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Beschluss

3 Ta 33/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zahlung einer Abfindung nach gerichtlichem Vergleich sind diese Mittel grundsätzlich als Vermögen im Sinne der Regelungen zur Prozesskostenhilfe einzusetzen. • Das Gericht kann nachträglich die Zahlungsbestimmung zur Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfeempfängers wesentlich geändert haben (§ 120 Abs.4 S.1 ArbGG i.V.m. § 115 ZPO). • Schonvermögen und nachgewiesene unaufschiebbare Verpflichtungen sind bei der Verwertung von Abfindungen zu berücksichtigen; bloße pauschale Behauptungen ohne Belege genügen nicht. • Eine Zahlungsbestimmung in Höhe von rund 10 % der Abfindung kann unter den gegebenen Umständen zumutbar sein; eine Belastung in dieser Größenordnung stellt keine unzumutbare Härte dar.
Entscheidungsgründe
Einsetzung von Abfindung zur Prozesskostenbeteiligung: Kürzung der PKH bei Wegfall von Bedürftigkeit • Bei Zahlung einer Abfindung nach gerichtlichem Vergleich sind diese Mittel grundsätzlich als Vermögen im Sinne der Regelungen zur Prozesskostenhilfe einzusetzen. • Das Gericht kann nachträglich die Zahlungsbestimmung zur Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfeempfängers wesentlich geändert haben (§ 120 Abs.4 S.1 ArbGG i.V.m. § 115 ZPO). • Schonvermögen und nachgewiesene unaufschiebbare Verpflichtungen sind bei der Verwertung von Abfindungen zu berücksichtigen; bloße pauschale Behauptungen ohne Belege genügen nicht. • Eine Zahlungsbestimmung in Höhe von rund 10 % der Abfindung kann unter den gegebenen Umständen zumutbar sein; eine Belastung in dieser Größenordnung stellt keine unzumutbare Härte dar. Der Kläger erhielt im Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe. Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich, wonach die Beklagte dem Kläger eine Abfindung von 14.000 € brutto zahlte. Das Arbeitsgericht änderte daraufhin die ursprünglich gewährte Zahlungsbestimmung und ordnete an, dass der Kläger einmalig 1.401,08 € aus der Abfindung zur Bestreitung der Prozesskosten zahlt. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und machte unter anderem geltend, die Abfindung werde erst später fällig. Im Beschwerdeverfahren legte der Kläger ergänzende Schriftsätze vor, konnte aber nicht alle behaupteten Ausgaben belegen. Die Beschwerdekammer prüfte die Vermögensverhältnisse und Nachweise der Zahlungspflichten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht, jedoch unbegründet. • Änderung der Zahlungsbestimmung: Nach § 120 Abs.4 Satz1 ArbGG i.V.m. § 115 ZPO kommt eine Änderung in Betracht, wenn sich die für die PKH maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern; Zahlung der Abfindung begründet solche Änderung. • Verwertung der Abfindung: Abfindungen aus einem gerichtlichen Vergleich sind als Vermögen anzusehen und grundsätzlich für die Prozessführung einzusetzen. • Schonvermögen und Abzüge: Gemäß § 115 Abs.3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII sind Schonvermögen (2.301 €) und Freibetrag für ein unterhaltsberechtigtes Kind (256 €) zu berücksichtigen; zusätzlich wurde ein pauschaler Ausgleichsbetrag (2.300 €) zugunsten typischer Neubesorgungskosten anerkannt. • Weiterer Abzug: Nach Vorlage glaubhafter Nachweise wurden weitere Positionen anerkannt (2.370 € für geleisteten Kindesunterhalt, 1.000 € Anwaltskosten). Nach Abzug dieser Beträge verbleibt ein verwertbares Restvermögen von etwa 5.772 €. • Fehlende Nachweise: Pauschale Behauptungen über erfüllte Zahlungsverpflichtungen ohne Detailangaben oder Belege konnten nicht berücksichtigt werden. • Härtegrundsatz: Selbst bei Anwendung der verweisten Vorschriften liegt keine unzumutbare Härte vor; die festgesetzte Zahlungsquote entspricht etwa 10 % der Abfindung und ist zumutbar. • Kostenfolge und Rechtsbeschwerde: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, der Beschluss ist unanfechtbar. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht durfte die Zahlungsbestimmung zur Prozesskostenhilfe ändern, weil die Auszahlung der Abfindung seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbesserte. Nach Abzug anerkannter Schon- und Ausgleichsbeträge sowie nachgewiesener Zahlungen verbleibt ein verwertbares Restvermögen, aus dem ein einmaliger Betrag von 1.401,08 € einzuziehen ist. Pauschale, nicht belegte Angaben des Klägers konnten nicht berücksichtigt werden. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, so dass der Beschluss des Arbeitsgerichts in diesem Umfang bestätigt und unanfechtbar ist.