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Beschluss

1 Ta 55/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wirtschaftlicher Identität von Zahlungs- und Feststellungsantrag ist nur der höhere Streitwert zu berücksichtigen. • Für Feststellungsanträge über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist der Gegenstandswert typisierend nach Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bemessen (bis 6 Monate: ein Monatsverdienst). • Die Beschwerde nach §33 Abs.3 RVG ist statthaft, führt hier aber nicht zur Erhöhung des Gegenstandswerts. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Entscheidungsgründe
Wirtschaftliche Identität von Zahlungs- und Feststellungsantrag begründet nur einen Streitwert • Bei wirtschaftlicher Identität von Zahlungs- und Feststellungsantrag ist nur der höhere Streitwert zu berücksichtigen. • Für Feststellungsanträge über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist der Gegenstandswert typisierend nach Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bemessen (bis 6 Monate: ein Monatsverdienst). • Die Beschwerde nach §33 Abs.3 RVG ist statthaft, führt hier aber nicht zur Erhöhung des Gegenstandswerts. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Klägerin war seit 1.10.2006 beim Beklagten beschäftigt mit einem Bruttomonatslohn von 1.200,00 Euro. Sie klagte auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 30.10.2006 bis 10.12.2006 in Höhe von 1.688,04 Euro und stellte hilfsweise fest, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 30.10.2006 hinaus ungekündigt fortbesteht. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht endete durch Vergleich; der Beklagte zahlte den geltend gemachten Betrag und die Parteien einigten sich auf einvernehmliche Beendigung zum 10.12.2006. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten beim Arbeitsgericht die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.688,04 Euro; sie legten Beschwerde ein, um den Gegenstandswert auf 2.888,04 Euro zu erhöhen, indem zusätzlich ein Monatsgehalt von 1.200,00 Euro für den Feststellungsantrag angesetzt werden sollte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §33 Abs.3 RVG statthaft, form- und fristgerecht sowie wertmäßig zulässig. • Bewertung des Zahlungsantrags: Der Zahlungsantrag ist mit 1.688,04 Euro zu bewerten. • Bewertung des Feststellungsantrags: Feststellungsanträge über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sind typisierend zu bemessen; bei einem Bestehen von bis zu einem Monat ist hierfür ein Monatsverdienst anzusetzen, bei bis zu sechs Monaten grundsätzlich ein Monatsverdienst, bei sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste usw. • Wirtschaftliche Identität: Zahlungs- und Feststellungsantrag sind hier wirtschaftlich identisch, weil die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für den Erfolg der Lohnklage war und sich die Wirkungen überschneiden. • Folge für Streitwert: Wegen der wirtschaftlichen Identität ist nur der höhere der beiden Werte (der Zahlungsantrag) für die Festsetzung des Gegenstandswerts heranzuziehen. • Gebührenfolge: Das Beschwerdeverfahren ist nicht gebührenfrei; bei erfolgloser Beschwerde sind die Kosten nach §97 ZPO von den Beschwerdeführern zu tragen. • Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§33 Abs.4 S.3 RVG). Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten wurde zurückgewiesen; der Gegenstandswert verbleibt bei 1.688,04 Euro. Der Feststellungsantrag ist nur mit einem Monatsgehalt (1.200,00 Euro) zu bewerten, erhöht den anzusetzenden Streitwert hier jedoch nicht, weil Zahlungs- und Feststellungsantrag wirtschaftlich identisch sind und nur der höhere Wert zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ein weiteres Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.