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Beschluss

1 Ta 61/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist für den Gegenstandswert der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen gemäß § 42 Abs. 3 S.1 GKG maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. • Bei variierendem Honorar ist für die Prognose der Jahresleistung auf die Vergangenheit (z. B. drei Jahre) abzustellen. • Bei Streitgegenstand beschränkt auf die Differenz zweier Prozentsätze des Bruttohonorars ist für die Berechnung des Jahresbetrags nur diese Differenz heranzuziehen. • Bei reiner Feststellungsklage ist vom dreifachen Jahresbetrag ein Abschlag von 20% vorzunehmen. • Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht gebührenfrei; Gerichtsgebühren sind nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei wiederkehrenden Leistungen: Prognose, Differenzbetrachtung und Abschlag bei Feststellungsklage • Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist für den Gegenstandswert der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen gemäß § 42 Abs. 3 S.1 GKG maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. • Bei variierendem Honorar ist für die Prognose der Jahresleistung auf die Vergangenheit (z. B. drei Jahre) abzustellen. • Bei Streitgegenstand beschränkt auf die Differenz zweier Prozentsätze des Bruttohonorars ist für die Berechnung des Jahresbetrags nur diese Differenz heranzuziehen. • Bei reiner Feststellungsklage ist vom dreifachen Jahresbetrag ein Abschlag von 20% vorzunehmen. • Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht gebührenfrei; Gerichtsgebühren sind nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Ein leitender Oberarzt (Kläger) ist nach § 116 SGB V zur ambulanten Behandlung ermächtigt und nutzt hierfür Einrichtungen der Arbeitgeberin (Beklagte). Für die Nutzung zahlt er eine pauschale Abgabe von seinem Bruttohonorar; die kassenärztliche Vereinigung zahlt das Bruttohonorar an die Beklagte, die vor Auszahlung einen Pauschalbetrag einbehält. Im Quartal 1/2006 zog die Beklagte 50% statt bislang 30% des Bruttohonorars ein. Der Kläger klagte auf Zahlung der Differenz von 5.205,54 Euro für dieses Quartal und begehrte festzustellen, dass künftig nur ein Abzug von höchstens 30% zulässig sei. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien Vergleich; die Beklagte zahlte 2.602,77 Euro und künftig sollten 40% pauschal einbehalten werden. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 36.556,01 Euro fest. Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Beschwerde ein und begehrten einen Gegenstandswert von 140.087,25 Euro. Das Landesarbeitsgericht hat über die Beschwerde zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft, form- und fristgerecht und erhebt den Mindestwert des Beschwerdegegenstands. • Maßgebliche Norm: Nach § 42 Abs. 3 S.1 GKG ist bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen anzusetzen, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist. • Prognosebasis: Wegen schwankender Quartalshonorare ist eine Prognose aus den vorangegangenen drei Jahren vorzunehmen; das Gericht hat die letzten 12 Quartale (2/2003–1/2006) zugrunde gelegt, daraus ergibt sich ein prognostiziertes Jahresbruttohonorar von 76.179,11 Euro. • Beschränkung auf Streitgegenstand: Streitgegenstand war nicht das volle Bruttojahreshonorar, sondern die Differenz zwischen 50% und 30% des Bruttohonorars; damit ist als Jahresbetrag nur diese Differenz (20% von 76.179,11 = 15.235,86 Euro) zu berücksichtigen. • Berechnung des dreifachen Jahresbetrags: Dreifacher Jahresbetrag damit 45.707,58 Euro. Die Beschwerdeführer hatten fälschlich das gesamte Bruttohonorar bzw. nur Teile davon zugrunde gelegt. • Abschlag wegen Feststellungsklage: Da der Kläger eine Feststellungsklage erhoben hat, ist ein Abschlag von 20% vorzunehmen, sodass sich der Gegenstandswert auf 80% von 45.707,58 Euro = 35.556,01 Euro beläuft. • Kostenentscheidung: Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht gebührenfrei; Gerichtsgebühren fallen an und sind von den Beschwerdeführern nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. • Rechtsmittelausschluss: Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 S.3 RVG). Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist nach § 23 Abs.1 RVG i.V.m. § 42 Abs.3 GKG auf 35.556,01 Euro festzusetzen, weil maßgeblich der dreifache Jahresbetrag der Streit-Differenz (20% des Bruttojahreshonorars) zu ermitteln und wegen der reinen Feststellungsklage 20% abzuziehen sind. Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten zu tragen, da das Beschwerdeverfahren nicht gebührenfrei ist. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.