Beschluss
1 Ta 242/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Klagen auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist für die Wertfestsetzung entsprechende Anwendung der Grundsätze zulässig, die für Änderungskündigungsschutzverfahren gelten.
• Die Streitwertbemessung richtet sich bei einem Verlangen auf reduzierte Arbeitszeit nach der sich hieraus ergebenden Entgeltdifferenz; maßgeblich sind bis zu 1,5 Bruttomonatsgehälter in der konkreten Konstellation.
• Bei Annahme einer Änderung unter Vorbehalt ist die Obergrenze des Vierteljahresverdienstes aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG grundsätzlich anzuwenden, regelmäßig mit einem Abschlag von 50 % gegenüber der vollen Obergrenze, da nur einzelne Arbeitsbedingungen streitig sind.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Klage auf Verringerung der Arbeitszeit: Anwendung der Änderungskündigungsmaßstäbe • Bei Klagen auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist für die Wertfestsetzung entsprechende Anwendung der Grundsätze zulässig, die für Änderungskündigungsschutzverfahren gelten. • Die Streitwertbemessung richtet sich bei einem Verlangen auf reduzierte Arbeitszeit nach der sich hieraus ergebenden Entgeltdifferenz; maßgeblich sind bis zu 1,5 Bruttomonatsgehälter in der konkreten Konstellation. • Bei Annahme einer Änderung unter Vorbehalt ist die Obergrenze des Vierteljahresverdienstes aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG grundsätzlich anzuwenden, regelmäßig mit einem Abschlag von 50 % gegenüber der vollen Obergrenze, da nur einzelne Arbeitsbedingungen streitig sind. Die Klägerin, bei der Beklagten beschäftigt, begehrte nach Rückkehr aus Elternzeit eine Verringerung ihrer Arbeitszeit und erhob Klage, nachdem keine Einigung erzielt wurde. Die Parteien regelten den Rechtsstreit schließlich durch Vergleich. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten die Festsetzung eines Gegenstandswerts für ihre anwaltliche Tätigkeit; das Arbeitsgericht setzte diesen zunächst auf 2.006,00 EUR. Dagegen legten die Prozessbevollmächtigen Beschwerde ein und forderten zumindest Ansatz des Gegenstandswerts in Höhe eines Vierteljahresentgelts analog zur Änderungskündigungsrechtsprechung. Das Arbeitsgericht gab der Beschwerde nicht abhelfend an das Landesarbeitsgericht weiter. • Die Beschwerde war nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, form- und fristgerecht und zulässig. • Für Klagen nach § 8 TzBfG auf Verringerung der Arbeitszeit besteht eine inhaltliche Vergleichbarkeit zur Situation, in der ein Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt annimmt; beide Fälle betreffen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen, nicht die Existenz des Vertragsverhältnisses. • Daraus folgt, dass zur Bemessung des Gegenstandswerts die Grundsätze aus Änderungskündigungsschutzverfahren entsprechend heranzuziehen sind, wobei für die Bestimmung des Werts die sich aus der Arbeitszeit- und Entgeltdifferenz resultierende Bruttomonatsvergütung maßgeblich ist. • Nach den herangezogenen Maßstäben ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen; zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen gegenüber Bestandsschutzstreitigkeiten ist jedoch die Obergrenze des Vierteljahresverdienstes des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu beachten. • Wird eine Änderung unter Vorbehalt angenommen, ist wegen des alleinigen Streits über einzelne Arbeitsbedingungen regelmäßig ein Abschlag von 50 % gegenüber dieser Obergrenze vorzunehmen. • Im vorliegenden Fall ergab die vom Klägerseite genannte Entgeltreduzierung (28.886,40 EUR) unter Anwendung der genannten Grundsätze einen Gegenstandswert von 1,5 Bruttomonatsgehältern; ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt von 2.006,00 EUR ergibt sich damit ein Gegenstandswert von 3.009,00 EUR. • Aufgrund dieser Bewertung war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern, die Beschwerde insoweit erfolgreich und in den übrigen Punkten zurückzuweisen; die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern anteilig aufzuerlegen. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten war teilweise erfolgreich. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin wurde vom Landesarbeitsgericht auf 3.009,00 EUR festgesetzt, da für Klagen auf Verringerung der Arbeitszeit die Grundsätze der Wertbemessung aus Änderungskündigungsschutzverfahren entsprechend anzuwenden sind und hier 1,5 Bruttomonatsgehälter als maßgeblicher Wert ermittelt wurden. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu drei Vierteln zu tragen. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.