Urteil
8 Sa 125/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsratsanhörung ist nicht schon dann formunwirksam, wenn im Anhörungsschreiben auf beigefügte Anlagen verwiesen wird, sofern diese die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände enthalten.
• Sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB darstellen; Maßgeblich sind Umfang, Intensität und Ausnutzung eines Über- oder Schutzverhältnisses.
• Bei nachgewiesener schwerwiegender sexueller Belästigung ist eine Abmahnung entbehrlich.
• Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB war gewahrt, wenn der Vorstand innerhalb dieses Zeitraums von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung als wichtiger Grund • Betriebsratsanhörung ist nicht schon dann formunwirksam, wenn im Anhörungsschreiben auf beigefügte Anlagen verwiesen wird, sofern diese die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände enthalten. • Sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB darstellen; Maßgeblich sind Umfang, Intensität und Ausnutzung eines Über- oder Schutzverhältnisses. • Bei nachgewiesener schwerwiegender sexueller Belästigung ist eine Abmahnung entbehrlich. • Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB war gewahrt, wenn der Vorstand innerhalb dieses Zeitraums von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Der seit 1976 beschäftigte Kläger war zuletzt Privatkundenberater. Die Arbeitgeberin kündigte mit Schreiben vom 31.03.2006 außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30.09.2006; vorausgegangen war ein Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 27.03.2006 mit Verweis auf beigefügte Aktenvermerke und Stellungnahmen. Der Betriebsrat verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beklagte warf dem Kläger vor, über einen längeren Zeitraum Mitarbeiterinnen, insbesondere Zeugin A., sexuell belästigt zu haben (körperliche Berührungen, anzügliche Bemerkungen, feste Griffe beim Schmücken des Weihnachtsbaumes). Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung; das Arbeitsgericht gab ihm statt mit der Begründung, die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Die Beklagte legte Berufung ein; das Berufungsgericht führte Beweisaufnahme durch und vernehmte mehrere Zeugen. • Berufung ist zulässig und in der Sache erfolgreich. • Die Betriebsratsanhörung war formgerecht: Das Anhörungsschreiben enthielt Sozialdaten, den Kündigungswillen und verwies auf Anlagen, die die konkreten Vorwürfe schilderten; dadurch war der Betriebsrat ausreichend informiert (§ 102 Abs.1 BetrVG). • Es handelte sich nicht um eine Verdachts-, sondern um eine Tatkündigung, da die Arbeitgeberin die Kündigung wegen einer ihrer Auffassung nach erwiesenen Pflichtverletzung erklärte. • Sexuelle Belästigung erfüllt nach § 3 Abs.4 AGG die Kriterien unerwünschten sexuell bestimmten Verhaltens; körperliche Berührungen und sexuell bestimmte Bemerkungen können die Würde verletzen und somit einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB darstellen. • Die Beweisaufnahme ergab glaubhaft, dass der Kläger die Zeugin A. über ungefähr zwei Jahre hinweg wiederholt sexuell belästigt hat; auch weitere Zeugenaussagen bestätigten belästigende Kontakte gegenüber Zeugin D. • Wegen der Intensität, Dauer und der Ausnutzung einer Mentor-Funktion war eine Abmahnung entbehrlich; das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers war zerstört, sodass Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war. • Die Kündigung erfolgte innerhalb der Frist des § 626 Abs.2 BGB, da der Vorstand binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme gehandelt hat. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht hielt die außerordentliche Kündigung vom 31.03.2006 für rechtswirksam, da wegen mehrfacher, über längere Zeit erfolgter sexueller Belästigung ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB vorlag und eine Abmahnung nicht erforderlich war. Weiter sah das Gericht keine Mängel in der Betriebsratsanhörung, da die dem Betriebsrat vorgelegten Anlagen die maßgeblichen Umstände enthielten. Die Zweiwochenfrist zur Erklärung der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs.2 BGB wurde eingehalten. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.