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Urteil

8 Sa 165/06

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2006:1124.8SA165.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2006 - 2 Ca 3601/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin, die ein Unternehmen zur Produktion und Vermarktung von Phosphaten und Phosphorsäure für Lebensmittel, Pharmazeutika und anderes mehr betreibt, nimmt den bei ihr zuletzt als Bereichsleiter Produktion und Technik mit einem Bruttomonatsentgelt von 7.008,90 EUR beschäftigt gewesenen Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch. 2 In der Zeit von Ende des Jahres 2001 bis etwa zur Mitte des Jahres 2003 war der Beklagte unter Aufrechterhaltung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin damit betraut, bei deren Tochtergesellschaft in ...-Stadt, der Firma V.- A-Stadt (nachfolgend: V.), die dort bereits bestehenden Produktionsanlagen und die Errichtung einer neuen Tricalcium-Phosphat-Anlage fachlich zu beaufsichtigen. Während dieser Zeit war der Beklagte überwiegend in ...-Stadt tätig. Die Errichtung der Anlage erfolgte innerhalb des projektierten Kostenrahmens von etwa 4 Millionen Euro. Der Beklagte selbst war durch Hauptversammlungsbeschluss vom 06.08.2001 zum General-Manager der V. berufen worden. 3 Der Beklagte erstattete unter dem 09.11.2005 Anzeige nach § 371 AO, in welcher er u. a. ausführt, insgesamt 179.000,- EUR auf sein Konto in ...-Stadt von Herrn U., dem geschäftsführenden Gesellschafter der Firma T. erhalten zu haben, um es nach Tausch in US-Dollar in bar zurückzugeben. 4 Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes wird auf den umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2006 - 2 Ca 3602/03 (Seite 7 - 8 des Urteils = Bl. 497 - 503 d. A.) Bezug genommen. Gleiches gilt hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge. 5 Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich noch auf Zahlung von 240.000,- EUR gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verrats von Betriebsgeheimnissen scheide aus; denn bei unterstellter Pflichtverletzung des Beklagten und der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 17, 18 UWG sei berücksichtigen, dass die Datenweitergabe zur Errichtung der Tricalcium-Phosphat-Anlage an die Firma S. erforderlich gewesen sei, um die Anlage in ...-Stadt zu erstellen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin fehle es an einer Vereinbarung darüber, dass über den Inhalt der Pläne und der entsprechenden Gespräche Stillschweigen zu bewahren gewesen sei. Einen Schaden könne die Klägerin nicht durch eine Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Firma S. berechnen. Die dem Beklagten überwiesenen Zahlungen stellten sich nicht als Verletztergewinn im Sinne der BGH-Rechtsprechung dar. Die Errichtung der Anlage in ...-Stadt wäre ohne die weitergegebenen Daten nicht möglich gewesen, sodass das entscheidende Fehlverhalten des Beklagten nicht in der Weitergabe eines Betriebsgeheimnisses liegen könne. Die Datenweitergabe stelle sich vielmehr deshalb als vertrags- und gesetzwidrig dar, weil sie nicht durch eine Geheimhaltungsvereinbarung abgesichert gewesen sei. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin spräche nichts dafür, dass die an den Beklagten geleisteten Zahlungen dafür geleistet worden seien, das erlangte Wissen auch im Anlagenbau für Konkurrenten der Klägerin einzusetzen. Dass den Firmen S., S. Deutschland und R. ein entsprechender Markt zur Verfügung gestanden hätte, sei nicht behauptet. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Aussagen der Zeugen U. berufen. Der Zeuge U. habe davon gesprochen, dass der Beklagten für die "schwarz" geforderten 250.000,- EUR Ingenieurdienstleistungen habe erbringen sollen. Von einem "Einkauf" von Geheimnissen und deren Weiterverwertung sei nicht die Rede gewesen. Auch der Zeuge U. habe bei seiner Aussage nicht auf den Verrat von Geheimnissen abgestellt, sondern darauf, dass die von den Zeugen vertretenen Gesellschaften bei der Auftragsvergabe Berücksichtigung finden sollten. Von einem erzielten Gewinn des Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Die vorgelegten Anlagen K-4, K-5 und K-6 änderten nichts an dieser Einschätzung. Die dortigen Angaben seien vollkommen unspezifisch. Auch bestünde kein Anspruch aus unerlaubter Eigengeschäftsführung. Bezogen auf 179.000,- EUR spräche zwar alles dafür, dass diese Summe zum Verbleib beim Beklagten und nicht zur Weitergabe an den Zeugen U. bestimmt gewesen sei. Die Klägerin selbst habe jedoch nicht behauptet, der Beklagte habe das Geld erhalten, damit er eine der Firmen der Herren U. beauftrage oder zum Dank dafür, dass er dies getan habe. Zwar habe der Zeuge U. bekundet, der Beklagte sei an ihn und seinen Vater herangetreten, dass er für den Fall der Berücksichtigung bei der Auftragsvergabe 250.000,- EUR "schwarz" erhalten wolle; dem widerspreche jedoch die Aussage des Zeugen U., der zwar auch von einer Schwarzzahlung gesprochen, aber erklärt habe, der Beklagte habe Ingenieurleistungen angeboten und dafür die Summe verlangt. Es läge die Annahme nahe, dass der Beklagte einer unerlaubten Nebentätigkeit nachgegangen sei. Dass der vom Beklagten geforderte Preis überhöht gewesen wäre, sei von der Klägerin nicht dargetan. Auch aus abgetretenem Recht bestünde kein Schadensersatzanspruch, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, darzulegen, dass der Beklagte der Firma V. einen Schaden zugefügt habe. Die Anlage in ...-Stadt sei in Rahmen des kalkulierten Budgets vollständig errichtet worden. Auch die Tatsache, dass fünf ...-Stadt-Firmen Scheinrechnungen erstellt hätten, ändere nichts daran, da die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht behaupte, die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erhalten zu haben. Es läge lediglich eine Verschleierung der eigentlich Ausführenden vor. Die Klägerin habe sich auch nicht konkret darauf berufen, dass bestimmte Posten überhöht gewesen seien; es sei nicht ersichtlich, wie sich der geforderte Betrag ergeben soll. Die bloße Äußerung eines potenziellen Bewerbers - Firma Q. - könne nicht zur Begründung eines Teilschadens herangezogen werden. Der Schaden ließe sich auch nicht aus den Rechnungsverläufen der Firma S. Deutschland, sowie S. im Verhältnis zur Firma R. darstellen. Da seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen von der wohl S. lediglich 269.000,- EUR in Rechnung gestellt worden seien, sei aus der Aussage des Zeugen U. zu einer "Aufsattelung" nichts zugunsten der Klägerin ableitbar. Entscheidend wäre für die Annahme eines Schadens, inwieweit die Rechnungsstellung gegenüber der Firma V. auf Veranlassung des Beklagten überhöht worden sei. Hierzu seien keine ausreichenden Feststellungen zu treffen gewesen. 6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (S. 9 - 21 = Bl. 504 - 516 d. A.) Bezug genommen. 7 Gegen das der Klägerin am 26.01.2006 zugestellte Urteil richtet sich deren am 21.02.2006 eingelegte und am 30.08.2006 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. 8 Die Klägerin bringt zweitinstanzlich weiter vor, 9 das Arbeitsgericht habe rechtsirrig angenommen, auch die Verwertung eines Geheimnisses durch den Anderen gehöre zum Tatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Aufgrund dieses falschen Ansatzes habe das Arbeitsgericht auch keine Feststellungen zu übrigen Tatbestandsmerkmalen der vorgenannten Vorschrift getroffen. Es habe bereits übersehen, dass die Firma S. überhaupt nicht Auftragnehmer der Firma V. für die Errichtung der Tricalcium-Anlage und daher kein bestimmungsgemäßer Adressat für die Betriebsgeheimnisse der Klägerin gewesen sei. Insofern sei auf die als Anlage K-71 überreichte Übersicht zu verweisen. Der Beklagte habe der Klägerin nur die Auftragserteilungen der Firma V. an die Firmen A., B., Q., C. und D. offengelegt, nicht aber, dass diese Firmen nur Scheinauftragnehmer gewesen seien und die von diesen erteilten Rechnungen nur der Weiterleitung der von der Firma V. geleisteten Zahlungen an die Firma R. und von dieser an die Firmen S. Deutschland sowie S. und von diesen an den Beklagten dienten (Beweis: Zeuge P.). Bei bestimmungsgemäßer Durchführung der von der Firma V. eingegangenen Verträge zur Errichtung der Anlage hätten die Firmen S. diese Pläne und Unterlagen überhaupt nicht erhalten dürfen. Die von der Firma V. beauftragten Firmen seien mit der Herstellung verschiedener Komponenten beauftragt gewesen, deren einzelne Gewerke im Zusammenwirken mit dem vom Beklagten beizusteuernden Beitrag die Anlage hätte ergeben sollen (Beweis: Zeuge O.). Bei dieser Form der Projektdurchführung wäre die Auslegung der einzelnen Komponenten und deren Zusammenwirken ein Betriebsgeheimnis der Klägerin geblieben. Die Firmen S. Deutschland und S. seien in die Funktion eines faktischen Generalunternehmers gekommen. Das Arbeitsgericht habe auch fälschlich keine Feststellungen zum Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses nach § 17 Abs. 1 UWG getroffen. Von den vier Voraussetzungen des Geheimnisbegriffs sei nur die Nichtoffenkundigkeit streitig geblieben. Das technische Wissen zur Erstellung der Tricalcium-Phosphatanlage sei geheim (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Firma S. habe sich nach den zwischen den Herren U. und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung zur Zahlung eines Betrages von 250.000,- EUR zur Erlangung der Betriebsgeheimnisse der Klägerin bereit erklärt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. UWG vollendet sei, sobald der Empfänger Kenntnis von dem Geheimnis erlangt habe. Eine Verwertung sei nicht erforderlich. Das Arbeitsgericht habe auch rechtsirrig einen Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 667 BGB wegen Verletzung von Vermögensfürsorgepflichten verkannt. Die Annahme, dass es sich bei dem unstreitig vom Beklagten erhaltenen Betrag von 179.000,- EUR um eine angemessene Gegenleistung für erbrachte Ingenieur-Dienstleistungen gehandelt habe, sei verfehlt. Das Arbeitsgericht habe zu solchen Leistungen keine Feststellungen getroffen und insoweit § 139 ZPO verletzt. Der Beklagte habe tatsächlich keine Nebentätigkeit ausgeübt. Der erhaltene Betrag sei auch keine angemessene Gegenleistung für eine nicht genehmigte angebliche Nebentätigkeit gewesen. Der Beklagte hätte das 3,5fache seines Jahresnettogehaltes für seine Haupttätigkeit bei der Klägerin bezogen. Die Argumentation des Arbeitsgerichts sei auch widersprüchlich. Bei einer zutreffenden Würdigung der Aussagen der Zeugen U. hätte das Arbeitsgericht zu einer Charakterisierung der Zahlung als Schmiergeld gelangen müssen. Die Annahme einer solchen Zahlung stelle eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass die Zahlungen an den Beklagten erst durch einen Überschuss an finanziellen Mitteln dadurch erzielt worden sei, dass diese durch Zahlungen der Firma V. an ihre Auftragnehmer durch überhöhte Rechnungen eingespeist worden sei. Das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Firmen A., B., Q., C. und D. für die Erstellung von Scheinrechnungen und die Weiterleitung der von der Firma V. an sie geleisteten Zahlungen an die Firma R. eine "Provision" von insgesamt mexikanischen Peso 400.000,- erhielten, die sie nämlich durch Reduzierung der an die Firma R. weiter geleiteten Summe um diesen Betrag vereinnahmt hätten (Beweis: Zeugnis P). Die eingekauften Leistungen seien überteuert gewesen. Herr Q. habe die zu seinem Fachbereich gehörenden Arbeiten um die Hälfte kostengünstiger auszuführen angeboten. Schließlich stelle das Arbeitsgericht unangemessene Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, soweit es von der Klägerin die Darstellung verlange, welche Posten einzelner Rechnungen überhöht gewesen seien; denn es lägen keine Rechnungsposten vor, der unmittelbar oder sonst ausdrücklich den an den Beklagten zu zahlende Betrag ausmache. Das Arbeitsgericht könne auch nicht darauf abstellen, dass sich die Anlage im budgetierten Rahmen gehalten habe; es lasse außer Acht, dass sich die Errichtung einer Chemieanlage nicht auf wenige Euro kalkuliert lasse (Beweis: Zeugnis N. Sachverständigengutachten). Das Arbeitsgericht habe sich auch nicht ansatzweise mit den Vermögensfürsorgepflichten des Beklagten auseinandergesetzt. Hätte der Beklagte den Zukauf von externen Ingenieurleistungen erkannt, hätte er die Klägerin informieren und anbieten müssen, dass er oder andere Mitarbeiter der Klägerin diese Tätigkeit erbringen solle. Insoweit sei auf das Urteil des BGH vom 21.12.2005 - (3 StR 470/04) zu verweisen. Selbst wenn keine Schmiergeldzahlung vorgelegen hätte, sondern eine Vergütung für eine nicht genehmigte Nebentätigkeit, hätte der Beklagte der Klägerin anbieten müssen, diese Tätigkeit im Rahmen seiner Vollzeittätigkeit zu erbringen oder durch einen anderen Arbeitnehmer der Klägerin erbringen zu lassen. Dies wäre auch möglich gewesen. 10 Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29.03.2006 (Bl. 532 - 549 d. A.) sowie die Rechtsauffassung im Schriftsatz vom 01.09.2006 (Bl. 601 - 609 d. A.) Bezug genommen. 11 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, 12 das am 12.01.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz 2 Ca 3602/03 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 179.000,00 (in Worten: Euro einhundertneunundsiebzigtausend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Der Beklagte hat zweitinstanzlich, 14 Zurückweisung der Berufung 15 beantragt und erwidert, 16 das Arbeitsgericht arbeite mit zahlreichen Unterstellungen und Annahmen, die tatsächlich jedoch unrichtig seien. Dies gelte für die Unterstellung, er - der Beklagte - habe vertragswidrig und gesetzeswidrige Informationen und Unterlagen, die sich als Betriebsgeheimnisse im Sinne der §§ 17, 18 UWG darstellten, weitergegeben, ferner der Betrag von 179.000,- EUR sei zum Verbleib beim Beklagten selbst und nicht zur Weitergabe an Herrn U. bestimmt gewesen, sowie die Abtretung angeblicher Ansprüche der Firma V. A-Stadt an die Klägerin sei wirksam und schließlich der deutsche Arbeitsvertrag entfalte eine Schutzwirkung zugunsten der ...-Stadt Tochterfirma. Es bestünde kein Anspruch aus § 17 UWG. Ein konkreter Sachvortrag zur unbefugten Weitergabe eines Betriebsgeheimnisses fehle. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, sein betriebliches Wissen für die Anlageerrichtung in ...-Stadt einzusetzen. Die vorgelegte Unterlage K-71 (Farbzeichnung) sei fachlich falsch und nicht nachvollziehbar. Die genannten mexikanischen Firmen A., B., Q., C. und D. hätten ordnungsgemäße Leistungen erbracht. Die Produktionsanlage in ...-Stadt existiere und befände sich im Betrieb. Firma T. kenne seit langem die einschlägige Tricalcium-Phosphat-Anlagen-Technologie der Klägerin aus A-Stadt bestens, sodass in Folge bestehender Offenkundigkeit keine Betriebsgeheimnisse der Klägerin hätten fließen können. Auch die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 03.05.2001 I ZR 153/99) zur Differenzierung zwischen dem rechtlichen Geheimnisschutz von Betriebsgeheimnissen und frei verwertbarem beruflichem Erfahrungswissen sei hinzuweisen. Es bestünde auch kein Anspruch der Klägerin aus §§ 687, 667 BGB. Anlass und Zweck des Erhalts von 179.000,- EUR sei bis heute streitig. Er verwahre sich gegen die Einführung und Verwendung angeblicher Erkenntnisse aus angeblich mexikanischen Ermittlungsverfahren oder Zeugenvernehmungen. Bei ...-Stadt handele es sich um eine notorisch bekannte Korruptionswirtschaft mit katastrophalen Zuständen. Die hypothetische Argumentation des Arbeitsgerichts zum Abschluss eines Ingenieurdienstleistungsvertrages habe der Klägerin die vollständige Verwerfung ihres Tatsachenvorbringens als unschlüssig erspart. Soweit die Klägerin geltend mache, die von der V. ausgeglichenen Rechnungen für die tatsächlich erhaltenen Werkleistungen seien überhöht, fehle es an entsprechender Substanz. Es sei auch keine Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten gegeben. Insofern sei er - der Beklagte - kein rechtlicher Adressat im Sinne von § 266 StGB. Eine Vermögensbetreuungspflicht könne nur gegenüber demjenigen bestehen, in dessen Namen der angeblich Verpflichtete tätig werde. Im übrigen habe er - der Beklagte - keine Scheinvereinbarung geschlossen. Die Bestellschreiben K-73, 74 und 75 seien nicht in der gesetzlichen Gerichtsprache abgefasst und die Urkunden nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO unverwertbar. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 03.05.2006 (Bl. 579 - 590 d. A.) sowie den vom 16.11.2006 (Bl. 637 - 641 d. A.) sowie die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 24.11.2006 - 8 Sa 165/06 verwiesen. Entscheidungsgründe I. 18 Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. 19 Das Rechtsmittel der Klägerin ist jedoch n i c h t begründet. 20 Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegen den Beklagten keine - in der Berufung nur noch eingeschränkt verfolgten - Ansprüche zustehen. 21 Ein Anspruch der Klägerin kommt weder auf der Grundlage von §§ 280, 241 Abs. 2 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 17, 18 UWG (hierzu nachfolgend unter 1.) noch aus §§ 687 Abs. 2, 667 BGB (hierzu unter 2.) in Betracht. Die Berufungskammer geht von dem Sachstand ohne Berücksichtigung des Inhalts der erst mit Schriftsatz vom 01.09.2006 in englischer und spanischer Sprache gehaltenen Urkunden aus, da nach entsprechender Beanstandung des Beklagten die Voraussetzungen nicht gegebener Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht feststellbar sind. Die Klägerin hätte hierzu vortragen müssen (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage § 531 ZPO Rz 24). 22 1. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verrats eines Betriebsgeheimnisses würde u. a. voraussetzen, dass die Klägerin darzulegen vermag, worin ein solches bestand und welche konkrete Verratshandlung durch den Beklagten begangen wurde. Ein Betriebsgeheimnis betrifft den technischen Bereich. Hierbei ist jede mit einem Geschäftsgeheimnis stehende Tatsache zu verstehen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig ist und nach dem ausdrücklich oder erklärten und konkludenten Willen des Inhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden soll (vgl. Fezer, Münchner Kommentar - Lauterkeitsrecht § 17 Rz 12; Köhler/ Pieper, UWG, 3. Auflage 2002 § 17 Rz 4). Ein Betriebsgeheimnis wird offenkundig, wenn es jedermann bekannt oder doch ohne weiteres zugänglich ist (vgl. Köhler/ Pieper a. a. O. § 17 Rz 6). Der Berufungskammer waren hierzu bereits keine ausreichenden Feststellungen nach dem Stand des Berufungsverfahrens möglich. Die Klägerin hat nämlich nicht nachvollziehbar vorgetragen, was das technische Know-how der Erstellung einer Tricalcium-Phosphat-Anlage kennzeichnet, weshalb ein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestand und schließlich auch nicht, worin die konkrete schadenstiftende Handlung des Beklagten, der gerade mit der Errichtung der Anlage betraut war, gelegen hat. Angesichts des Bestreitens des Beklagten zum Bestehen eines Betriebsgeheimnisses und den Hinweisen auf das Urteil des BGH vom 03.05.2001 - 1 ZR 153/99 zur Differenzierung zwischen Kenntnissen, bei denen es sich frei verwertbares berufliches Erfahrungswissen des Arbeitnehmers handelt und solchen spezifischen betrieblichen Informationen, die als geheimes Know-how dem rechtlichen Geheimnisschutz unterfallen, genügt der unspezifische Vortrag der Klägerin zu einem bestehenden Betriebsgeheimnis nicht, wenn sie vorträgt: "Weitergabe der Pläne und anderer interner, aus der jahrelangen Betriebspraxis gewonnener Erkenntnisse der Klägerin über die Errichtung und Funktion der Tricalcium-Phosphatanlage" (u. a. S. 8 der Berufungsschrift = Bl. 539 d. A.). Es fehlt an deutlichen Ausführungen, wie der Beklagte, der von 2001 bis 2003 mit der fachlichen Aufsicht der Errichtung der chemischen Anlage der Tochterfirma der Klägerin in ...-Stadt betraut war, das Projekt ohne Verletzung eines Betriebsgeheimnisses im Einzelnen realisieren sollte, welche konkrete Vorgaben bestanden, wie Fremdfirmen in Abstimmung mit der Muttergesellschaft bei welchen Teilen der Gewerke eingesetzt werden sollten, ohne dass es zu einem Know-how - Transfer kommen konnte und wie der Kläger eventuelle Vorgaben unter Missbrauch seiner Kompetenzen verletzt hat. 23 Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang vorträgt, die von der Firma V. beauftragten Firmen seien mit der Herstellung verschiedener Komponenten beauftragt gewesen, deren einzelnen Gewerke im Zusammenwirken mit den vom Beklagten beizusteuernden Beitrag die Anlage habe ergeben sollen, fehlt es an präzisen Ausführungen dazu, welche ...-Stadt-Firmen oder sonstige Firmen, mit welchen Komponenten betraut werden sollten, und warum deren Zusammenwirken ein - angebliches - Betriebsgeheimnis der Klägerin gewahrt hätte. 24 Aus diesen Gründen kann offen bleiben, ob die Auffassung des Arbeitsgerichts zutrifft, dass die Klägerin den in der Berufungsinstanz reduziert verfolgten Schadensersatzanspruch nicht durch eine Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der S. berechnen konnte; desgleichen auch, ob die Rechtsausführungen zum Verletzter-Gewinn zutreffen. Auf die diesbezüglichen Angriffe der Berufung braucht nicht mehr eingegangen zu werden. 25 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch wegen sonstiger Pflichtverletzung des Beklagten nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB zu. Soweit die Berufung vorbringt, dass die Firmen A., B., Q., C. und D. Scheinauftragnehmer gewesen seien und die von diesen Firmen erteilten Rechnungen nur der Weiterleitung der von der Firma V. geleisteten Zahlungen an R. gedient und von dieser die Zahlungen an S. Deutschland bzw. S. an den Beklagten erfolgt seien, bleibt der Vortrag hinter der gebotenen prozessualen Substantiierung zurück, um den Schluss auf das Vorliegen einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung des Beklagten zu rechtfertigen. Dieser hat nämlich in diesem Punkt eingewandt, dass die erwähnten Firmen ordnungsgemäße Leistungen erbracht hätten. Deshalb wäre es Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen darzutun, dass die erwähnten Firmen keine realen Leistungen zur Verwirklichung des unstreitig fertig gestellten Projekts in ...-Stadt erbracht haben. 26 3. Es besteht - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht - ferner kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 687 Abs. 2, 667 BGB auf Herausgabe des noch in der Berufung verfolgten Betrages wegen unerlaubten Eigengeschäftsführung. Auch ergibt sich kein Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 826, 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 263, 266, 299 Abs. 1 StGB; auch nicht auf Vertragsebene, weil der Beklagte ein aus der allgemeinen Rücksichtsnahmepflicht (Loyalitätspflicht) resultierendes Annahmeverbot verletzt hätte (vgl. hierzu Blomeyer, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Auflage 2000 § 53 Rz 99). 27 Alle diese Tatbestände würden voraussetzen, dass das vom Beklagten unstreitig empfangene Geld - dies steht aufgrund der Selbstanzeige nach § 371 AO fest, - mit einer Unrechtsvereinbarung verbunden war, die den Schluss auf eine Verletzung von Vermögensfürsorgepflichten durch den Beklagten zulässt. 28 Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang beanstandet, das Arbeitsgericht habe sich nicht einmal ansatzweise mit Vermögensfürsorgepflichten des Beklagten auseinandergesetzt und der Beklagte hätte die Klägerin bei einem notwendigen Zukauf von Ingenieurdienstleistungen informieren und dieser anbieten müssen, dass er oder ein anderer Arbeitnehmer der Klägerin diese Tätigkeit im Rahmen ihrer Vollzeittätigkeit erbringen konnte und des weiteren auf entsprechende Grundsätze in der Strafrechtsrechtsprechung des BGH im Urteil vom 21.12.2005 - 3 StR 470/04 abhebt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung des Rechtsstreits. Maßgeblich ist, ob der Beklagte tatsächlich eine effektive Dispositionsmöglichkeit über anvertrautes Vermögen hatte. Nach dem dieser eingewandt hat, dass er keine Entscheidungskompetenzen hatte, da die Budgets von den verantwortlichen Kaufleuten aufgestellt und geprüft wurden, sowie von den Organen der Gesellschaft gegengeprüft und freigegeben wurde, wäre es Sache der Klägerin gewesen, hierzu Einzelheiten vorzutragen. Die Bestellung des Beklagten zum General-Manager der V.-A-Stadt lässt nicht zwingend zu, dass dieser gegenüber der Klägerin ausschließliche Vermögensbetreuungspflichten hatte. Eine solche Pflicht kann im übrigen nur demjenigen bestehen, in dessen Namen der angeblich Verpflichtete tätig wird. 29 Auch der strafrechtliche Treubruchtatbestand (§ 266 StGB) setzt voraus, dass die verletzte Pflicht innerhalb der vom Treugeber verliehenen Herrschaftsmacht anzusiedeln ist, über fremdes Vermögen zu verfügen und es zu betreuen (Identität des zu betreuenden und der geschädigten Vermögensinteressen vgl. BGH Urteil vom 23.05.2002 - 1 StR 272/01 m. w. N. auf Schünemann in LK 11. Auflage § 266 Rn 101). Die Klägerin konnte nicht substantiiert dartun, dass der Beklagte bei der Beauftragung der Firmen A., B. Q., C. und D. auf den Ansatz überhöhter Preise hingewirkt hat. Hierzu sind die Beanstandungen in der Berufung ungerechtfertigt; aus Gründen der Verteilung der Darlegungslast, die grundsätzlich beim Anspruchsteller liegt (vgl. u. a. BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89 = NJW 1990, 3151 ff), besteht bei der Geltendmachung von Differenzschadensersatzansprüchen durchaus die Notwendigkeit im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Posten vorgelegter Rechnungen aus welchen Gründen überhöht waren. Dies ist zugegebenermaßen in einem Land mit hoher Korruption (vgl. Transparency International Corruption Perceptions Index Bl. 435 ff.) nicht ganz einfach, aber im Zivilprozess gefordert. Eine Kick-Back-Abrede, mithin bewusst Abschlüsse mit ...-Stadt Firmen mit einem sachlich nicht gerechtfertigten Verteuerungsfaktor getätigt zu haben, um sich unberechtigte Vorteile zu verschaffen, die über die eigene Vergütung hinaus gehen (BGHZ 49, 317 (333 ff.) = NJW 2005, 300; auch Saliger, NJW 2006, 3377 ff.) kann daher nicht angenommen werden, auch wenn einige Indizien, wie die Höhe des zugeflossenen Betrages außerhalb der Relation zur Vergütung des Beklagten stehen, wie die Berufung zutreffend darlegt. Allein die Höhe des Betrages führt nicht zwingend zu den Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs für die Klägerin. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen im Zusammenhang mit seiner Selbstanzeige zutreffen. 30 Fehlt es an zivilprozessual gebotenen Ausführungen zu einem Geheimnisverrat des Beklagten, zu dessen Beteiligung am Abschluss von Scheinverträgen und einer sonstigen Unrechtsvereinbarung, kommt es auf die weiteren Angriffe der Berufung auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht mehr entscheidungserheblich an. 31 Gleichwohl meint die Berufungskammer, dass die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur nicht möglichen Schadensberechnung der Klägerin ebenfalls zutreffend sind. Insoweit wird auf den diesbezüglich begründenden Teil ausdrücklich Bezug genommen. III. 32 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.