OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 743/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vertragliche Verweisung auf tarifliche Bestimmungen kann sich auf "Arbeitsbedingungen im Übrigen" beschränken und damit eine Eingruppierungsautomatik ausschließen. • Abschließend im Arbeitsvertrag geregelte Vergütungsbestandteile schließen die Geltung abweichender tariflicher Eingruppierungsvorschriften aus. • Die bloße Zahlung eines höheren Gehalts in der Vergangenheit begründet nicht ohne ausdrückliche Erklärung einen dauerhaften Anspruch auf Eingruppierung nach einer höheren Tarifgruppe. • Für die Zahlung einer tariflichen Zulage nach § 16 a MTV müssen die dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen (massive Eigengefährdung durch Weglauftendenz und spezielles Wohnbereichskonzept) vom Arbeitnehmer substantiiert vorgetragen und bewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Keine tarifliche Höherstufung und kein Anspruch auf Gerontologiezulage • Eine vertragliche Verweisung auf tarifliche Bestimmungen kann sich auf "Arbeitsbedingungen im Übrigen" beschränken und damit eine Eingruppierungsautomatik ausschließen. • Abschließend im Arbeitsvertrag geregelte Vergütungsbestandteile schließen die Geltung abweichender tariflicher Eingruppierungsvorschriften aus. • Die bloße Zahlung eines höheren Gehalts in der Vergangenheit begründet nicht ohne ausdrückliche Erklärung einen dauerhaften Anspruch auf Eingruppierung nach einer höheren Tarifgruppe. • Für die Zahlung einer tariflichen Zulage nach § 16 a MTV müssen die dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen (massive Eigengefährdung durch Weglauftendenz und spezielles Wohnbereichskonzept) vom Arbeitnehmer substantiiert vorgetragen und bewiesen werden. Die Klägerin ist seit 01.09.2001 als Krankenpflegehelferin bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 02.10.2001 regelt die Vergütung abschließend in § 5 (Vergütungsgruppe/-stufe 2/1 etc.) und verweist in § 14 auf tarifliche Bestimmungen "für die Arbeitsbedingungen im Übrigen" sowie auf einen künftig geltenden Manteltarifvertrag. Muttergesellschaft und Gewerkschaft schlossen 2004 einen Manteltarifvertrag mit Vergütungsordnung, der u.a. in § 16 a eine monatliche Zulage von 45 EUR für Beschäftigte in bestimmten demenzbetroffenen Wohnbereichen vorsieht. Die Klägerin verlangt seit 01.09.2005 Eingruppierung nach einer höheren Vergütungsgruppe (KR III, Stufe 3 bzw. AP III) und seit 01.01.2005 die Zulage nach § 16 a. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Die Beklagte hält an der Vertragsregelung fest und bezeichnet frühere Erhöhungen als freiwillig. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Arbeitsgericht hat zu Recht abgewiesen. • Die vertragliche Verweisung in § 14 bezieht sich nur auf "Arbeitsbedingungen im Übrigen" und nicht auf bereits im Arbeitsvertrag abschließend geregelte Vergütungsbestandteile; § 5 des Arbeitsvertrages ist abschließend für die Vergütung und verweist inhaltlich auf Vergütungsgruppe KR II, sodass keine automatische Überleitung auf die Eingruppierungsvorschriften des Manteltarifvertrags oder des BAT erfolgt. • Mangels beiderseitiger Organisationszugehörigkeit gelten die tariflichen Eingruppierungsvorschriften nicht; eine vertragliche Vereinbarung, die Eingruppierungsvorschriften anzuwenden, liegt nicht vor. Die Referenz auf tarifliche Erhöhungen ist als zeitdynamische Verweisung innerhalb der vereinbarten Vergütungsgruppe auszulegen, nicht als Anspruch auf Aufstieg in eine andere Tarifgruppe. • Die zwischenzeitlichen Gehaltssteigerungen dokumentieren nur die tatsächlich gezahlte Vergütung, begründen aber keine rechtserhebliche Erklärung, die eine künftige Höherstufung nach einer höheren Tarifgruppe auslöst. • Zum Anspruch auf die Zulage nach § 16 a MTV: Selbst wenn die tarifliche Vorschrift anwendbar wäre, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen, dass die anspruchsbegründenden zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen (massive Eigengefährdung infolge ausgeprägter Weglauftendenz und ein spezielles Konzept des Wohnbereichs). • Mangels Erfolgsaussicht war die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage bleibt insgesamt erfolglos. Die Klägerin erhält weder die begehrte Höherstufung auf Vergütungsgruppe KR III/AP III noch die monatliche Zulage von 45,00 EUR. Entscheidend ist, dass der Arbeitsvertrag in § 5 die Vergütung abschließend regelt und § 14 die Anwendung tariflicher Bestimmungen ausdrücklich nur "für die Arbeitsbedingungen im Übrigen" vorsieht, sodass eine Eingruppierungsautomatik auf Grundlage des Manteltarifvertrags oder des BAT nicht gilt. Zudem hat die Klägerin die für die Zulage nach § 16 a MTV erforderlichen zusätzlichen Tatbestandsmerkmale nicht substantiiert dargelegt und bewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.