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Beschluss

1 Ta 205/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bemessung des Streitwerts für die Herausgabe von Lohnabrechnungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann über bereits von der Kammer angewandte Standardwerte hinausgehen. • Bei ungeordneten Arbeitsverhältnissen mit strittigen Kernfragen (Arbeitszeit, Vergütung, fehlender schriftlicher Vertrag) kommt der Erstellung und Aushändigung von Lohnabrechnungen besondere Bedeutung und damit ein erhöhter Wert zu. • Für die Wertfestsetzung ist maßgeblich, dass der Anspruch vom K. geltend gemacht wurde; materielle Einwendungen der B. gegen die Erfüllbarkeit spielen für die Gebührenbemessung keine Rolle.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung für Herausgabe von Lohnabrechnungen richtet sich nach Einzelfallumständen • Die Bemessung des Streitwerts für die Herausgabe von Lohnabrechnungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann über bereits von der Kammer angewandte Standardwerte hinausgehen. • Bei ungeordneten Arbeitsverhältnissen mit strittigen Kernfragen (Arbeitszeit, Vergütung, fehlender schriftlicher Vertrag) kommt der Erstellung und Aushändigung von Lohnabrechnungen besondere Bedeutung und damit ein erhöhter Wert zu. • Für die Wertfestsetzung ist maßgeblich, dass der Anspruch vom K. geltend gemacht wurde; materielle Einwendungen der B. gegen die Erfüllbarkeit spielen für die Gebührenbemessung keine Rolle. Der K. war seit Dezember 2004 bei der B. als Koch beschäftigt. Es bestand kein schriftlicher Arbeitsvertrag; der K. erhielt keine Lohnabrechnungen und teilweise nicht seine Lohnsteuerkarten. Die Parteien stritten insbesondere über Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung sowie über eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der K. klagte auf Erstellung und Herausgabe von insgesamt 22 Lohnabrechnungen (Dezember 2004 bis September 2006) und auf Ausfüllung/Herausgabe der Lohnsteuerkarten für 2004–2006. Das Verfahren wurde durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht erledigt. Der Prozessbevollmächtigte der B. beantragte eine Herabsetzung des Gegenstandswerts; das Arbeitsgericht setzte den Wert auf 25.070,65 EUR, wobei es 300 EUR je Lohnabrechnung ansetzte. Die B. legte hiergegen Beschwerde ein mit dem Ziel der Herabsetzung. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Für die Bemessung des Gegenstandswerts ist maßgeblich die Bedeutung des geltend gemachten Anspruchs für den K. sowie die Umstände des Einzelfalls. Typisierungen frühere Entscheidungen der Kammer binden nicht zwingend. • Im vorliegenden Fall fehlte ein schriftlicher Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen wurden nicht oder nur teilweise erstellt, und es bestehen erhebliche Widersprüche zur Arbeitszeit und Vergütung; deshalb hatte die Erstellung der Abrechnungen für den K. besondere Bedeutung. • Vor diesem Hintergrund war die Festsetzung von 300 EUR pro Lohnabrechnung sachgerecht, weil jede Einzelabrechnung zur Klärung zentraler Vergütungsansprüche von Bedeutung war. • Die Rüge, die Lohnsteuerkarte 2004 könne nicht ausgefüllt werden, ist ein materiell-rechtlicher Einwand und beeinflusst die Wertfestsetzung nicht, da der Anspruch in der Klage geltend gemacht und Teil des Vergleichs war. • Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den einschlägigen Gebührenvorschriften. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt den vom Arbeitsgericht angesetzten Gegenstandswert von 25.070,65 EUR, insbesondere 300 EUR für jede der 22 begehrten Lohnabrechnungen, weil aufgrund des ungeordneten Arbeitsverhältnisses und der erheblichen Streitigkeiten über Arbeitszeit und Vergütung den Abrechnungen besondere Bedeutung zukam. Materielle Einwände gegen die Erfüllbarkeit einzelner Ansprüche ändern an der Wertfestsetzung nichts, sofern der Anspruch vom K. geltend gemacht wurde und Bestandteil des Vergleichs war. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.