OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 677/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt ist bei kurzer vertraglicher Kündigungsfrist in der Probezeit regelmäßig unangemessen und nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam. • Eine wegen Unwirksamkeit der Klausel entfallene Vertragsstrafenvereinbarung kann nicht durch geltungserhaltende Reduktion wiederbelebt werden. • Fehlende, konkrete Darlegung eines weitergehenden Schadens führt zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen; bloße Behauptungen über Ersatzkosten genügen nicht. • Zur Geltendmachung von Ersatzkosten sind haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie gegebenenfalls ein Differenzschaden darzulegen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Vertragsstrafenklausel bei kurzer Kündigungsfrist in der Probezeit • Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt ist bei kurzer vertraglicher Kündigungsfrist in der Probezeit regelmäßig unangemessen und nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam. • Eine wegen Unwirksamkeit der Klausel entfallene Vertragsstrafenvereinbarung kann nicht durch geltungserhaltende Reduktion wiederbelebt werden. • Fehlende, konkrete Darlegung eines weitergehenden Schadens führt zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen; bloße Behauptungen über Ersatzkosten genügen nicht. • Zur Geltendmachung von Ersatzkosten sind haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie gegebenenfalls ein Differenzschaden darzulegen. Die Klägerin (Arbeitgeberin) und die Beklagte (Kinderkrankenschwester) schlossen am 21.05.2004 einen Arbeitsvertrag mit einer Probezeitregelung (14 Tage Kündigungsfrist) und einer Vertragsstrafenklausel (§10) in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Die Beklagte kündigte zum 02.06.2005 vier Wochen vor Monatsende und beendete damit das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten sechs Wochen zum Quartalsende. Die Klägerin verlangt daraufhin Vertragsstrafe in Höhe von 1.750 EUR sowie Ersatz von Kosten für eine Zeitarbeitskraft und Stornokosten für Urlaub (insgesamt 3.710,51 EUR). Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere die Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel und die Darlegung etwaiger weiterer Schäden durch die Beklagte. • Das Landesarbeitsgericht hält die Berufung für zulässig, jedoch unbegründet und übernimmt die wesentlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. • Die formularmäßige Vertragsstrafenklausel benachteiligt die Beklagte unangemessen entgegen Treu und Glauben und ist nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, weil bei der kurzen Kündigungsfrist in der Probezeit (14 Tage) eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt regelmäßig unverhältnismäßig ist. • Eine geltungserhaltende Reduktion der unzulässigen Klausel kommt nicht in Betracht; die Klausel bleibt unwirksam, sofern sie nicht bereits für die Probezeit in abgespeckter Form vereinbart worden wäre. • Selbst wenn neben der Vertragsstrafe weitergehende Schadensersatzansprüche möglich wären, hat die Klägerin keine schlüssige Darlegung eines konkreten Schadens vorgelegt; insbesondere fehlt der Nachweis eines Differenzschadens zwischen Gehalt der Klägerin und Kosten der eingesetzten Ersatzkraft. • Für die geltend gemachten Stornokosten fehlt es an der notwendigen Kausalität und an substantiiertem Vortrag zur Einarbeitungsnotwendigkeit; insoweit hat die Klägerin auch ihre Schadensminderungspflicht nicht hinreichend belegt. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision nicht zugelassen; die Kosten der Berufung sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Die vertragliche Vertragsstrafenklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, insbesondere wegen der kurzen Kündigungsfrist in der Probezeit. Weitergehende Schadensersatzansprüche hat die Klägerin nicht bewiesen; es fehlt an konkreter Darlegung eines stoffgleichen Differenzschadens für die Zeitarbeitskraft sowie an Kausalität und substantiiertem Vortrag zu Stornokosten. Daher bestehen weder Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe noch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.