlung am 20.02.2006 auf, die Erklärung unverzüglich nachzureichen. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet. Die Klägerin reichte die Erklärung erst am 15.08.2006, fast sechs Monate nach Streitbeendigung, ein und beantragte erneut PKH. Das Arbeitsgericht wies den PKH-Antrag ab. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies, da die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vorlagen. • PKH dient dazu, die Prozessführung in einem bevorstehenden oder laufenden Verfahren zu ermöglichen; sie ist nicht dazu bestimmt, Kosten eines bereits beendeten Verfahrens nachträglich zu decken. • Ein PKH-Antrag ist nur bewilligungsreif, wenn die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorgelegt wird; fehlende Angaben sind innerhalb der gesetzten Frist nachzureichen. • Das Arbeitsgericht hatte die Klägerin in der letzten Verhandlung ausdrücklich aufgefordert, die Erklärung unverzüglich vorzulegen; sie hat diese Frist trotz Beendigung des Verfahrens nicht eingehalten und erst nach nahezu sechs Monaten nachgereicht. • Da die Instanz bereits beendet war, konnten durch PKH keine künftigen Verfahrenskosten mehr entstehen; eine erfolgreiche Rechtsverfolgung war damit nicht mehr möglich. • Die Berufung der Klägerin auf persönliche Schwierigkeiten (Eheprobleme) rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts nicht die Annahme eines unverschuldeten Versäumnisses; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nicht in Betracht, weil keine Notfrist im Sinne des § 233 ZPO versäumt worden war. • Folglich fehlte es zum Zeitpunkt der Nachreichung an der Eröffnung eines bewilligungsfähigen Verfahrensstadiums, sodass der Antrag zurückzuweisen war. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wurde zurückgewiesen. Die PKH-Antragstellung war mangels eingereichter Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung nicht bewilligungsreif. Die Klägerin hatte die gerichtliche Auflage zur unverzüglichen Nachreichung nicht erfüllt und die erforderlichen Unterlagen erst nach fast sechs Monaten vorgelegt, sodass nach Abschluss der Instanz keine positive Entscheidung mehr möglich war. Die Einrede persönlicher Schwierigkeiten rechtfertigte kein Verschuldenserlass und eine Wiedereinsetzung stand nicht zu. Damit bleibt der Antrag auf Prozesskostenhilfe unbegründet und abgewiesen.