Beschluss
4 Ta 62/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist nur für die konkret beantragten Teile der Klage zu bewilligen.
• Eine spätere Klageerweiterung erfordert einen gesonderten Prozesskostenhilfeantrag.
• Der Gegenstandswert für die Gebührenbemessung richtet sich nach dem ausdrücklich bewilligten Klageantrag; hier war ein Monatsgehalt (825 €) maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für konkret gestellten Klageantrag • Prozesskostenhilfe ist nur für die konkret beantragten Teile der Klage zu bewilligen. • Eine spätere Klageerweiterung erfordert einen gesonderten Prozesskostenhilfeantrag. • Der Gegenstandswert für die Gebührenbemessung richtet sich nach dem ausdrücklich bewilligten Klageantrag; hier war ein Monatsgehalt (825 €) maßgeblich. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Anwalts. Mit Schriftsatz vom 03.11.2006 erweiterte sie die Klage um Restlohn, Annahmeverzug und Lohnabrechnung. Im Güteverfahren schlossen die Parteien am 23.11.2006 einen Vergleich; die Klägervertreterin legte die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Das Arbeitsgericht bewilligte mit Beschluss vom 04.12.2006 Prozesskostenhilfe "in vollem Umfang" jedoch bezogen auf die ursprünglich in der Klageschrift gestellten Anträge. Bei der Gebührenfestsetzung nahm das Gericht einen Gegenstandswert von 825 € an. Die Klägerin legte Erinnerung ein und rügte, die Bewilligung müsse sich auf die Klageerweiterung erstrecken; das Arbeitsgericht wies die Erinnerung zurück. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. • Prozesskostenhilfe kann nur für den konkret gestellten Klageantrag nach den Vorgaben der §§ 114 ZPO ff. beantragt und bewilligt werden. • Aus der Akte ergibt sich, dass die Klägerin nur für den Klageantrag in der Klageschrift einen ausdrücklichen PKH-Antrag gestellt hat; die Klageerweiterung vom 03.11.2006 enthielt keinen gesonderten PKH-Antrag. • Die bloße Erwähnung möglicher zukünftiger Ansprüche in der Klageschrift reicht nicht zur Erfassung späterer, konkretisierter Klageerweiterungen. • Auch wenn der Bewilligungsbeschluss den Ausdruck "in vollem Umfang" enthält, bezieht sich dies auf das beantragte Verfahren und den konkret gestellten Anspruchsrahmen; weitere Ansprüche wären gesondert zu beantragen und zu prüfen. • Der für die Gebührenbemessung angesetzte Gegenstandswert von 825 € (ein Bruttomonatsgehalt) ist deshalb zulässig, weil er dem ausdrücklich bewilligten Klageantrag entspricht. • Ein etwaiger höherer Wert des Vergleichsbedarfes wurde nicht beantragt und war daher nicht zu prüfen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.02.2007 wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass Prozesskostenhilfe nur in dem Umfang bewilligt worden ist, wie sie konkret beantragt war, nämlich für die in der Klageschrift geltend gemachten Ansprüche. Die Klageerweiterung vom 03.11.2006 war nicht vom PKH-Antrag erfasst, sodass die Reduzierung des Gegenstandswertes auf 825 € für die Gebührenfestsetzung gerechtfertigt ist. Ein weitergehender Antrag auf Festsetzung eines höheren Streitwerts lag nicht vor, sodass insoweit keine Rechtsfehler bestehen und der Beschluss des Arbeitsgerichts aufrechterhalten wird.