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Beschluss

6 Ta 26/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Vertagung im Güteverfahren ist statthaft, aber zurückzuweisen, wenn die Vertagung zugleich als Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils zu verstehen ist. • Das Gericht hat die Pflicht, sachdienliche Hinweise zu erteilen und der insoweit belehrten Partei eine angemessene Reaktionsfrist zu gewähren, insbesondere bei Anhaltspunkten für die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags. • Eine Vertagung statt Erlass eines Versäumnisurteils ist gerechtfertigt, wenn andernfalls ein den Kläger belastendes unechtes Versäumnisurteil zu befürchten wäre. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Beschwerdeführer zu tragen; der Beschwerdewert ist nach dem Feststellungsinteresse zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Vertagung statt Versäumnisurteil bei möglicher Anwendbarkeit eines Tarifvertrags • Die sofortige Beschwerde gegen die Vertagung im Güteverfahren ist statthaft, aber zurückzuweisen, wenn die Vertagung zugleich als Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils zu verstehen ist. • Das Gericht hat die Pflicht, sachdienliche Hinweise zu erteilen und der insoweit belehrten Partei eine angemessene Reaktionsfrist zu gewähren, insbesondere bei Anhaltspunkten für die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags. • Eine Vertagung statt Erlass eines Versäumnisurteils ist gerechtfertigt, wenn andernfalls ein den Kläger belastendes unechtes Versäumnisurteil zu befürchten wäre. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Beschwerdeführer zu tragen; der Beschwerdewert ist nach dem Feststellungsinteresse zu bemessen. Der Kläger beantragte im Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht den Erlass eines Versäumnisurteils gegen eine säumige Beklagte. Das Gericht vertagte den Rechtsstreit und wies den Kläger auf eine mögliche Ausschlussfrist des MTV Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz hin. Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen den Vertagungsbeschluss ein. In der Beschwerde wurde gerügt, das Gericht habe den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht einfach ablehnen dürfen. Die Klägerseite hatte in der Klageschrift auf die mögliche Anwendbarkeit des Gesamtmetalltarifvertrags hingewiesen und erklärt, das Arbeitsverhältnis richte sich nach den Tarifverträgen der Metallindustrie. Die Beklagte war nicht erschienen. Das Gericht begründete die Vertagung mit der Erforderlichkeit, dem Kläger Gelegenheit zur Prüfung der tarifrechtlichen Folgen und zur Vermeidung eines unechten Versäumnisurteils zu geben. • Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht und grundsätzlich statthaft (§ 336 ZPO). • Aus dem Vertagungsbeschluss ist angesichts der Äußerungen des Klägers so zu schließen, dass zugleich ein ablehnender Beschluss über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils vorliegt; ein solcher Beschluss ist anfechtbar. • Das Gericht ist verpflichtet, sachdienliche Hinweise zu erteilen und der Partei eine angemessene Reaktionsfrist einzuräumen, insbesondere wenn die Klagetarifbindung geltend gemacht wird (§ 54 Abs.1 Satz 5 ArbGG zugrundeliegend, allgemeine Hinweispflicht). • Bei Anlass zur Annahme, dass ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich sein könnte oder tarifliche Ausschlussfristen greifen, hätte ohne Hinweise ein unechtes, den Kläger belastendes Versäumnisurteil ergehen können; deshalb war die Vertagung geboten. • Die Vertagung war nicht verfahrensfehlerhaft, da sie dem Schutz des Klägers vor nachteiligen prozessualen Wirkungen diente. • Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Feststellung über die Vertagung (§ 3 ZPO). • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; weitergehende Rechtsmittel sind ausgeschlossen wegen Nichterfüllung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs.2 ArbGG. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Vertagung des Güteverfahrens ist rechtmäßig, weil das Gericht den Kläger auf die mögliche Anwendbarkeit des MTV Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz und dadurch drohende Ausschlussfristen hinweisen und ihm Gelegenheit zur Prüfung geben musste. Ein unmittelbarer Erlass eines Versäumnisurteils hätte zu einem unechten, den Kläger belastenden Urteil führen können. Der Beschwerdewert wird auf 300,00 € festgesetzt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach § 97 Abs.1 ZPO.