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Beschluss

11 Ta 214/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage bestehen. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach §114 ZPO ist grundsätzlich auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen; eine Rückverlagerung auf einen früheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht, wenn die Partei selbst für die Verschlechterung der Erfolgsaussichten verantwortlich ist. • Ein Wiedereinsetzungsantrag muss die behaupteten Tatsachen gemäß §94 Abs.1 ZPO glaubhaft machen; eine „anwaltliche Versicherung" genügt nur, wenn der Anwalt die behaupteten Tatsachen selbst wahrgenommen hat. • Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten und unzureichender Glaubhaftmachung • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage bestehen. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach §114 ZPO ist grundsätzlich auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen; eine Rückverlagerung auf einen früheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht, wenn die Partei selbst für die Verschlechterung der Erfolgsaussichten verantwortlich ist. • Ein Wiedereinsetzungsantrag muss die behaupteten Tatsachen gemäß §94 Abs.1 ZPO glaubhaft machen; eine „anwaltliche Versicherung" genügt nur, wenn der Anwalt die behaupteten Tatsachen selbst wahrgenommen hat. • Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerin klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Kündigungen und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe; später stellte sie zusätzliche Anträge, u.a. auf Zwischenzeugnis und Gehaltszahlung. Das Arbeitsgericht wies die Anträge auf Prozesskostenhilfe ab mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit beim Zeugnisantrag. Im Kammertermin erschien die Klägerin nicht; das Gericht erließ ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Einspruch der Klägerin wurde eingereicht, dieser zunächst nicht unterschrieben; danach beantragte sie Wiedereinsetzung unter Vorlage eines Faxversands als Begründung. Das Arbeitsgericht legte die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vor. Streitpunkt war insbesondere, ob die Erfolgsaussichten der Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben waren und ob die Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht wurde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach §127 Abs.2 ZPO ist form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Prüfung der Erfolgsaussichten nach §114 ZPO ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidungsfassung heranzuziehen; eine Rückbezogenheit auf einen früheren Zeitpunkt ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, nicht jedoch, wenn die Partei selbst die Verschlechterung zu vertreten hat. • Nichterfolgsaussichten: Aufgrund des processtaktischen Verhaltens der Klägerin (Nichterscheinen zum Termin, ununterschriebener Einspruch) und des Vorliegens eines klageabweisenden Versäumnisurteils bestanden zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. • Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsbegehrens: Der Wiedereinsetzungsantrag scheiterte, weil die behaupteten Tatsachen (Faxversand mit unterschriebenem Original) nicht im Sinne des §94 Abs.1 ZPO glaubhaft gemacht wurden; die anwaltliche Versicherung genügte nicht, weil nicht feststand, dass die Anwältin die Tatsachen selbst wahrgenommen hatte. • Widerlegung durch Gerichtsermittlung: Das Faxprotokoll und die Aktenkopien zeigten, dass eingereichte Schriftstücke keine Unterschrift der Prozessbevollmächtigten enthielten, sodass die Behauptung des Vorliegens eines unterschriebenen Einspruchs widerlegt war. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, die Kostenentscheidung gemäß §97 ZPO getroffen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Begründend stellt das Gericht fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage im Sinne des §114 ZPO bestanden, weil die Klägerin zum Kammertermin nicht erschien und der erhobene Einspruch zunächst formell unwirksam war. Der Wiedereinsetzungsantrag war erfolglos, weil die behaupteten Tatsachen (Einreichung eines unterschriebenen Einspruchs per Fax) nicht glaubhaft gemacht wurden und durch das Faxprotokoll widerlegt wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, sodass die Entscheidung unanfechtbar ist.