Urteil
9 Sa 749/06
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifverträge werden nach den in ihnen genannten Zeitpunkten wirksam; eine vorgesehene spätere arbeitsvertragliche Umsetzung begründet grundsätzlich keinen Aufschub des Inkrafttretens.
• Maßgeblich für die tarifliche Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die bezeichnende arbeitsvertragliche Funktionsbezeichnung.
• Eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe XIII ist möglich ohne spezielle Ausbildung, wenn die konkreten Tätigkeiten den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen entsprechen.
• Bei erfüllten Eingruppungsvoraussetzungen besteht Anspruch auf Nachzahlung der tariflichen Differenz inklusive Verzinsung nach den maßgeblichen Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung als Beschäftigungstherapeutin nach MTV; Anspruch auf Nachzahlung • Tarifverträge werden nach den in ihnen genannten Zeitpunkten wirksam; eine vorgesehene spätere arbeitsvertragliche Umsetzung begründet grundsätzlich keinen Aufschub des Inkrafttretens. • Maßgeblich für die tarifliche Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die bezeichnende arbeitsvertragliche Funktionsbezeichnung. • Eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe XIII ist möglich ohne spezielle Ausbildung, wenn die konkreten Tätigkeiten den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen entsprechen. • Bei erfüllten Eingruppungsvoraussetzungen besteht Anspruch auf Nachzahlung der tariflichen Differenz inklusive Verzinsung nach den maßgeblichen Vorschriften. Die Klägerin ist seit September 2002 bei der Beklagten in einer Seniorenresidenz beschäftigt und seit 2005 Mitglied der Gewerkschaft W. Sie war im sozial-kulturellen Dienst tätig und leitete selbständig Gruppenangebote (z. B. Gedächtnistraining, Gymnastik, Handarbeit). Am 24.09.2004 schlossen die Tarifparteien einen Mantel- und einen Vergütungstarifvertrag, die Vergütungstabellen traten nach den dort genannten Zeitpunkten in Kraft. Die Klägerin begehrte ab Januar 2005 Eingruppierung in Vergütungsgruppe XIII Stufe 2 und Nachzahlung der Differenz zur gezahlten Vergütung. Die Arbeitsgerichte gaben der Klägerin überwiegend Recht; die Beklagte berief mit der Einwendung, die Tarifverträge seien mangels arbeitsvertraglicher Umsetzung noch nicht anwendbar und die Klägerin erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe. • Zulässigkeit: Beide Parteien waren tarifgebunden, MTV und Vergütungstarifvertrag traten zu den in den Verträgen genannten Zeitpunkten in Kraft (§ 27 Ziff.1 MTV, § 3 VergTV). • § 1 Ziff.2 MTV verpflichtet nicht zum Aufschub des Inkrafttretens bis zum Abschluss neuer Arbeitsverträge; Wortlaut und Systematik der Tarifverträge zeigen, dass Inkrafttreten und arbeitsvertragliche Umsetzungen parallel geregelt sind. • Eingruppierungskriterium: Nach § 12 MTV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung; maßgeblich ist die tatsächlich, nicht die vertraglich bezeichnete Tätigkeit. • Sachliche Prüfung: Aus dem von der Beklagten erstellten Anforderungsprofil und den Veranstaltungsprogrammen geht hervor, dass die Klägerin die beschäftigungstherapeutische Betreuung selbständig und zeitlich überwiegend wahrnimmt; diese Tätigkeit entspricht den Merkmalen der Vergütungsgruppe XIII. • Ausbildungsmangel unbeachtlich: Vergütungsgruppe XIII setzt keine staatliche Ausbildung voraus; deswegen schließt fehlende formale Qualifikation die Eingruppierung nicht aus. • Stufeneingruppierung: Wegen Betriebszugehörigkeit war die Klägerin in Stufe 2 der Vergütungsgruppe einzuordnen (§ 12b Ziff.3 MTV). • Anspruch auf Nachzahlung: Aufgrund der zutreffenden Eingruppierung steht der Klägerin die Differenzvergütung für den streitigen Zeitraum zu; Zinsen wurden nach §§ 288 Abs.1, 286 Abs.2 Nr.1 BGB i.V.m. § 13a MTV zugesprochen. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die Berufung war unbegründet zurückzuweisen; Revision wurde nicht zugelassen mangels Zulassungsgrundes (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Klage der Arbeitnehmerin hatte überwiegend Erfolg. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Eingruppierung der Klägerin seit dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe XIII Stufe 2 der Anlage B des Manteltarifvertrags und verurteilte die Arbeitgeberin zur Nachzahlung der tariflichen Vergütungsdifferenz in der zwischen den Parteien anerkannten Höhe sowie zur Verzinsung. Die Einrede, der Tarifvertrag sei wegen fehlender arbeitsvertraglicher Umsetzung noch nicht anwendbar, wurde zurückgewiesen; maßgeblich ist das in den Tarifverträgen bestimmte Inkrafttreten. Die tatsächliche Ausübung beschäftigungstherapeutischer Tätigkeiten begründete die Eingruppierung unabhängig von formaler Ausbildung oder der arbeitsvertraglichen Funktionsbezeichnung. Die Beklagte trägt die Kosten; die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.