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Beschluss

8 Ta 21/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten eines ortsansässigen Unterbevollmächtigten sind dann erstattungsfähig, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. • Die Übertragung der Terminswahrnehmung auf einen Unterbevollmächtigten kann eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellen, deren Kosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstatten sind. • Bei der Abwägung ist auf die konkret anfallenden Reisekosten beider Varianten (Unterbevollmächtigter vor Ort vs. Hauptbevollmächtigter mit längerer Fahrtstrecke) abzustellen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten eines ortsansässigen Unterbevollmächtigten • Kosten eines ortsansässigen Unterbevollmächtigten sind dann erstattungsfähig, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. • Die Übertragung der Terminswahrnehmung auf einen Unterbevollmächtigten kann eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellen, deren Kosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstatten sind. • Bei der Abwägung ist auf die konkret anfallenden Reisekosten beider Varianten (Unterbevollmächtigter vor Ort vs. Hauptbevollmächtigter mit längerer Fahrtstrecke) abzustellen. Der Kläger hatte nach Rücknahme der Berufung der Beklagten die Kosten der Berufungsinstanz geltend gemacht, darunter Fahrtkosten eines in Y-Stadt ansässigen Unterbevollmächtigten, der einen Verhandlungstermin in Mainz wahrgenommen hatte. Das Arbeitsgericht Koblenz setzte die Kosten fest, berücksichtigte jedoch nicht die Fahrtkosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von 64,80 EUR mit der Begründung, der Kläger hätte einen Anwalt in Mainz beauftragen können. Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen diese Absetzung und gegen die Nichtberücksichtigung weiterer Parteikosten. Die Beklagte hielt die Reisen für entbehrlich, da die Berufung nur Rechtsfragen betreffe. Das Arbeitsgericht legte die Frage der Fahrtkosten dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten ersatzfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten gespart worden wären. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO zulässig; ein Absinken unter den Mindestbeschwerdewert ist unbeachtlich. • Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO: Kosten notwendiger Rechtsverfolgung umfassen auch die Reisekosten eines Unterbevollmächtigten, soweit durch dessen Tätigkeit ersatzfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten vermieden werden. • Prüfung der Verhältnismäßigkeit: Die geltend gemachten 64,80 EUR Fahrkosten des Unterbevollmächtigten basieren auf 216 km; die hypothetischen Fahrten des Hauptbevollmächtigten wären auf rund 750 km zu bemessen und deutlich höher. • Auslegung der Zweckmäßigkeit: Die Übertragung der Terminswahrnehmung auf einen Unterbevollmächtigten ist eine zweckentsprechende Maßnahme, wenn dadurch keine erheblich höheren Kosten entstehen als bei der Fahrt des Hauptbevollmächtigten. • Sachbezogene Würdigung: Selbst wenn die Beklagte behauptet, es handele sich nur um Rechtsfragen, spielen auch tatsächliche Fragen eine Rolle (Abmahnung), sodass Informations- und Abstimmungsfahrten bei Neubeauftragung erforderlich und kostenverursachend sein könnten. • Rechtsfolgen: Da die Fahrkosten des Unterbevollmächtigten die ersparten potentiellen Kosten des Hauptbevollmächtigten deutlich unterschreiten, sind die 64,80 EUR als weitere erstattungsfähige Kosten anzuerkennen. • Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht setzte die weiteren erstattungsfähigen Kosten der Beklagten gegenüber dem Kläger auf 64,80 EUR nebst Zinsen fest und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Beschwerdekosten; der Beschluss des Arbeitsgerichts, diese Fahrtkosten nicht zu erstatten, wurde damit korrigiert. Begründend führte das Gericht aus, dass die Inanspruchnahme eines ortsansässigen Unterbevollmächtigten eine zweckentsprechende Kostenmaßnahme ist, solange die dadurch entstehenden Kosten die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Hier lagen die geltend gemachten Kosten deutlich unter den ersparbaren Fahrten des Hauptbevollmächtigten, sodass die Erstattungspflicht der Beklagten besteht.