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Beschluss

6 Ta 64/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vereinbarung in einem Vergleich kann die unterliegende Partei ausdrücklich zur Übernahme der Kosten der Anrufung eines unzuständigen Gerichts verpflichtet werden. • Kosten, die einem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen hat und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen wurde, können nach Parteivereinbarung vom Kläger ersetzt werden. • Die Rechtspflegerin durfte den Kostenfestsetzungsantrag nicht zurückweisen; die Festsetzung war im tenorierten Umfang vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Parteivereinbarung zur Kostentragung bei Anrufung unzuständigen Gerichts bindend • Bei Vereinbarung in einem Vergleich kann die unterliegende Partei ausdrücklich zur Übernahme der Kosten der Anrufung eines unzuständigen Gerichts verpflichtet werden. • Kosten, die einem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen hat und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen wurde, können nach Parteivereinbarung vom Kläger ersetzt werden. • Die Rechtspflegerin durfte den Kostenfestsetzungsantrag nicht zurückweisen; die Festsetzung war im tenorierten Umfang vorzunehmen. Die Klägerin verfolgte Vermittlungsgebühren mittels Mahnverfahren beim Amtsgericht Bad Kreuznach. Nach mündlicher Verhandlung am 27.10.2005 verwies das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien am 12.07.2006 einen Vergleich, der ausdrücklich bestimmte, die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trage die Klägerin; insgesamt sollten die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Die Beklagte beantragte am 25.08.2006 die Festsetzung von Kosten in Höhe von 269,70 EUR, die durch die Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten am Termin vor dem Amtsgericht entstanden waren. Das Arbeitsgericht lehnte den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 14.11.2006 ab. Die Beklagte legte Erinnerung ein, die das Arbeitsgericht als sofortige Beschwerde wertete und nicht abwies. Die Beschwerde der Beklagten hatte Erfolg; das LAG hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und setzte die Kosten auf 269,70 EUR fest. • Die Erinnerung ist als sofortige Beschwerde zulässig und statthaft; der Beschwerdewert übersteigt den in § 567 Abs. 2 ZPO genannten Wert. • Die Rechtspflegerin durfte den Antrag auf Kostenfestsetzung nicht zurückweisen, weil die Parteien im Vergleich eine klare und nicht auslegungsfähige Regelung getroffen hatten, wonach die Klägerin die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu tragen habe. • Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am Termin vor dem Amtsgericht entstanden Verfahrens- und Terminsgebühren sowie die Auslagenpauschale nach den einschlägigen RVG-Vorschriften, die erstattungsfähig sind. • Nach der herrschenden Auffassung und den gesetzlichen Regelungen kann von der gesetzlichen Kostenteilung abgewichen werden; eine Parteivereinbarung kann eine umfassendere Kostenerstattungspflicht begründen (vgl. § 12a ArbGG in seiner Wertung und die einschlägige Rechtsprechung). • Mangels entgegenstehender Auslegungsbedenken ist die im Vergleich getroffene Kostenregelung verbindlich und berechtigt die Beklagte zur Festsetzung der geltend gemachten Beträge. • Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; eine Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Beschwerde der Beklagten ist erfolgreich. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.11.2006 wird aufgehoben. Die von der Klägerin zu tragenden Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts werden auf 269,70 EUR zuzüglich Zinsen seit 29.08.2006 festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Eine Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.
6 Ta 64/07 | Beschluss | LAG RHEINLAND PFALZ | 2007 | OffeneUrteileSuche