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Beschluss

6 Ta 185/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Stellvertretende Geschäftsführer sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG keine Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG; der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. • Die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verdrängt die tatsächliche Gestaltung der Vertragsbeziehung; eine bestehende Weisungsabhängigkeit ändert daran nichts. • Auch wenn ein zuvor bestehender Arbeitsvertrag nicht formwirksam aufgehoben wurde, bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gewahrt; die Arbeitsgerichte sind für Organvertreter nicht zuständig.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für stellvertretenden GmbH‑Geschäftsführer • Stellvertretende Geschäftsführer sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG keine Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG; der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. • Die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verdrängt die tatsächliche Gestaltung der Vertragsbeziehung; eine bestehende Weisungsabhängigkeit ändert daran nichts. • Auch wenn ein zuvor bestehender Arbeitsvertrag nicht formwirksam aufgehoben wurde, bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gewahrt; die Arbeitsgerichte sind für Organvertreter nicht zuständig. Der Kläger war seit 01.08.2001 als kaufmännischer Leiter bei der Beklagten beschäftigt und wurde zum 01.07.2004 zum stellvertretenden Geschäftsführer bestellt. Am 06.06.2006 erhielt der Kläger eine fristlose Kündigung, gegen die er mit Klage vorging. Das Arbeitsgericht rügte die sachliche Zuständigkeit und entschied, der Kläger sei kein Arbeitnehmer, weil er als stellvertretender Geschäftsführer Organ der GmbH sei. Der Kläger wendet ein, seine arbeitsrechtlichen Bedingungen hätten sich nicht geändert; er sei weiterhin weisungsgebunden und der ursprüngliche Arbeitsvertrag bestehe fort. Das Arbeitsgericht stellte auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ab und schloss die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus. Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein, die das Landesarbeitsgericht geprüft hat. • Rechtswegentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG: Organe juristischer Personen, hierzu zählt auch der stellvertretende Geschäftsführer, gelten nicht als Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Sinne. • Die gesetzliche Fiktion des ArbGG ist maßgeblich und überlagert die tatsächliche vertragliche Ausgestaltung; maßgeblich ist die organschaftliche Stellung zum Zeitpunkt der Kündigung. • Bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass ordentliche Gerichte für Rechtsstreitigkeiten mit Organvertretern zuständig sind, auch wenn das Anstellungsverhältnis materiell als Arbeitsverhältnis eingestuft werden könnte; gegebenenfalls haben die ordentlichen Gerichte Arbeitsrecht anzuwenden. • Die Bestellung zum stellvertretenden Geschäftsführer war zum Zeitpunkt der Kündigung noch in das Handelsregister eingetragen bzw. eine Abberufung ist nicht dargetan; daher greift die Fiktion und schließt den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg aus. • Formale Fortgeltung eines früheren Arbeitsvertrags (§ 623 BGB) oder tatsächliche Weisungsgebundenheit des Klägers ändern nichts an der Anwendbarkeit der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Arbeitsgerichts wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung als stellvertretender Geschäftsführer Organ der GmbH war und damit nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG gilt. Folglich steht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht offen, sodass das Arbeitsgericht die Klage nicht für zuständig erklären konnte. Die Entscheidung gründet auf der gesetzgeberischen Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG und der einschlägigen Rechtsprechung, weshalb an der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde festgehalten wird.