Beschluss
11 Ta 79/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen mehr als dreimonatigem Rückstand mit angeordneter Ratenzahlung ist zulässig (§ 124 Nr. 4 ZPO).
• Kosten der Unterkunft sind bei mehreren Haushaltsmitgliedern mit eigenem Einkommen grundsätzlich anteilig nach Kopfteilen zu berücksichtigen.
• Die Einziehung bereits fälliger Raten ist anzuordnen, wenn zum betreffenden Monat noch ein einzusetzendes Einkommen vorlag.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei mehrmonatigem Ratenrückstand und anteilige Berücksichtigung der Unterkunftskosten • Die Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen mehr als dreimonatigem Rückstand mit angeordneter Ratenzahlung ist zulässig (§ 124 Nr. 4 ZPO). • Kosten der Unterkunft sind bei mehreren Haushaltsmitgliedern mit eigenem Einkommen grundsätzlich anteilig nach Kopfteilen zu berücksichtigen. • Die Einziehung bereits fälliger Raten ist anzuordnen, wenn zum betreffenden Monat noch ein einzusetzendes Einkommen vorlag. Der Kläger erhielt im Januar 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung. Nach Nachprüfung änderte das Arbeitsgericht im September 2006 die Zahlungsbestimmung und ordnete ab Oktober 2006 monatliche Raten von 45,00 Euro an. Der Kläger zog nach Lemberg und meldete hohe Mietaufwendungen sowie Ende November 2006 den Wegfall des Arbeitslosengeldbezugs. Trotz mehrfacher Mahnungen zahlte er die Raten nicht; er geriet mit mehr als drei Monaten in Rückstand. Das Arbeitsgericht hob daher im Februar 2007 die Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO auf und ordnete die Einziehung der Oktoberrate an. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und legte vor, ihm sei rückwirkend ab November 2006 Arbeitslosengeld II bewilligt worden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 127, 567 ff. ZPO erhoben. • Aufhebungsgrund: Nach § 124 Nr. 4 ZPO ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben, wenn der Berechtigte mit einer angeordneten Ratenzahlung länger als drei Monate im Rückstand ist; dies lag hier vor. • Einziehung der Oktoberrate: Für Oktober 2006 war noch mit dem Bezug von Arbeitslosengeld ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 903,00 Euro vorhanden, weshalb die Einziehung der fälligen Rate zulässig war. • Unterkunftskosten: Bei mehreren Personen mit eigenem Einkommen in einer Wohnung sind die Unterkunftskosten grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen; der Sohn des Klägers mit eigenem Einkommen war anteilig zu berücksichtigen, sodass die Mietbelastung nicht voll angerechnet werden konnte. • Zustellungen: Teilweise direkte Zustellungen an den Kläger hatten keine Auswirkung, da die maßgeblichen Entscheidungen dem Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugingen. • Beschwerdeentscheidung: Das Arbeitsgericht hat teilweise abgeholfen (ab 01.11.2006 keine Raten mehr) und sonst die Beschwerde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigte in den nicht abgeholfenen Teilen die Zurückweisung. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wurde überwiegend zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde blieb insoweit ohne Erfolg. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen eines länger als dreimonatigen Ratenrückstands war rechtmäßig, ebenso die Anordnung der Einziehung der Oktoberrate, da für diesen Monat noch einzusetzendes Einkommen vorlag. Die Mietkosten des Klägers konnten nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, weil eine anteilige Berücksichtigung für den mit eigenem Einkommen wohnhaften Sohn vorzunehmen war. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben.