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Urteil

8 Sa 605/06

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2006:1215.8SA605.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.06.2006 - 7 Ca 231/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 278.701,82 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Streit geht um die Frage, ob der Insolvenzverwalter aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung von der Insolvenzschuldnerin geleisteter Jahressondervergütungen gegenüber der die ursprünglich anspruchsberechtigten Arbeitnehmer weiterbeschäftigenden Beklagten hat. 2 Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma C., C-Stadt (Insolvenzschuldnerin), die Kommanditistin der Beklagten war. Nach aufgrund eines Eigenantrages der Insolvenzschuldnerin vom 13.04.2004 angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Klägers erfolgte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2005 die endgültige Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter. 3 Die Beklagte ist Inhaberin einer Abfüll- und Vertriebslizenz der Firma V. und füllt die zu produzierenden Getränke auf dem im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Grundstück in C-Stadt ab. Der Geschäftsbetrieb zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin erfolgte in der Weise, dass die Beklagte als Inhaberin der Abfülllizenz die Getränke produzierte und zum Zwecke des Vertriebs zum Selbstkostenpreis u. a. an die Insolvenzschuldnerin verkaufte, die dann ihrerseits den Vertrieb an ihre Kunden vornahm. Grundlage der Geschäftsabwicklung war ein zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin am 03.07.1990 geschlossene Händlervertrag. In der Folgezeit kam es zu mehreren Kündigungen des Händlervertrages. Eine einstweilige Verfügung des Klägers, mit welcher er u. a. eine Erfüllung der sich aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten abgeschlossenen Händlervertrag ergebenden Pflichten erreichen wollte, wurde vom Landgericht Kaiserslautern durch am 30.12.2005 - 2 O 734/05 - verkündetes Urteil zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24.02.2006 - 1 U 3/06 - gleichfalls zurückgewiesen. 4 Der Kläger hatte mit dem Novembergehalt die im Manteltarifvertrag Getränkeindustrie - außer Brauereien - C-Stadt und B-Stadt (MTV-Getränkeindustrie) vorgesehene Jahressondervergütung an die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin ausgezahlt. 5 Nach Verkündung der Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern in der einstweiligen Verfügungssache kam es am 30.12.2005 zu einer spontanen Belegschaftsversammlung, in welcher u. a. eine Rückzahlungsverpflichtung von "Weihnachtsgeld" bei einer Eigenkündigung angesprochen wurde. 6 Mit seitens der Beklagten vorformulierten Schreiben vom 31.12.2005 kündigten 94 der 117 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.12.2005 fristlos. Zugleich kam es zum Neuabschluss von Arbeitsverträgen mit der Beklagten über einen Eintritt ab 05.01.2006. 7 Die Beklagte übernahm ab 02.01.2006 die Belieferung mit V-Produkten im Raum C-Stadt. Am 04.01.2006 kam es zwischen dem Kläger, dessen Mitarbeiterin U., sowie den Herren T., S., R., Q., P., O. zu einem gemeinsamen Gespräch, in welchem es u. a. um die Überlassung von Betriebsmitteln ging. Auf die Einzelheiten des Gesprächsprotokolls vom 04.01.2005 (Bl. 119 - 121 d. A.) wird Bezug genommen. 8 108 Mitarbeiter traten Freistellungsansprüche wegen tarifvertraglicher Rückzahlungsverpflichtungen an den Kläger ab. 9 § 19 Ziff. 6 (MTV-Getränkeindustrie) hat folgenden Wortlaut: 10 "Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem 01. April eines folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann die über DM 100,- hinausgehende Sondervergütung im Rahmen der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes zurückgefordert werden. Sie gilt insoweit als Entgeltvorschuß." 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und die hierzu geäußerten Rechtsauffassungen sowie die gestellten Anträge wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.06.2006 - 7 Ca 231/06 (S. 2 - 6 = Bl. 179 - 183 d. A.) in Bezug genommen. 12 Das Arbeitsgericht kam im vorerwähnten Urteil nach Vernehmung der Zeugen N., M., L., K., J. und I. zum Ergebnis, dass die Klage auf Rückzahlung gewährter Jahressonderzahlung abzuweisen sei, weil aufgrund u. a. von den Zeugen H. und G. in der Betriebsversammlung vom 30.12.2005 abgegebenen Erklärungen, die dem Kläger über eine Rechtsscheinsvollmacht zuzurechnen seien, ein im Wege einer Gesamtzusage erklärter Rückforderungsverzicht vorgelegen habe. Weitere Ansprüche aus § 1 OWiG i. v. m. §§ 823, 826 BGB lehnte das Arbeitsgericht mit der Begründung ab, es fehle an der Darstellung eines kausalen Schadens bei unterstellt gegebener unlauterer Wettbewerbshandlung der Beklagten. 13 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das vorerwähnte Urteil des Arbeitsgerichts und die entsprechenden Entscheidungsgründe (S. 6 - 192 = Bl. 183 - 192 d. A.) Bezug genommen. 14 Gegen das dem Kläger am 10.07.2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen, am 03.08.2006 eingelegte und am 20.09.2006 begründete, Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. 15 Der Kläger führt zweitinstanzlich insbesondere aus, das Arbeitsgericht sei aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass die Zeugen E. und D. rechtsverbindlich mit allen Arbeitnehmern Erlassverträge geschlossen hätten. Soweit sei es rechtsirrig von einer förmlichen und eindeutigen Gesamtzusage ausgegangen und auch zu Unrecht von einer Rechtsscheinsvollmacht. Im übrigen habe eine solche Gesamtzusage nicht wirksam wegen §§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG erklärt werden können. Kein einziger Zeuge habe den genauen Wortlaut der Aussagen der Zeugen mitteilen können. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts sei grob fehlerhaft. Der Anspruch bestünde auch aus § 1 OWiG i. V. m. §§ 823, 826 BGB. Hätte die Beklagte die unlautere Wettbewerbshandlung durch Abwerbung der Mitarbeiter nicht vorgenommen, so hätte der Kläger eine Arbeitstätigkeit seiner Mitarbeiter über drei Monate als Äquivalent erhalten. Nach der Systematik der tarifvertraglichen Regelung sei bestimmt, dass als pauschalierter Schadensersatz zumindest die Höhe eines Weihnachtsgelds anzusehen sei. Aus dem Protokoll vom 04.01.2006 könnten keine rechtlichen Wirkungen hergeleitet werden. Entscheidend sei, ob die Mitarbeiter im Sinne der Tarifbestimmungen "ausgeschieden" gewesen seien. Dies sei vor dem behaupteten Betriebsübergang, für den die Beklagte keine Sachumstände vorgetragen habe, der Fall gewesen. Da eine feindliche Übernahme durch die Beklagte initiiert worden sei, sei es ihr verwehrt, sich auf § 613 a BGB zu berufen. 16 Der Kläger beantragt demgemäß zweitinstanzlich, 17 unter Aufhebung des am 01.06.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Az.: 7 Ca 231/06, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 278.701,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.01.2006 zu zahlen. 18 Die Beklagte hat, 19 Zurückweisung der Berufung 20 beantragt und erwidert, 21 es sei kein Rückforderungsanspruch nach § 19 MTV-Getränkeindustrie wegen Übergangs des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 613 a BGB gegeben, da die Arbeitnehmer nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien. Bei der Insolvenzschuldnerin habe es sich um einen Handelsbetrieb gehandelt, deren immaterielle Aktiva auf die Beklagte übergegangen seien. Sie habe den Händlervertrag für das V-Geschäft am 01.09.2005 berechtigterweise fristlos gekündigt. Nach Abweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung gegen die Vertragskündigung am 30.12.2005 habe die Unterlizenz, die die Beklagte über den Händlervertrag an die Insolvenzschuldnerin übertragen hatte, geendet. Ab 02.01.2006 sei der Vertrieb im Raum C-Stadt von ihr - der Beklagten - übernommen worden. In der Folgezeit habe eine kontinuierliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin stattgefunden, wie das Protokoll vom 04.01.2006 aufzeige. Der Kläger habe der Beklagten gegen Mietzinszahlung die PKW des technischen Service am 02.01.2006, die übrigen PKW am 09.01.2006 überlassen und die LKW´s am 04.01.2006. Ab diesem Zeitpunkt sei auch die Nutzung der im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Mobilfunkgeräte und Notebooks erfolgt. Insofern habe eine Identität der Geschäftstätigkeit und keine Unterbrechung vorgelegen. Es läge auch ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang vor. Durch die fristlose Kündigung des Händlervertrages sei es zu einem rechtsgeschäftlichen Übergang der auf diesem Vertrag beruhenden Geschäftstätigkeit gekommen. Die Arbeitsverhältnisse hätten auch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestanden, da der Betrieb am 02.01.2006 übergegangen sei. Nicht zu erkennen sei, ob die Kündigungen der Arbeitnehmer - ihre Wirksamkeit unterstellt - überhaupt vor dem Betriebsübergang zugegangen seien. Im übrigen schlössen die Arbeitnehmerkündigungen die Wirkungen des § 613 a BGB nicht aus. Das Arbeitsgericht sei zudem von wirksamen Erlassverträgen ausgegangen und habe diesbezüglich auch keinerlei fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Ein Anspruch aus § 1 OWiG i. V. m. §§ 823, 826 BGB bestünde nicht, da keine unlautere sittenwidrige Wettbewerbsverhandlung vorläge. Hilfsweise würde die Aufrechnung mit Ausgleichsansprüchen von gewährtem Urlaub erklärt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.09.2006 (Bl. 221 - 241 d. A.) und den weiteren Schriftsatz vom 30.11.2006 (Bl. 294 - 303 d. A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.11.2006 (Bl. 273 - 292 d. A.) und deren Ergänzung vom 12.12.2006 (Bl. 309 - 312 d. A.) Bezug genommen. Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.12.2006 wird verwiesen. Entscheidungsgründe I. 23 Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. 24 Die Berufung des Klägers ist jedoch n i c h t begründet. 25 Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger gegenüber der Beklagten k e i n e n Anspruch auf Rückzahlung der Jahressondervergütung in Höhe von 278.701,82 € hat. Der vom Kläger verfolgte Freistellungsanspruch aus abgetretenem Recht besteht nicht, da kein Rückforderungsanspruch nach § 19 Abs. 6 des anwendbaren Manteltarifvertrages Getränkeindustrie A-Stadt und B-Stadt (MTV-Getränkeindustrie) wegen Übergangs der Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB besteht. 26 Die Arbeitnehmer sind trotz von der Beklagten veranlasster fristloser Eigenkündigungen und Neuabschluss von Arbeitsverträgen mit der Beklagten nicht als "vor dem 01. April eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis" ausgeschieden im Sinne von § 19 Abs. 6 MTV-Getränkeindustrie zu betrachten. 27 1. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten hält die Berufungskammer sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Streitfall für gegeben. Nach der für zutreffend gehaltenen Rechtssprechung des BAG (vgl. Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 729/96 = EzA § 613 a BGB Nr.159) kommt es hierfür auf die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit des Betriebes an, wobei unter Berücksichtigung des Gebots einer Gesamtbetrachtung Kriterien wie die Art des Betriebes, der Übergang oder Nichtübergang materieller Aktiva, insbesondere beweglicher und unbeweglicher Güter, die Übernahme oder Nichtübernahme eines Hauptteils der Belegschaft, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, der Eintritt in Kundenbeziehungen maßgeblich sind. Die Ähnlichkeit der Tätigkeit des Betriebes vor und nach dem fraglichen Übergang und die Dauer einer etwaigen Unterbrechung sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. EuGH Urteil vom 02.12.1999 - Rs.C-234/98 = EzA § 613 a BGB Nr. 186 und BAG Urteil vom 11.12.1997, a. a. O.; Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage 2007, § 613 a BGB Rn 10). 28 Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Beklagte hierzu ausreichende Sachumstände vorgetragen. Bei der Insolvenzschuldnerin (Fa. C.) - einer früheren Kommanditistin der Beklagten - handelte es sich um ein Unternehmen, dass aufgrund einer von der Beklagten erteilten Konzession den Vertrieb von Getränken zum Gegenstand hatte und daher als Handelsbetrieb einzustufen war, bei dem es vornehmlich auf die immateriellen Aktiva wie die Vertriebslizenz, aber auch sächliche Mittel wie Gebäude und Fahrzeuge ankommt (vgl. Preis, a. a. O. § 613 a BGB Rn 13). Die immateriellen Aktiva sind auf die Beklagte übergegangen, da diese den mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Händlervertrag berechtigterweise fristlos am 01.09.2005 gekündigt hat. Dies steht aufgrund des vorgelegten Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 30.12.2005 - 2 O 734/05 und des zurückweisenden Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24.02.2006 - 1 U 3/06 fest. Ein Hauptsacheverfahren ist diesbezüglich - so die Bekundungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin - nicht eingeleitet. Unstreitig hat die Beklagte auch die Nutzung sächlicher Mittel von der Insolvenzschuldnerin übernommen. Dies ergibt sich aus dem umfassenden Protokoll vom 04.01.2005 (Bl. 119 - 212 d. A.). Dem steht nicht entgegen, dass Eingangs des Protokolls die Formulierung "grundsätzlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" enthält, weil in der Folgezeit - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - der Kläger der Beklagten gegen Mietzinszahlung die PKW´s des technischen Service am 02.01.2006, die übrigen PKW´s am 09.01.2006 und die LKW´s am 04.01.2006 sowie die weitere Nutzung dem Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Mobilfunkgeräte und Notebooks überlassen hat. Von der Art der Geschäftstätigkeit her besteht daher für die Berufungskammer kein Zweifel an der Identität zwischen der ursprünglich vor dem Betriebsübergang betriebenen Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin und der nunmehr von der Beklagten fortgeführten Geschäftstätigkeit. Eine Gesamtbetrachtung ergibt daher, dass die wirtschaftliche Einheit des Betriebes gewahrt wurde. 29 Es ist auch ein Übergang auf einen anderen Inhaber gegeben. Da die Beklagte an die Stelle der Insolvenzschuldnerin getreten ist, liegt auch der rechtlich geforderte Wechsel in der Rechtspersönlichkeit vor (vgl. Preis, a. a. O., § 613 a BGB Rn 42). 30 Schließlich ist auch ein Übergang durch Rechtsgeschäft anzunehmen. Die am 01.09.2005 durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung des Händlervertrages führte zu einem rechtsgeschäftlichen Übergang der auf dem Händlervertrag beruhenden Geschäftstätigkeit auf die Beklagte. Das Landgericht Kaiserslautern hat durch sein am 30.12.2005 verkündetes Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren die Berechtigung der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer XII Nr. 2 (2) des Händlervertrages vom 07.07.1990 anerkannt und eine Belieferungspflicht der Beklagten verneint. Die Berufung hiergegen wurde durch Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24.02.2006 (Bl. 100 ff. d. A.) zurückgewiesen. Die Kündigung des Händlervertrages - eine einseitige Willenserklärung - steht der von der Rechtssprechung zu einem Betriebsübergang entschiedenen Fallgestaltung des Rückfalls eines Betriebs auf den Verpächter gleich (vgl. hierzu BAG Urteil vom 26.02.1987 - 2 AZR 768/85; EuGH Urteil vom 05.05.1988 Rs 144/145/87 = NZA 1999 885; Preis a. a. O., § 613 a BGB Rn 60). § 613 a BGB wird insoweit als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer angesehen, das in erster Linie für den Fall eines Betriebsübergangs die bestehenden Arbeitsverhältnisse erhalten will (vgl. BAG Urteil vom 26.02.1987, a. a. O.). Die Vorschrift stellt von ihrer teleologischen Einordnung her einen dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich fremden Vertragsübergang kraft Gesetzes dar (vgl. Preis, a. a. O. § 613 a BGB Rn 3). Daher kommt es auf einen entgegenstehenden Willen des übernommenen Betriebes entgegen dem der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geäußerten Auffassung des Klägers nicht an. Von einer "feindlichen" Übernahme, die es der Beklagten verwehren würde, sich auf die Rechtsfolgen des § 613 a BGB zu berufen, kann insbesondere angesichts der berechtigten Kündigung des Händlervertrages nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Argumentation der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass die von ihr übernommenen Arbeitnehmer durch die lange Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens und der dann erfolgten Eröffnung mehr als verunsichert gewesen seien und zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs durch eine gerichtliche - wenn auch noch nicht rechtskräftige - Entscheidung festgestanden hat, dass der Kläger den Betrieb nicht fortführen konnte. Die durch die Beklagte veranlassten Eigenkündigungen der Arbeitnehmer, die Freistellungsansprüche an den Kläger abgetreten haben, führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung; denn nach der Rechtsprechung schließen Arbeitnehmerkündigungen die Wirkungen des § 613 a BGB nicht aus (vgl. BAG Urteil vom 28.04.1987 - 3 AZR 75/86 = NZA 1988, 198, 199). Insofern wird eine die Rechtsfolgen des § 613 a BGB ausschließende Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur dann anzunehmen seien, wenn der Arbeitnehmer die ernsthafte und endgültige Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses sowohl im Verhältnis zum Veräußerer als auch im Verhältnis zum Erwerber gewollt hat (vgl. Willemsen/ Hohenstatt/ Schweibert, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 2003 G Rn 209). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da die Arbeitnehmer gerade gekündigt haben, um für die Beklagte weiter zu arbeiten. Ob sie einem Irrglauben unterlegen sind, spielt nach Auffassung der Berufungskammer keine Rolle, zumal nach Kündigungsausspruch neue Arbeitsverträge mit der Beklagten geschlossen wurden. Rechtlich erhebliche Unterbrechungen sind für das Berufungsgericht nicht feststellbar gewesen. 31 Im übrigen würde es für wirksame fristlose Eigenkündigungen der Arbeitnehmer auch an einem entsprechenden wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB gefehlt haben. 32 2. Ob dem Anspruch des Klägers ein im Wege einer Gesamtzusage erfolgter Erlass der Rückforderung der Jahressondervergütung entgegensteht, ob ferner ein solcher Erlass dem Kläger über einen Rechtsscheinstatbestand zugerechnet werden könnte und ob das Arbeitsgericht eine zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen hat, lässt die Berufungskammer offen. 33 3. Für einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 1 OWiG i. V. m. §§ 823, 826 BGB können die von der Berufung vertieften Ausführungen zu einer unlauteren Wettbewerbshandlung der Beklagten durch Abwerbung der Mitarbeiter nicht angenommen werden. Hierzu fehlt es auch angesichts des Einwandes, dass die Beklagte die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin übernommen hat, um diese vor einer drohenden Arbeitslosigkeit zu bewahren an einer entsprechenden Tatbestandsverwirklichung (vgl. Rogall, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006 § 1 Begriffsbestimmung Rz 4). Undeutlich bleibt auch, wieso sich ein pauschalierter Schadensersatzanspruch des Klägers aus der Systematik der tarifvertraglichen Regelungen ergeben sollte. 34 4. Auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist wegen des dargestellten Nichtbestehens eines Anspruchs des Klägers nicht einzugehen. III. 35 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 36 Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit. Die bisher entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts bedürfen keiner weiteren Entwicklung und sind für die Lösung des vorliegenden Falles vollkommen ausreichend.