OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 Ta 226/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens kann nur verhängt werden, wenn ordnungsgemäße persönliche Ladung nachgewiesen ist, die Partei sich nicht entschuldigt hat und kein Vertreter anwesend war, der zur Aufklärung geeignet ist. • Erscheint ein Unterbevollmächtigter, ist ein Ordnungsgeld nur gerechtfertigt, wenn infolge des Ausbleibens der geladenen Partei bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden konnten. • Bei Streit um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses ist das Gericht befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und erforderlichenfalls Feststellungen zur Tätigkeit des Arbeitnehmers zu treffen. • Die Höhe des Ordnungsgeldes muss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 141 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 6 I EGStGB) liegen.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld bei untaugendem Vertretungsauftritt wegen unaufgeklärter zeugnisrelevanter Tatsachen • Ein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens kann nur verhängt werden, wenn ordnungsgemäße persönliche Ladung nachgewiesen ist, die Partei sich nicht entschuldigt hat und kein Vertreter anwesend war, der zur Aufklärung geeignet ist. • Erscheint ein Unterbevollmächtigter, ist ein Ordnungsgeld nur gerechtfertigt, wenn infolge des Ausbleibens der geladenen Partei bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden konnten. • Bei Streit um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses ist das Gericht befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und erforderlichenfalls Feststellungen zur Tätigkeit des Arbeitnehmers zu treffen. • Die Höhe des Ordnungsgeldes muss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 141 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 6 I EGStGB) liegen. Die Klägerin suchte die Berichtigung ihres qualifizierten Arbeitszeugnisses, weil ihr Aufgabenbereich, insbesondere der Aufbau und die Leitung der Niederlassung C-Stadt, nicht ausreichend wiedergegeben sei. Zur Güteverhandlung war die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich geladen; erschienen ist jedoch nur ein Unterbevollmächtigter des Unternehmensverbands. Im Sitzungsprotokoll konnte dieser Vertreter Fragen nicht zur Klärung beantworten, insbesondere ob die Klägerin die Niederlassung selbst aufgebaut habe. Das Arbeitsgericht verhängte gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro, weil bestimmte in der Sphäre der Beklagten liegende Tatsachen nicht geklärt werden konnten. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und rügte u. a., der Versuch einer gütlichen Einigung sei nicht unternommen worden und der Vertreter habe hinreichend Auskunft geben können. Das Arbeitsgericht hob die Beschwerde nicht ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§ 78 Abs.1, 51 Abs.1 S.2 ArbGG, 141 Abs.2 S.3, 380 Abs.3, 567 ff. ZPO zulässig. • Prüfungsmaßstab: Ordnungsgeld setzt voraus, dass ordnungsgemäße persönliche Ladung dokumentiert ist, die Partei sich nicht entschuldigt hat und kein Vertreter anwesend war, der in der Lage ist, die erforderlichen Tatsachen aufzuklären (§ 51 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 141 ZPO). • Feststellungen: Aus dem Sitzungsprotokoll ergab sich, dass der Unterbevollmächtigte keine klärende Aussage zur behaupteten selbständigen Tätigkeit der Klägerin machen konnte; damit konnten bestimmte zeugnisrelevante Tatsachen nicht geklärt werden. • Rechtliche Bedeutung der Tätigkeit: Bei Zeugnisberichtigungsansprüchen ist das Gericht befugt, das gesamte Zeugnis und die darin behaupteten Tätigkeiten zu überprüfen, weil einzelne Teile sonst sinnentstellt würden; die eigenständige Tätigkeit des Arbeitnehmers ist für die Bewertung zeugnisrelevant. • Ermessensausübung und Höhe: Das verhängte Ordnungsgeld von 300 Euro liegt innerhalb des zulässigen Rahmens nach § 141 Abs.3 ZPO i.V.m. Art.6 I EGStGB. • Folgen: Die Beschwerde war unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen mangels darüber hinausgehender Bedeutung. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz wurde zurückgewiesen; das Ordnungsgeld von 300 Euro ist zu Recht verhängt worden, weil die vertretene Partei nicht befähigt war, entscheidungserhebliche Tatsachen zur Klärung beizutragen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass in Zeugnisberichtigungsverfahren das Gericht den gesamten Zeugnisinhalt zu prüfen hat und eine fehlende klärende Vertretung die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigen kann. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, da keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorliegt.